Betriebsreglement
für den Flughafen Zürich
(vom 19. August 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Halter des Flughafens ist der Kanton Zürich.

Der Betrieb des Flughafens obliegt der Flughafendirektion, welche der Direktion der Volkswirtschaft unterstellt ist.

§ 2. Leiter des Flughafens ist der Flughafendirektor.

Seine Rechte und Pflichten richten sich nach dem Pflichtenheft des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

§ 3. Die Flughafendirektion stellt ihre Organisation in einem Organigramm dar, aus welchem ihre Dienste, deren Leiter und die Unterstellungsverhältnisse hervorgehen.

Bei der Flughafendirektion bestehen mindestens folgende flugbetriebsbezogene Dienste:

1. Verkehrsdienste, umfassend Flugpolizei, Bodenverkehrsleitstelle, Vorfelddienst und Sicherheitszonenschutz;
2. Berufsfeuerwehr und Sanität;
3. Unterhaltsdienste, umfassend Flughafenunterhalt einschliesslich Winterdienst sowie Elektro- und Fahrzeugdienst;
4. Fluglärmbekämpfung;
5. Abfertigungsdienste, soweit sie nicht Dritten übertragen sind.
Die Flughafendirektion erlässt Pflichtenhefte für diese Dienste.

§ 4. Soweit die Flughafendirektion die Luftfahrzeug-, Passagier-, Gepäck- und Frachtabfertigung nicht selbst besorgt, wird sie einem oder mehreren Unternehmen übertragen.

Die Betankung der Luftfahrzeuge wird einem oder mehreren Unternehmen übertragen.

Rechte und Pflichten der beauftragten Unternehmen werden durch Vertrag geregelt.

§ 5. Die Benützung des Flughafens mit Luftfahrzeugen wird in folgenden Anhängen geregelt, die Bestandteile dieses Reglements bilden:

1. Benützungsbeschränkungen für Luftfahrzeuge (Anhang 1);
2. An- und Abflugverfahren sowie Lärmbekämpfungsvorschriften (Anhang 2);
3. Roll- und Abstellordnung für Luftfahrzeuge (Anhang 3);
4. Flughafentaxordnung (Anhang 4).

Alle Zeitangaben in den Anhängen erfolgen in Lokalzeit.

§ 6. Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechts des Bundes geahndet.

§ 7. Die Ziffern 1 bis 16 und Ziffer 18 des Betriebsreglementes für den interkontinentalen Flughafen Zürich vom 7. September 1950 FN2 werden aufgehoben.

§ 8. Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt FN4 auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

________
FN1 OS 52, 376.
FN2 748.21.
FN3 In Kraft seit 1. Februar 1993.
FN4 Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt am 23. Dezember 1992.
FN5 Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt am 1. Juni 1994.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 54, 655).
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 54, 655).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 220). In Kraft seit 8. März 1995.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 9. April 1997 (OS 54, 343). In Kraft seit 25. August 1997.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 1997 (OS 54, 344). In Kraft seit 20. August 1997.
FN11 Eingefügt durch RRB vom 7. April 1999 (OS 55, 216). In Kraft seit 1. Mai 1999.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 520). In Kraft seit 1. Februar 2000.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 1999 (OS 56,8). In Kraft seit 1. April 2000.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2001 (OS 56, 463). In Kraft seit 1. April 2001.
FN15 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2001 (OS 56, 463). In Kraft seit 1. April 2001.


Benützungsbeschränkungen für Luftfahrzeuge
(Anhang 1 FN5 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Anhang beschränkt im Rahmen der Luftfahrtgesetzgebung und der Betriebskonzession des Bundes die Benützung des Flughafens durch in- und ausländische Luftfahrzeuge.

Definitionen
§ 2. In diesem Anhang bedeutet:

AIP Luftfahrthandbuch der Schweiz,
herausgegeben vom BAZL

BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt

gewerbs- Charterflüge von Nichtlinien- und
mässiger Linienunternehmen sowie Taxi-,
Nichtlinien- Rund- und Arbeitsflüge
verkehr

IATA International Air Transport Association

IFR-Flüge Flüge nach Instrumentenflugregeln

Linienverkehr Linienflüge unter Einschluss von
Verdichtungsflügen, Kursumleitungen
und Ausweichlandungen

Nachtzeit 22.00-06.00 Uhr

Tageszeit 06.00-22.00 Uhr

VFR-Flüge Flüge nach Sichtflugregeln

Generelle Abflugbeschränkung für Kapitel-2-Flugzeuge
§ 2 a. FN10 Abflüge von Unterschallstrahlflugzeugen mit einer Lärmzulassung gemäss den Normen des Kapitels 2 des zweiten Teils im ersten Band des Anhangs 16 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), sind lediglich von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 bis 19.00 Uhr gestattet.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Flughafendirektion im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

II. Benützungsvorrang

Grundsatz
§ 3. Die zugelassenen Verkehrsarten haben in nachstehender Reihenfolge Benützungsvorrang:

1. Flüge des Linienverkehrs;
2. Charterkettenflüge des Nichtlinienverkehrs;
3. übrige gewerbsmässige IFR-Flüge;
4. gewerbsmässige VFR-Flüge;
5. nichtgewerbsmässige IFR-Flüge;
6. nichtgewerbsmässige VFR-Flüge.

Ausnahmen
§ 4. Der Prioritätsordnung unterliegen nicht:

1. Notlandungen;
2. Such-, Rettungs- und Polizeiflüge;
3. dringende medizinische Transportflüge;
4. Flüge von Staatsluftfahrzeugen;
5. vom BAZL angeordnete Flüge.

III. Verkehrseinschränkungen während der Nachtzeit, sofern kein deutsches Hoheitsgebiet beansprucht wird

A. Linienverkehr

Flugplanmässige Abflüge
§ 5. Flugplanmässige Abflüge des Linienverkehrs sind bis 24.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet.

Verspätete Abflüge solcher Art werden bis 00.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen.

Für Abflüge nach 00.30 Uhr kann die Flughafendirektion beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Flugplanmässige Landungen
§ 6. Flugplanmässige Landungen des Linienverkehrs sind bis 24.00 Uhr und nach 05.00 Uhr gestattet.

Verspätete Landungen solcher Art werden bis 00.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen.

Für Landungen nach 00.30 Uhr kann die Flughafendirektion beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Zusätzliche Flüge
§ 7. Nicht im Flugplan vorgesehene zusätzliche Abflüge und Landungen werden bis 24.00 Uhr zugelassen, sofern sie auf besonderes Gesuch hin vom BAZL bewilligt worden sind.

B. Gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr

Abflüge
§ 8. Vom BAZL bewilligte Abflüge des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs sind bis 23.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet.

Verspätete Abflüge solcher Art werden bis 23.30 Uhr ohne zusätzliche Bewilligung zugelassen.

Für Abflüge nach 23.30 Uhr kann die Flughafendirektion beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Landungen
§ 9. Vom BAZL bewilligte Landungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs sind bis 23.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet.

Verspätete Landungen solcher Art werden bis 23.30 Uhr ohne zusätzliche Bewilligung zugelassen.

Für Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafendirektion beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahmebewilligung erteilen.

C. Nichtgewerbsmässiger Verkehr

Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 10. Abflüge und Landungen des nichtgewerbsmässigen Verkehrs sind während der Nachtzeit grundsätzlich nicht gestattet.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Flughafendirektion eine Ausnahmebewilligung erteilen.

IV. Verkehrseinschränkungen während der Nachtzeit, sofern deutsches Hoheitsgebiet beansprucht wird

A. Linienverkehr

Flugplanmässige Abflüge im allgemeinen
a) mit lärmzertifizierten Luftfahrzeugen
§ 11. Flugplanmässige Abflüge mit lärmzertifizierten Luftfahrzeugen im Linienverkehr sind bis 23.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet. Vorbehalten bleibt § 15.

Verspätete Abflüge solcher Art bedürfen einer Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion und können lediglich bis 24.00 Uhr zugelassen werden.

b) mit nichtlärmzertifizierten Luftfahrzeugen
§ 12. Verspätete flugplanmässige Abflüge mit nichtlärmzertifizierten Luftfahrzeugen im Linienverkehr bedürfen einer Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion und können lediglich bis 23.00 Uhr zugelassen werden.

Flugplanmässige Landungen im allgemeinen
a) mit lärmzertifizierten Luftfahrzeugen
§ 13. Flugplanmässige Landungen mit lärmzertifizierten Luftfahrzeugen im Linienverkehr sind bis 23.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet. Vorbehalten bleibt § 15.

Unpünktliche Landungen solcher Art bedürfen einer Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion und können lediglich bis 00.30 Uhr und nach 05.00 Uhr zugelassen werden.

§ 14. Unpünktliche flugplanmässige Landungen mit nichtlärmzertifizierten Luftfahrzeugen im Linienverkehr bedürfen einer Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion und können lediglich bis 00.30 Uhr und nach 05.00 Uhr zugelassen werden.

b) mit nichtlärmzertifizierten Luftfahrzeugen
Flugplanmässige Flüge bestimmter Luftfahrtunternehmen
§ 15. Flugplanmässige Abflüge der vom BAZL bestimmten Luftfahrtunternehmen mit Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebes in Zürich sind bis 00.30 Uhr und nach 06.00 Uhr, flugplanmässige Landungen dieser Art bis 00.30 Uhr und nach 05.00 Uhr gestattet.

B. Gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr

Allgemein
§ 16. Abflüge und Landungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs sind während der Nachtzeit nicht gestattet. Vorbehalten bleibt § 17.

Flüge bestimmter Luftfahrtunternehmen
§ 17. Vom BAZL bewilligte Abflüge und Landungen der von dieser Behörde bestimmten Luftfahrtunternehmen mit Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebes in Zürich sind bis 23.00 Uhr und nach 06.00 Uhr gestattet.

Verspätete Abflüge und Landungen solcher Art werden bis 23.30 Uhr ohne zusätzliche Bewilligung zugelassen.

Für Abflüge und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafendirektion beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausnahmebewilligung erteilen.

C. Nichtgewerbsmässiger Verkehr

Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 18. Abflüge und Landungen des nichtgewerbsmässigen Verkehrs sind während der Nachtzeit nicht gestattet.

V. Ausnahmen von den Nachtverkehrseinschränkungen

Ohne Rücksicht auf Beanspruchung von deutschem Hoheitsgebiet
§ 19. Ohne Rücksicht auf die Beanspruchung von deutschem Hoheitsgebiet sind von sämtlichen Nachtverkehrseinschränkungen ausgenommen:

1. dringende Flüge mit Ausnahmebewilligung des BAZL, namentlich Flüge mit Staatsluftfahrzeugen;
2. dringende Flüge mit Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion, sofern es sich um Suchflüge oder Flüge zur Rettung von Menschenleben handelt;
3. Notlandungen und meteorologisch bedingte Ausweichlandungen.

Ohne Beanspruchung von deutschem Hoheitsgebiet
§ 20. Sofern kein deutsches Hoheitsgebiet beansprucht wird, sind von sämtlichen Nachtverkehrseinschränkungen ausgenommen:

1. dringende Flüge mit Ausnahmebewilligung der Flughafendirektion zu polizeilichen Zwecken;
2. einzelne Linienkurse, die vorwiegend der Postbeförderung dienen und an den Messstellen nicht mehr als 75 dB(A) erzeugen, sowie andere gewerbsmässige Flüge (einschliesslich Postkurse), für welche das BAZL im Einvernehmen mit der Flughafendirektion aus besonderen wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt;
3. Zusatzflüge des gewerbsmässigen Verkehrs vom zweiten Freitag vor Weihnachten bis zum zweiten Montag nach Neujahr.

VI. Verkehrseinschränkungen während der Tageszeit

Linien- und Charterverkehr
§ 21. FN6 Linien- und Charterflüge unterliegen der Flugplankoordination. Diese erfolgt durch die Flughafendirektion unter Mitwirkung der Swissair, Schweizerische Lufverkehr AG.

Gesuche um Bewilligung von Zeitnischen sind an die Swissair, Schweizerische Lufverkehr AG, zu richten.

Die Zeitnischen werden nach den Grundsätzen des Scheduling Procedures Guide der IATA zugeteilt.

§ 22. FN7

§ 23. FN7

Übriger gewerbsmässiger Nichtliniensowie nichtgewerbsmässiger Verkehr
a) Bewilligungspflicht
§ 24. Flüge des übrigen gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs sowie des nichtgewerbsmässigen Verkehrs, die entweder mit Luftfahrzeugen von mehr als 24 m Spannweite erfolgen oder die in die Zeit von 06.00 bis 15.00 Uhr fallen, unterliegen der Flugplankoordination und bedürfen einer Bewilligung der Flughafendirektion. Vorbehalten bleibt § 28.

b) Ausnahmen
§ 25. Der Flugplankoordination und Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

1. Luftfahrzeuge, die den Flughafen Zürich aus Sicherheitsgründen anfliegen müssen;
2. Luftfahrzeuge im Katastropheneinsatz und dringende medizinische Transportflüge;
3. Such-, Rettungs- und Polizeiflüge;
4. Flüge von Staatsluftfahrzeugen und dringende Flüge des Lufttransportdienstes des BAZL;
5. Luftfahrzeuge, die diplomatische Freigabe erhalten haben;
6. Helikopterflüge.

c) Bewilligungsverfahren
§ 26. Bewilligungsgesuche sind während der im AIP bekanntgegebenen Zeit an die Flughafendirektion zu richten.

