Verordnung
betreffend das Inkasso von Gebühren und Kosten
durch die Gerichte
(Inkassoverordnung der obersten Gerichte)
(vom 16. März 2001)
FN1
Der Plenarausschuss der Gerichte,
gestützt auf § 204 Abs. 4 GVG
FN2
,
verordnet:
§ 1. Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
§ 2. Das betreffende oberste kantonale Gericht und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
FN1 OS 56, 567.
FN2 211.1.