Gesetz
über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

(vom 8. Juni 1958) FN1

I. Geltungsbereich

Grundsatz
§ 1. Das Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben.

Es gilt ferner für die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in anderen Kantonen hinsichtlich der von ihnen dauernd im Kanton beschäftigten Arbeitnehmer, die zugleich im Kanton Zürich wohnen und nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen im Sinne der nachstehenden Vorschriften haben.

Verhältnis zum Europäischen Recht
§ 1 a. FN9 Für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliederstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Nichtunterstellung
§ 2. Dem Gesetz sind nicht unterstellt:

a) die diplomatischen Vertretungen fremder Staaten,

b) die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluss der Schweizerischen Nationalbank,

c) die landwirtschaftlichen Arbeitgeber,

d)

e) die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten.

Befreiung
§ 3. Der Regierungsrat befreit Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das Gesetz, sofern sie ihren Arbeitnehmern auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder eines für alle Mitglieder verbindlichen, im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen gefassten Verbandsbeschlusses oder besonderer öffentlichrechtlicher Vorschriften gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung mindestens gleichwertige Zulagen ausrichten. Die Befreiung ist beim Vorliegen wichtiger Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn die Bedingungen, unter denen sie erfolgte, nicht mehr erfüllt sind.


II. Kinderzulagen

Rechtsnatur, Kostentragung
§ 4. Die Kinderzulage ist eine selbstständige Sozialleistung, die den Grundsatz des Leistungslohnes nicht beeinträchtigen darf. Ihre Kosten werden von den Arbeitgebern getragen.

Anspruch
§ 5. Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist.

Der Regierungsrat kann für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung

a) den Anspruch auf Kinderzulagen aufheben oder beschränken,

b) abweichende Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang des Bezuges erlassen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einschränken.

Kinder mit Wohnsitz im Ausland
§ 5 a. FN9 Ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.

Die Zulagenansätze werden nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind wohnt, festgesetzt, höchstens jedoch zu den Beträgen nach § 8. Die zuständige Direktion legt periodisch die kaufkraftbereinigten Zulagensätze fest.

Anspruchskonkurrenz
§ 6. FN6 Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet.

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:

a) der Person, welche die höhere Kinderzulage beziehen kann,

b) dem Obhutsberechtigten,

c) dem Erwerbstätigen mit dem höheren Beschäftigungsgrad,

d) FN10 der Mutter.

Geltendmachung und Dauer des Anspruches
§ 7. FN6 Der Anspruch auf Kinderzulage besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers. Ist ein Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, steht ihm der Anspruch gegenüber der Kasse des Arbeitgebers zu, bei dem er am meisten tätig ist.

Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst sind die Zulagen nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während eines Monates weiter auszurichten, im Todesfall während drei Monaten.

Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert.

Bei Kurzarbeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird eine volle Zulage ausgerichtet.

Mindestzulage, Altersgrenzen
§ 8. Die Kinderzulage beträgt monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. FN10

Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet. FN6

Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. FN6

Die Kinderzulage, auf welche ein Anspruch gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung besteht, beträgt 195 Franken. FN9

Kinder
§ 9. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a) die in einem Kindesverhältnis gemäss ZGB FN4 zum Arbeitnehmer stehenden Kinder,

b) die vom Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten angenommenen Kinder,

c) die Stiefkinder des Arbeitnehmers,

d) die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

Ausrichtung der Zulage
§ 10. Die Kinderzulage ist in der Regel dem zulageberechtigten Arbeitnehmer auszurichten.

Bietet der zulageberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulage, so kann diese dem anderen Elternteil oder der Person, Fürsorgestelle oder Anstalt ausgerichtet werden, die für das Kind sorgt.

Unterhaltsbeiträge und Zulagen
§ 11. Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, haben die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den gerichtlichen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten, sofern der Richter keine Ausnahme vorsieht.