An Samstagen oder Sonntagen können Gesuche nur für Flüge gestellt werden, die am selben Wochenende stattfinden sollen. Entsprechendes gilt für die übrigen öffentlichen Ruhetage.

Gesuche für VFR-Flüge können frühestens am Tag vor dem geplanten Flug gestellt werden.

Änderung und Annullation bewilligter Flüge
§ 27. Änderungen und Annullationen bereits bewilligter Flüge sind der Flughafendirektion unverzüglich zu melden.

Jede Änderung der Flugplanzeiten bedarf erneuter Bewilligung.

Flüge mit besonderen Flugzeugmustern
§ 28. Flüge von Propellerflugzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 5700 kg, welche nicht für den Verkehr nach Instrumentenflugregeln ausgestattet sind oder die für Instrumentenflüge vorgeschriebenen Verfahren nicht vollumfänglich einhalten können, unterliegen unabhängig von der Verkehrsart während der ganzen Tageszeit der Flugplankoordination und bedürfen einer Bewilligung der Flughafendirektion.

§ 25 ist sinngemäss anwendbar.

VII. Schlussbestimmungen

Veröffentlichung von Nachtflügen
§ 29. Art und Zahl der gemäss den Abschnitten III., IV. und V. mit Ausnahmebewilligung ausgeführten Flüge werden in geeigneter Form veröffentlicht.

Bisheriges Recht
§ 30. Dieser Anhang ersetzt den Anhang Nr. 3 vom 5. Dezember 1984 (RRB-Nr. 4569/1984) zum Betriebsreglement vom 7. September 1950 sowie die Verkehrseinschränkungen während des Tages vom 10. November 1976 (RRB-Nr. 5756/1976) und 9. Dezember 1987 (RRB-Nr. 3889/1987).

An- und Abflugverfahren sowie Lärmbekämpfungsvorschriften
(Anhang 2 FN4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)

I. An- und Abflugverfahren

Grundsätze
§ 1. FN8 Die vom Flughafenhalter festgelegten und nach Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlichten An- und Abflugwege und -verfahren für Instrumenten- und Sichtflüge bilden Bestandteil dieses Anhangs und sind für die Luftfahrzeugführer verbindlich.

Die im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlichten An- und Abflugwege für Sichtflüge gelten für Propellerflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 5700 kg sowie für Helikopter.

Propellerflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 5700 kg, die nicht für den Verkehr nach Instrumentenflugregeln ausgestattet sind oder die Verfahren für Instrumentenflüge nicht vollumfänglich einhalten können, folgen den für Instrumentenflüge festgelegten An- und Abflugwegen. Dasselbe gilt für Strahlflugzeuge, die nach Sichtflugregeln betrieben werden.

Die Flugverkehrsleitung kann in Abweichung von Abs. 3 kolbenmotorgetriebene Propellerflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 5700 kg bis 15 000 kg auf die An- und Abflugwege für Sichtflüge verweisen, sofern dadurch Verspätungen des Linien- und Charterverkehrs vermieden oder vermindert werden können. FN9

Ausnahmen
§ 2. Die Luftfahrzeugführer dürfen aus Gründen der Sicherheit von den veröffentlichten Verfahren abweichen.

Mit Bewilligung der Flugverkehrsleitung kann in Höhen über 5000 ft. AMSL, für Abflüge in Richtung ALBIX zwischen 22.00 und 06.00 Uhr indessen erst ab Flughöhe 80 von den zugeteilten Standard-Instrumentenabflugwegen abgewichen werden.

Vorbehalten bleiben ferner vorübergehend angeordnete Abweichungen von den veröffentlichten Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 4 der Verordnung über die Luftfahrt.

II. Lärmbekämpfung

Anflüge
a) Instrumentenanflüge
§ 3. Bei Instrumentenanflügen soll der Sinkflug so eingeteilt werden, dass die Reiseflugkonfiguration unter Berücksichtigung der Flugsicherheit und der Anforderungen der Flugverkehrsleitung möglichst lange eingehalten wird. Die Reduktion der Geschwindigkeit und das Ausfahren der Widerstände sollen so erfolgen, dass sich das Luftfahrzeug kurz vor oder über dem Aussenmarker in der Landekonfiguration befindet und die korrekte Anfluggeschwindigkeit erreicht hat.

b) Übrige Anflüge
§ 4. Bei allen übrigen Anflügen ist das Verfahren nach § 3 sinngemäss anwendbar. Im Endanflug soll ein Winkel von mindestens drei Grad eingehalten werden.

Landepisten
a) Instrumentenflüge
§ 5. FN9 Bei Instrumentenanflügen erfolgt die Landung in der Regel auf Piste 14 oder auf Piste 16.

Auf einer anderen Piste darf unter Vorbehalt von Abs. 3 nur gelandet werden, wenn die Pisten 14 und 16 aus technischen oder meteorologischen Gründen unbenützbar sind.

Sofern der Anflug mit einem Winkel von sechs Grad durchgeführt wird, kann die Landung bei Anflügen mit Turbopropellerflugzeugen und bei Anflügen mit Strahlflugzeugen, die in dieser Flugphase vergleichbar lärmgünstig sind, auf Piste 28 erfolgen; die Zahl solcher Landungen ist jedoch auf höchstens zwölf pro Kalendertag beschränkt.

b) Sichtflüge
§ 6. Bei Sichtflügen erfolgt die Landung in der Regel auf Piste 28/10.

Schubumkehr
§ 7. Bei Schubumkehr darf die Leerlaufdrehzahl nur erhöht werden, wenn dies aus betrieblichen oder aus Sicherheitsgründen unumgänglich ist.

Bordeigene Hilfsaggregate
§ 8. Soweit die Verwendung der bordeigenen Hilfsaggregate von Luftfahrzeugen gemäss § 8 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 der Roll- und Abstellordnung (Anhang 3 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich) zulässig ist, dürfen sie frühestens 60 Minuten vor der planmässigen Abflugzeit in Betrieb gesetzt werden; nach der Ankunft darf die Betriebsdauer 20 Minuten nicht überschreiten.

In besonderen Fällen kann der Verkehrsdienst der Flughafendirektion längere Betriebszeiten bewilligen.

Werden bordeigene Hilfsaggregate zu Unterhaltszwecken verwendet, muss die Betriebsdauer so kurz wie möglich gehalten werden.

Abflüge
a) Rollender Start; Steiggradient
§ 9. Der Start soll wenn immer möglich rollend erfolgen.

Nach dem Abheben soll unter Berücksichtigung der Flugsicherheit der höchstmögliche Steiggradient eingehalten werden.

b) Steigflug mit Strahlflugzeugen
§ 10. Mit Strahlflugzeugen soll der Steigflug nach dem IATA-Verfahren durchgeführt werden, sofern nicht nachgewiesen ist, dass für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp ein anderes Verfahren insgesamt eine geringere Lärmbelastung erzeugt.

Abflugpisten
§ 11. Für Abflüge zwischen 07.00 und 21.00 Uhr gilt folgende Pistenrangordnung: Piste 28, 10, 34, 32, 16. Steht die vorrangig zu benützende Abflugpiste aus Gründen der Sicherheit (namentlich ungenügende Pistenlänge, besondere Wetterbedingungen, Pistenzustand) oder des Betriebs (namentlich gegenläufiger Verkehr; Schneeräumung, Pistensanierung) nicht zur Verfügung, ist auf die in der Rangordnung nächstfolgende Piste auszuweichen.

Zwischen 21.00 und 07.00 Uhr erfolgen Abflüge von Strahlflugzeugen auf Piste 34. Abweichungen sind nur aus Sicherheitsgründen zulässig.

Abflug auf Piste 34
§ 12. Fällt der Abflug auf Piste 34 in die Zeit zwischen 21.00 und 07.00 Uhr, erfolgt er von der Kreuzung mit dem Rollweg K aus, sofern nicht aus Gründen der Flugsicherheit die ganze Pistenlänge benötigt wird.

Luftfahrzeuge, die beim Abflug von Piste 34 an der Messstelle Oberglatt in der Regel einen höheren Lärmwert als 95 dB(A) erzeugen, werden zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zum Abflug nicht zugelassen.

Schul- und Kontrollflüge
§ 13. Für Schul- und Kontrollflüge gelten § 3 bis § 12 sinngemäss.

Abweichungen sind nur im Rahmen eines vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Flugprogramms zulässig.

Standläufe
a) Begriff
§ 14. Als Standläufe gelten Prüfungen von in Luftfahrzeugen eingebauten Triebwerken im Rahmen von Unterhaltsarbeiten, bei welchen die Leerlaufdrehzahlen überschritten werden.

b) Standläufe auf Vorfeld, Rollwegen und Pisten
§ 15. Standläufe auf Vorfeld, Rollwegen und Pisten bedürfen einer Bewilligung des Verkehrsdienstes der Flughafendirektion.

Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr werden keine Bewilligungen erteilt.

Bei bewilligten Standläufen müssen Dauer und Drehzahl soweit als möglich beschränkt werden.

c) Standläufe im Werftareal
§ 16. Im Werftareal dürfen Standläufe unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nur unter Verwendung von Schalldämpferanlagen durchgeführt werden.

In der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr sind Standläufe ohne Schalldämpfer mit Bewilligung des Verkehrsdienstes der Flughafendirektion zulässig,

1. wenn die Schalldämpferanlagen aus unvorhersehbaren technischen oder aus meteorologischen Gründen nicht verwendbar oder
2. wenn sie für das betreffende Flugzeugmuster nicht geeignet sind.
In der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sind Standläufe ohne Schalldämpfer mit Bewilligung des Verkehrsdienstes der Flughafendirektion nur zulässig, wenn die Schalldämpferanlagen aus unvorhersehbaren technischen oder aus meteorologischen Gründen nicht verwendbar sind.

d) Betriebsvorschriften für Schalldämpferanlagen
§ 17. Die Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, erlässt für den Betrieb ihrer Schalldämpferanlagen die erforderlichen Vorschriften, die der Genehmigung der Flughafendirektion unterliegen.

III. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 18. Die Lärmbekämpfungsvorschriften und -verfahren auf dem Flughafen Zürich vom 3. März 1976 werden aufgehoben.

Roll- und Abstellordnung für Luftfahrzeuge
(Anhang 3 FN4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Anhang regelt den Rollverkehr, das Abstellen und den Unterhalt von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld und im Zentrum für Allgemeine Luftfahrt.

Er ist auch auf den Verkehr von Luftfahrzeugen anwendbar, die im Rahmen der Ausweichorganisation auf der Hartbelagsfläche des Technischen Dienstes der Swissair abgestellt oder von dort wegbewegt werden.

Im übrigen gilt dieser Anhang ausserhalb des Vorfeldes und des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt nur insoweit, als es ausdrücklich bestimmt wird.

Definitionen
§ 2. In diesem Anhang bedeutet:

Abflugfreigabestelle von der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Flugsicherung betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Delivery

Bodenleitstelle
(Ground Control) von der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Flugsicherung betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Ground

Bodenverkehrsleitstelle
(Apron Control) von der Flughafendirektion betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Apron

Platzverkehrsleitstelle von der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Flugsicherung betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Tower

Rollzonen Hartbelagsflächen des Vorfeldes und des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt unter Ausschluss von Luftfahrzeugabstellflächen, Fahrzeugabstellflächen, Materialplätzen und Fahrstrassen

Standlauf Prüfung von in Luftfahrzeugen eingebauten Triebwerken unter Überschreitung der Leerlaufdrehzahl

Vorfeld Hartbelagsfläche (umfassend Rollzonen, Luftfahrzeugabstellflächen, Materialplätze und Fahrstrassen) vor den Flughöfen, dem Operationszentrum und den Frachthöfen unter Einschluss der Helikopterstandplätze, der markierten Luftfahrzeugstandplätze des Technischen Dienstes der Swissair und der Rollwege zu diesem

Vorfelddienst
(Apron Service) von der Flughafendirektion betriebene, mit Leitfahrzeugen ausgerüstete Stelle

Zentrum für
Allgemeine Luftfahrt Hartbelagsfläche des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt (General Aviation Center) unter Einschluss der ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bodenverkehrsleitstelle befindlichen Luftfahrzeugabstellflächen, aber ohne Helikopterstandplätze.