Obliegenheiten des Arbeitnehmers
§ 12. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Zulagen geltend zu machen und nachzuweisen. Er hat dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse unverzüglich jede Veränderung mitzuteilen, die seinen Anspruch beeinflussen könnte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldung ohne Verzug an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.

Nachforderung
§ 13. FN6 Wer eine ihm zustehende Kinderzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern. Die Nachforderung ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird.

Rückerstattung
§ 14. Wer Kinderzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Über den Erlass der Rückerstattung in Härtefällen bestimmen die Ausgleichskassen endgültig.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der unrechtmässigen Auszahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.


III. Die Familienausgleichskassen

1. Allgemeines

Beitrittspflicht
§ 15. Alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, einer vom Kanton anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten.

Arbeitgeber, die nicht binnen drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft einer anerkannten Familienausgleichskasse beitreten, werden nach vorangegangener Mahnung der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.

Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Eintrittes ihrer Voraussetzungen zu erfolgen.

Beitragspflicht
§ 16. Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angehörenden Arbeitgebern die zur Deckung ihrer gesamten Aufwendungen für die Zulagen, die Verwaltung und die allfällige Äufnung eines Reservefonds erforderlichen Beiträge.

Die Beiträge dürfen nicht nach Massgabe der vom einzelnen Arbeitgeber ausbezahlten Kinderzulagen erhoben werden.

Die Forderungen der Familienausgleichskassen gegenüber den Arbeitgebern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.


2. Die anerkannten Familienausgleichskassen

Anerkennung
§ 17. Eine Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn sie:

a) von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation getragen wird,

b) mindestens 500 Arbeitnehmer umfasst,

c) ihre Tätigkeit nach Bestimmungen ausübt, die mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen,

d) Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet.

Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, wegfallen oder sich ändern oder wenn den Behörden erst nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, auf Grund deren die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.

Über die Anerkennung und ihren Entzug entscheidet der Regierungsrat.

Befugnisse
§ 18. Die anerkannten Familienausgleichskassen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit, der Festlegung von Art und Höhe der Zulagen sowie der Beiträge der Arbeitgeber und der allgemeinen Bestimmungen für die Bezugsberechtigung frei.

Sie sind insbesondere ermächtigt:

a) die Arbeitgeberbeiträge in Prozenten der Betriebslohnsumme oder nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder der geleisteten Arbeitsstunden zu erheben,

b) die Zulagen auch in Form von Zuschlägen zum Stundenlohn auszurichten und die Auszahlung der Zulagen unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit den Arbeitgebern zu übertragen.

Der Regierungsrat kann den anerkannten Familienausgleichskassen bewilligen, von der Regelung in § 8 abzuweichen, sofern für die Arbeitnehmer eine in der Gesamtleistung den gesetzlichen Vorschriften mindestens gleichwertige Lösung vorgesehen ist.

Meldepflicht
§ 19. Die anerkannten Familienausgleichskassen sind verpflichtet, Änderungen im Bestand der Arbeitgeber der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.

Aufsicht
§ 20. Die anerkannten Familienausgleichskassen unterstehen der Aufsicht einer vom Regierungsrat gewählten Kommission für Familienausgleichskassen. Sie haben der Kommission alljährlich und auf besonderes Verlangen Bericht zu erstatten, alle nötigen Auskünfte über ihre Geschäftsführung zu erteilen und die Abänderungen ihrer Statuten und Reglemente bekannt zu geben.

Staats- und Gemeindepersonal
§ 21. Der Kanton und die Gemeinden können für ihr Personal besondere Familienausgleichskassen errichten. Die Bestimmungen über die anerkannten Familienausgleichskassen kommen sinngemäss zur Anwendung.


3. Die kantonale Familienausgleichskasse

Rechtsnatur
§ 22. Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfasst alle Arbeitgeber, die nicht einer vom Regierungsrat anerkannten Familienausgleichskasse angehören.