II. Organisation

Bodenverkehrsleitstelle
a) Örtlicher Zuständigkeitsbereich
§ 3. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Bodenverkehrsleitstelle erstreckt sich auf das in der Bodenverkehrskarte für den Flughafen bezeichnete Gebiet.

Die Bodenverkehrskarte wird im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlicht.

b) Aufgaben
§ 4. Die Bodenverkehrsleitstelle sorgt im Rahmen dieses Anhangs für einen sicheren, raschen und geordneten Luftfahrzeugrollverkehr und gewährleistet den Alarmdienst bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.

Der Bodenverkehrsleitstelle obliegt zudem:

a) die bestmögliche Ausnützung und Verwaltung der Luftfahrzeugstandplätze;
b) die Standplatzzuteilung gemäss § 38;
c) die Erfassung der Daten sämtlicher Luftfahrzeugbewegungen;
d) die Kontrolle der Einflugbewilligungen.

Die Bodenverkehrsleitstelle führt allfällige weitere Aufgaben des Flugsicherungsdienstes aus, soweit sie das Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Flughafenhalter überträgt.

Vorfelddienst
§ 5. Dem Vorfelddienst obliegt:

a) die Führung von Luftfahrzeugen in besonderen Situationen auf Anordnung und nach den Weisungen der Bodenverkehrsleitstelle;
b) die Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen;
c) die Standplatzzuteilung und Endeinweisung der Luftfahrzeuge gemäss § 38.

Der Vorfelddienst wirkt ferner beim Vollzug der Ordnung des Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs auf dem Flughafen mit.

Betriebszeiten
§ 6. Die Flughafendirektion setzt die Betriebszeiten von Bodenverkehrsleitstelle und Vorfelddienst fest und sorgt für deren Bekanntmachung im Luftfahrthandbuch der Schweiz.

Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 7. Die Koordination mit der Platzverkehrsleitstelle erfolgt über eine besondere Telefonverbindung; notfalls kann der Pistenfahrzeugfunk benützt werden.

Die Flughafendirektion setzt die Funkfrequenzen fest, über welche die Koordination mit andern Stellen erfolgt.

Über die Benützung anderer Frequenzen in Ausnahmefällen verständigen sich die beteiligten Stellen gegenseitig.

III. Regeln für den Rollverkehr

A. Allgemeine Regeln

Druckluftund Energieversorgung von Luftfahrzeugen
§ 8. Für die Druckluft- und Energieversorgung von Luftfahrzeugen müssen die stationären oder mobilen Anlagen des Flughafens benützt werden.

Die bordeigenen Hilfsaggregate von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden

1. zum Zwecke des Anlassens der Triebwerke, und zwar frühestens fünf Minuten vor der planmässigen Abflugzeit;
2. wenn notwendige Unterhaltsarbeiten am Luftfahrzeug es unumgänglich machen;
3. wenn die stationären oder mobilen Anlagen des Flughafens funktionsuntüchtig oder für bestimmte Flugzeugtypen untauglich sind;
4. solange keine entsprechenden Anlagen des Flughafens verfügbar sind.

In den Fällen von Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 gelten die Beschränkungen gemäss § 8 der Lärmbekämpfungsvorschriften (Anhang 2 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich).

Freigaben
§ 9. Ein Luftfahrzeug darf, sei es mit eigener oder fremder Kraft, erst bewegt werden, wenn die Bodenverkehrsleitstelle die entsprechende Freigabe erteilt hat.

Die Freigaben der Bodenverkehrsleitstelle sind nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs wirksam. Namentlich umfasst die Rollfreigabe zur Startpiste keine Bewilligung, eine Piste zu überqueren oder auf die Startpiste zu rollen.

Freigaben dürfen nur verlangt werden, wenn das Luftfahrzeug das von der Besatzung verlangte Manöver unverzüglich ausführen kann.

Luftfahrzeuge ohne Funkverbindung
§ 10. Luftfahrzeuge ohne Funkverbindung dürfen nur unter Führung durch den Vorfelddienst nach den Anweisungen der Bodenverkehrsleitstelle bewegt werden.

Dasselbe gilt für von Traktoren geschleppte Luftfahrzeuge ohne Funkverbindung.

Warnlichter
§ 11. Die Zusammenstosswarnlichter des Luftfahrzeugs müssen eingeschaltet sein,

a) bevor die Triebwerke angelassen werden und solange sie in Betrieb sind;
b) bevor das Flugzeug mit fremder Kraft bewegt wird und solange es nicht wieder auf einem Standplatz stillsteht.

Triebwerkleistung
§ 12. Das Anrollen und der Rollvorgang mit eigener Kraft müssen mit der geringstmöglichen Triebwerkleistung erfolgen. Dies gilt auch für Bewegungen auf der Hartbelagsfläche des Technischen Dienstes der Swissair.

Rückwärtsrollen
§ 13. Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur auf Anordnung der Bodenverkehrsleitstelle oder des Vorfelddienstes rückwärts bewegt werden.

Rollinien
§ 14. In Rollzonen ist der seitliche Sicherheitsabstand nur gewährleistet, wenn die Mitte des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs über der markierten Führungslinie (Rollinie) verbleibt.

Leitfahrzeug
§ 15. Unter ausserordentlichen oder schwierigen Verhältnissen ordnet die Bodenverkehrsleitstelle von sich aus oder auf Verlangen der Besatzung die Luftfahrzeugführung durch ein Leitfahrzeug des Vorfelddienstes an.

Funkfrequenzwechsel
§ 16. Von Bodenverkehrsleitstelle oder Vorfelddienst angeordnete Funkfrequenzwechsel müssen unverzüglich vorgenommen werden.

Verantwortlichkeit
§ 17. Bewegt sich ein Luftfahrzeug mit eigener Kraft, ist für seine sichere Führung in erster Linie der Kommandant verantwortlich.

Wird ein Luftfahrzeug geschleppt oder gestossen, ist für das sichere Schlepp- oder Zurückstossmanöver in erster Linie der Traktorfahrer verantwortlich.

B. Regeln für ankommende Luftfahrzeuge

Einrollfreigabe und Standplatzzuteilung
§ 18. Ankommende Luftfahrzeuge nehmen nach Weisung der Platzverkehrsleitstelle mit der Bodenverkehrsleitstelle zwecks Erhalt der Einrollfreigabe und Standplatzzuteilung Verbindung auf.

Rollen zum Standplatz
§ 19. Nach Erhalt der Einrollfreigabe rollen ankommende Luftfahrzeuge unter Vorbehalt von § 14 selbständig zum zugeteilten Standplatz.

Die Endeinweisung auf Standplätze des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt erfolgt in der Regel durch Zeichengebung des Vorfelddienstes.

Einrollen auf Dockstandplätze
§ 20. Das Einrollen auf einen Dockstandplatz richtet sich nach den von der Flughafendirektion festgelegten und im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlichten Verfahren.

Stellt die Luftfahrzeugbesatzung fest, dass das Dockleitsystem ausser Betrieb oder funktionsuntüchtig ist, muss sie das Luftfahrzeug unverzüglich anhalten und der Bodenverkehrsleitstelle Meldung erstatten.

Bleibt das Dockleitsystem ausser Betrieb oder funktionsuntüchtig, darf nur unter Führung durch den Vorfelddienst weitergerollt werden.

C. Regeln für abfliegende Luftfahrzeuge

Flüge nach Sichtflugregeln
§ 21. Luftfahrzeuge, welche nach Sichtflugregeln verkehren, nehmen zwecks Erhalt der Rollfreigabe unmittelbar mit der Bodenverkehrsleitstelle Verbindung auf.

Ist die Rollfreigabe erteilt, nehmen sie nach Anweisung der Bodenverkehrsleitstelle Verbindung mit der Platzverkehrs- oder Bodenverkehrsleitstelle auf.

Übrige Flüge
§ 22. Luftfahrzeuge, welche nach Instrumenten-, Sondersichtflug oder Nachtsichtflugregeln verkehren, melden der Abflugfreigabestelle ihre Bereitschaft zum Anlassen der Triebwerke.

Nach Erhalt der Abflugfreigabe fordern sie von der Bodenverkehrsleitstelle die Anlassfreigabe und die für das Roll-, Zurückstoss- oder Schleppmanöver erforderliche Freigabe an.

Standplatzbekanntgabe
§ 23. Wird eine Anlass-, Zurückstoss-, Schlepp- oder Rollfreigabe angefordert, muss der Bodenverkehrsleitstelle stets der jeweilige Standplatz bekanntgegeben werden.

D. Verfahren und Regeln bei schlechter Sicht

Anwendbarkeit
§ 24. Die Verfahren und Regeln gemäss § 25 bis § 29 sind anwendbar, sobald eine Pistensichtweite von weniger als 600 m eintritt.

Optische Rolleithilfen
§ 25. Die Bodenverkehrsleitstelle setzt die zur Verfügung stehenden optischen Rolleithilfen (Mittellinien- und Rollhaltebalkenbefeuerung) rechtzeitig in Betrieb und sorgt für deren Bedienung.

Bodenradar
§ 26. Die Bodenverkehrsleitstelle setzt das Bodenradar rechtzeitig in Betrieb und überwacht damit die Verkehrsführung.

Luftfahrzeugführung durch den Vorfelddienst
§ 27. Unter besonders schwierigen Betriebsverhältnissen setzt die Bodenverkehrsleitstelle für die Luftfahrzeugführung Fahrzeuge des Vorfelddienstes ein.

Verkehrsstaffelung
§ 28. Die Bodenverkehrsleitstelle staffelt den Verkehr ankommender, abfliegender und manövrierender Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

1. ausreichender Abstand zwischen hintereinander rollenden Luftfahrzeugen (Längsstaffelung);
2. ausreichender Abstand zwischen einem rollenden und einem manövrierenden Luftfahrzeug (Seitenstaffelung);
3. ausreichender Abstand zu Hindernissen zur Verminderung der Gefährdung durch den Düsenstrahl.

Übergabe der Luftfahrzeuge
§ 29. Die Bodenverkehrsleitstelle übergibt die Luftfahrzeuge der nächstzuständigen Stelle des Platzverkehrsleitdienstes für jede Piste in derjenigen Reihenfolge, in der sie an der örtlichen Zuständigkeitsgrenze eintreffen.

Die Reihenfolge wird der Platzverkehrsleitstelle in geeigneter Weise angezeigt.

Überqueren der Piste 28
§ 30. Rollen mehrere Luftfahrzeuge gleichzeitig zur Piste 16, ist die Piste 28 in der Regel auf dem Rollweg November zu überqueren.

E. Zurückstoss- und Schleppverfahren

Anlassen der Triebwerke
§ 31. Das Anlassen der Triebwerke bei Zurückstoss- oder Schleppmanövern richtet sich nach den von der Flughafendirektion festgelegten und im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlichten Verfahren.

Leitfahrzeuge
§ 32. Wenn es die Bodenverkehrsleitstelle anordnet, müssen Luftfahrzeuge im Einsatz unter Führung eines Leitfahrzeuges des Vorfelddienstes zurückgestossen werden.

Anweisungen an Traktorfahrer
a) bei Luftfahrzeugen im Einsatz
§ 33. Der Besatzung eines Luftfahrzeuges im Einsatz wird lediglich eine allgemeine Zurückstoss- oder Schleppbewilligung erteilt. Anschliessend übermittelt die Bodenverkehrsleitstelle dem Traktorfahrer die Detailanweisungen auf der Funkfrequenz für Vorfeldfahrzeuge.

b) in den übrigen Fällen
§ 34. Ist das Luftfahrzeug mit Unterhaltspersonal besetzt, übermittelt die Bodenverkehrsleitstelle sämtliche Zurückstoss- oder Schleppanweisungen unmittelbar dem Traktorfahrer auf der Funkfrequenz für Vorfeldfahrzeuge.

Luftfahrzeuglichter
§ 35. An geschleppten Luftfahrzeugen müssen unter schlechten Sichtverhältnissen und bei Dunkelheit die Navigations- und die Zusammenstosswarnlichter eingeschaltet werden.

Schleppdeichsel
§ 36. Die Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, für Luftfahrzeugtypen, die den Flughafen mehr als zweimal pro Monat anfliegen, eine geeignete Schleppdeichsel bereitzuhalten.

IV. Abstellordnung

Bestimmung der Abstellflächen
§ 37. Die Flughafendirektion bestimmt die Abstellflächen und Örtlichkeiten, an denen Luftfahrzeuge geparkt werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für Helikopter.

Die Verschiebung von Helikoptern mit eigener Kraft zwischen Abstellfläche und einem andern Ort des Flughafenareals bedarf der Bewilligung des Verkehrsdienstes der Flughafendirektion.

Standplatzzuteilung
§ 38. Der Vorfelddienst teilt die Standplätze des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt zu.

Helikopter bestimmen ihren Standplatz im Rahmen von § 37 selbst.