Führung
Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der Sozialversicherungsanstalt übertragen. Die §§ 2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 FN2 kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung. FN7

Aufgaben
§ 23. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegen:

a) die Erfassung aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber, die keiner anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen sind,

b) die Erhebung der Beiträge von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern,

c) FN10 die Ausrichtung einer Kinderzulage für jedes Kind nach den gesetzlichen Vorschriften an die Bezugsberechtigten direkt oder über deren Arbeitgeber.

Die Kasse unterbreitet dem Regierungsrat alljährlich einen Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss zur Genehmigung.

Geschäftsgrundsätze
§ 24. Die Beiträge der Arbeitgeber sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen der kantonalen Familienausgleichskasse für die Zulagen sowie für die Verwaltung des Hauptsitzes und der Zweigstellen decken.

Überschüsse der Betriebsrechnung sind zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden.

Zur Deckung von Rückschlägen ist in erster Linie der Reservefonds heranzuziehen.

Der Staat haftet für die Verbindlichkeiten der Kasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Leistung des Staates
§ 25. Der Staat entschädigt die kantonale Familienausgleichskasse für die von ihr neben den eigentlichen Aufgaben zu besorgende Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber, die keiner anerkannten Familienausgleichskasse angehören.

Obliegenheiten des Regierungsrates
§ 26. Auf Vorschlag des Aufsichtsrates der Kasse beschliesst der Regierungsrat periodisch über:

a) die Beiträge der Arbeitgeber,

b) die Einlagen in den Reservefonds,

c) die Entschädigung des Staates für die Besorgung der kassenfremden Verwaltungsaufgaben.

Die Arbeitgeberbeiträge werden in Prozenten der Lohnsumme der Arbeitnehmer, für welche der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist, festgesetzt.


IV. Rechtspflege

Beschwerde
§ 27. FN8 Gegen die Verfügungen der Familienausgleichskasse können die Betroffenen beim Sozialversicherungsgericht innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde erheben. Sein Entscheid ist endgültig.

Vollstreckbarkeit
§ 28. FN8 Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.


V. Strafbestimmungen

Übertretungen
§ 29. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vollzugsvorschriften FN3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Im Rückfall kann an Stelle oder neben einer Busse Haft bis zu drei Monaten verhängt werden.

Der Vollzug der Strafe entbindet nicht von den auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen.

Zuständigkeit
§ 30. Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig.

Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften
§ 31. Die Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften wird nach vorangegangener Mahnung durch die Ausgleichskasse mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50 geahndet. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.


VI. Vollzug

Vollzugsvorschriften
§ 32. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften FN3. Die Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die bestehenden Familienausgleichskassen sind anzuhören.

Ergänzendes Recht
§ 33. Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung FN5 sinngemäss Anwendung.

Vereinbarungen mit anderen Kantonen
§ 34. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschliessen, die insbesondere bezüglich der Unterstellung unter das Gesetz und der Bezugsberechtigung von den vorliegenden Bestimmungen abweichen dürfen.


VII. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten
§ 35. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses am 1. Januar 1959 in Kraft.

Frist für Beitritt und Anschluss
§ 36. Arbeitgeber, die sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiner vom Regierungsrat anerkannten Familienausgleichskasse beigetreten sind, werden nach vorangegangener Mahnung der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu erfolgen.

Beginn des Anspruchs
§ 37. Der Anspruch auf Zulagen beginnt für die Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.


FN1 OS 40, 335 und GS VI, 356.
FN2 831.1.
FN3 836.11.
FN4 SR 210.
FN5 SR 831.10.
FN6 Fassung gemäss G vom 21. Juni 1987 (OS 50, 192). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 194).
FN7 Fassung gemäss EG AHVG/IVG vom 20. Februar 1994 (OS 52, 657). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN8 Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
FN9 Eingefügt durch G vom 26. November 2001 (OS 57, 148). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 150).
FN10 Fassung gemäss G vom 26. November 2001 (OS 57, 148). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 150).