In allen übrigen Fällen werden die Standplätze von der Bodenverkehrsleitstelle zugeteilt.

V. Unterhaltsarbeiten und Kontrollen an Flugzeugen

Allgemein
§ 39. Verrichtungen am Luftfahrzeug, die dessen Beweglichkeit einschränken, namentlich das Aufbocken, sind nur mit Bewilligung der Bodenverkehrsleitstelle gestattet. Bewilligungen werden nur ausnahmsweise erteilt.

Laufenlassen der Triebwerke
§ 40. An Luftfahrzeugen, die nicht wegrollen, dürfen die Triebwerke nur mit Bewilligung der Bodenverkehrsleitstelle laufen gelassen werden.

Solche Triebwerkläufe dürfen die Leerlaufdrehzahl nicht überschreiten und höchstens fünf Minuten dauern.

Standläufe
§ 41. Auf Standläufe sind die Lärmbekämpfungsvorschriften (Anhang 2 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich) anwendbar.

Arbeiten an Treib-, Schmierstoffund Hydraulikanlagen
§ 42. Arbeiten an Treibstoff-, Schmierstoff- und Hydraulikanlagen, bei denen die Gefahr besteht, dass Flüssigkeiten auslaufen, sind verboten.

Flughafentaxordnung


(Anhang 4 FN11 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)

I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 1. Die Flughafendirektion erhebt für die ordentliche Benützung des Flughafens mit Luftfahrzeugen die Taxen gemäss Abschnitt II und für darüber hinausgehende Inanspruchnahmen die besonderen Entgelte gemäss Abschnitt III.

Taxschuldner
§ 2. Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Taxen geschuldet:

a) bei Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienflügen vom Unternehmen, das den Flug tatsächlich ausführt (actual carrier),

b) bei nichtgewerbsmässigen Flügen vom Halter des Luftfahrzeugs.

Luftfahrzeughalter ist, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Luftfahrzeug besitzt und es auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.

Mehrere Halter desselben Luftfahrzeugs schulden die Taxen solidarisch; wo der Halter nicht zugleich Eigentümer des Luftfahrzeugs ist, sind Halter und Eigentümer Solidarschuldner.

Taxbefreiung
§ 3. Von den Taxen gemäss Abschnitt II, A bis F, sind befreit:

a) der Bund für Dienstflüge von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Büros für Flugunfalluntersuchungen,

b) die Halter schweizerischer Staatsluftfahrzeuge,

c) die Halter ausländischer Staatsluftfahrzeuge, sofern mit ihnen das Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglieder anlässlich eines Staatsbesuches befördert werden,

d) anerkannte schweizerische Luftrettungsorganisationen für Flüge, auf denen Kranke, Verletzte oder Rettungsmaterial befördert werden, sofern die dabei entstehenden Kosten nicht verrechnet werden können.

Fälligkeit; Währung
§ 4. Die Fälligkeit der Treibstofftaxen richtet sich nach den Verträgen mit den Unternehmen, die mit der Luftfahrzeugbetankung beauftragt sind.

Die übrigen Taxen sind spätestens vor dem Abflug in Schweizer Franken zahlbar; die Flughafendirektion kann indessen jederzeit nach der Landung Zahlung verlangen.

Die Flughafendirektion kann regelmässigen Flughafenbenützern die nachträgliche Entrichtung der Taxen gestatten, und zwar

a) einem gewerblichen Luftfahrtunternehmen, sofern es seinen Sitz in der Schweiz hat oder daselbst über eine Zweigniederlassung verfügt, die für seinen Verkehr mit dem Flughafen Zürich zuständig ist, oder sofern es für die Taxen ein schweizerisches Vollstrekkungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG anerkennt und einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet,

b) einem nichtgewerbsmässigen Luftfahrer, sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat und für den Fall der Sitzverlegung ins Ausland für die Taxen ein schweizerisches Vollstreckungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG anerkennt und einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet.

Die Flughafendirektion kann die nachträgliche Entrichtung der Taxen überdies von der Leistung einer Sicherheit durch eine Bank abhängig machen, die auch in der Schweiz ansässig ist.

Wird die nachträgliche Entrichtung gestattet, sind die Taxen, soweit es nicht anders vereinbart ist, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Verzugszins
§ 5. Auf Taxen und besonderen Entgelten, mit deren Entrich- tung sich der Schuldner im Verzug befindet, sind Verzugszinsen zu 5% zu bezahlen.

Vorlage von Dokumenten
§ 6. Die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Flughafendirektion auf Verlangen alle Dokumente über das Luftfahrzeug vorzulegen, die für die Taxberechnung erforderlich sind.

Mehrwertsteuer
§ 7. Die Taxansätze und Entgelte gemäss den Abschnitten II und III enthalten die Mehrwertsteuer nicht.

Schweizerischer Flugplatz
§ 8. Als schweizerischer Flugplatz im Sinn von §§ 11 und 27 gilt auch der Flughafen Basel-Mülhausen.


II. Die einzelnen Taxen

A. Landetaxe

Grundsatz
§ 9. Für jede Landung wird eine Taxe nach Massgabe der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeugs geschuldet.

Als Landung gilt auch der Durchstart mit oder ohne Bodenberührung, sofern er nicht aus Sicherheitsgründen erfolgen muss.

Die Höchstabflugmasse richtet sich nach der Angabe im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs.

Taxansätze
§ 10. Die Landetaxe beträgt bei einer Höchstabflugmasse

bis 5 Tonnen Fr. 11.87 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 5 bis 10 Tonnen Fr. 10.40 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 10 bis 15 Tonnen Fr. 118.75 insgesamt,

über 15 bis 20 Tonnen Fr. 159.60 insgesamt,

über 20 bis 25 Tonnen Fr. 200.45 insgesamt,

über 25 bis 31 Tonnen Fr. 241.30 insgesamt,

über 31 bis 50 Tonnen Fr. 8.12 für jede ganze oder angebrochene Tonne,

über 50 Tonnen Fr. 406.60 für die ersten 50 Tonnen sowie Fr. 9.55 für jede weitere ganze oder angebrochene Tonne.

Taxermässigung
§ 11. Die gemäss §§ 9 und 10 berechnete Landetaxe wird ermässigt

a) um die Hälfte, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar vor der Landung, für welche die Taxe geschuldet ist, von einem schweizerischen Flugplatz abgeflogen ist,

b) um zwei Drittel, wenn es sich um einen technischen Kontroll- oder Überflug ohne zahlende Last oder um einen Schul-, Übungs- oder Kontrollflug für Luftfahrzeugführer in Begleitung oder unter Aufsicht eines Fluglehrers oder Prüfpiloten handelt.


B. Lärmzuschlag zur Landetaxe

Grundsatz
§ 12. Bei jeder Landung wird nach Massgabe des Lärms des Luftfahrzeugs ein Zuschlag zur Landetaxe geschuldet.

Lärmklassen
a) Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 13. Die Flugzeuge mit Strahlantrieb werden einer der Lärmklassen I bis V zugeordnet. Die Klassenzuordnung wird im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlicht.

Massgebend für die Klassenzuordnung eines Flugzeugmusters ist der Mittelwert seiner energetischen Schallpegel, welche die Flughafendirektion an den Messstellen in den unmittelbar an den Flughafen angrenzenden Wohngebieten misst.

Neue oder nachträglich mit lärmarmen Triebwerken ausgerüstete Flugzeuge oder Flugzeugmuster, die in der veröffentlichten Liste noch nicht aufgenommen sind, werden bis zum Vorliegen gesicherter Messwerte der Lärmklasse V zugeteilt. Nachträglich mit zusätzlichen schalldämpfenden Massnahmen versehene Flugzeuge werden bis zum Vorliegen gesicherter Messwerte der unmittelbar höheren Lärmklasse zugeteilt.

b) Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 14. Die Zuordnung der propellergetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von nicht mehr als 5,7 Tonnen zu einer der Lärmklassen A bis D entspricht der Klassierung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt. Massgebend ist die Differenz zwischen dem nach Anhang 16 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt verbindlichen Lärmgrenzwert und dem gemessenen, mit dem Leistungskorrekturfaktor berichtigten Lärmpegel des Flugzeugs oder Flugzeugmusters.

Die Klassenzuordnung der Flugzeugmuster wird im Luftfahrthandbuch der Schweiz veröffentlicht. Die Klassierung eines ausländischen Flugzeugs richtet sich nach derjenigen des entsprechenden Musters. Die Klassierung der schweizerischen Flugzeuge wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht.

Macht der Taxpflichtige eine günstigere Klassenzuordnung geltend, hat er diese innert 60 Tagen, von der Geltendmachung an gerechnet, bei der Flughafendirektion mittels geeigneter Urkunden nachzuweisen.

Zuschlagshöhe
a) Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 15. Der Lärmzuschlag für Flugzeuge mit Strahlantrieb beträgt in

Klasse I (Mittelwert > Gesamtmittelwert +4,5 dB[A]) Fr. 1000.–

Klasse II (Mittelwert £ Gesamtmittelwert +4,5 dB[A] Fr. 600.–
bzw.
³ Gesamtmittelwert +1,5 dB[A])

Klasse III (Mittelwert £ Gesamtmittelwert +1,5 dB[A] Fr. 400.–
bzw. > Gesamtmittelwert –1,5 dB[A])


Klasse IV (Mittelwert < Gesamtmittelwert –1,5 dB[A] Fr. 200.–
bzw.
£ Gesamtmittelwert –4,5 dB[A])

Die Klasse V (Mittelwert < Gesamtmittelwert –4,5 dB[A]) ist zuschlagsfrei.

b) Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 16. Der Lärmzuschlag für propellergetriebene Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von nicht mehr 5,7 Tonnen beträgt für jede ganze oder angebrochene Tonne in

Klasse A (Lärmpegel höher als Grenzwert) Fr. 7.–

Klasse B (Differenz zum Grenzwert: 0 bis <2 dB[A]) Fr. 4.–

Klasse C (Differenz zum Grenzwert: 2 bis <5 dB[B]) Fr. 2.–

Die Klasse D (Differenz zum Grenzwert: ³5 dB[A]) ist zuschlagsfrei.

Rückerstattung
§ 17. Wird der gemäss § 14 Abs. 3 verlangte Nachweis rechtzeitig erbracht, erstattet die Flughafendirektion die während der 60-tägigen Frist zu viel bezahlten Zuschläge zurück.


C. Schadstoffzuschlag zur Landetaxe

Grundsatz

§ 18. Bei jeder Landung wird nach Massgabe der vom Luftfahrzeug ausgestossenen Stickoxyde (NOx) und Kohlenwasserstoffe (VOC) ein Zuschlag zur Landetaxe geschuldet.

Schadstoffemissionsklassen
§ 19. Die Luftfahrzeugtriebwerke werden einer der Emissionsklassen I bis V zugeordnet. Die Klassenzuordnung sowohl der Strahltriebwerke als auch der Wellentriebwerke (Turbopropeller-, Kolbenmotor- und Helikoptertriebwerke) kann jederzeit in Listenform bei der Flughafendirektion bezogen werden.

Massgebend für die Zuordnung ist der Triebwerksemissionsfaktor (TEF). Dieser wird als Quotient aus der NOx- und VOC-Fracht im Lande- und Startzyklus und dem Triebwerksschub bei Strahltriebwerken beziehungsweise der Triebwerksleistung bei Wellentriebwerken errechnet. Die Schadstofffracht wird bei Strahltriebwerken auf Grund der Emissionsdaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, bei Wellentriebwerken auf Grund der Emissionsdaten der Umweltschutzbehörde der USA oder des Triebwerkherstellers ermittelt.

Neue oder nachträglich umgerüstete Triebwerke, für die keine Emissionsdaten vorliegen, werden der Emissionsklasse III zugeordnet, solange der Taxschuldner der Flughafendirektion keine Datenblätter gemäss Abs. 2 vorlegt.

Zuschlagshöhe
a) Luftfahrzeuge mit Strahltriebwerken
§ 20. Der Schadstoffzuschlag für Luftfahrzeuge mit Strahltriebwerken beträgt in Prozenten der geschuldeten Landegebühr in

Klasse I (TEF: 100 g/kN und >) 40%

Klasse II (TEF: 80 g/kN bis <100 g/kN) 20%

Klasse III (TEF: 60 g/kN bis < 80 g/kN) 10%

Klasse IV (TEF: 50 g/kN bis < 60 g/kN) 5%

Die Klasse V (TEF: <50 g/kN) ist zuschlagsfrei.

b) Luftfahrzeuge mit Wellentriebwerken
§ 21. Der Schadstoffzuschlag für Luftfahrzeuge mit Wellentriebwerken beträgt in Prozenten der geschuldeten Landegebühr in

Klasse I (TEF: 2400 mg/hp und >) 40%

Klasse II (TEF: 1200 mg/hp bis <2400 mg/hp) 20%

Klasse III (TEF: 800 mg/hp bis <1200 mg/hp) 10%

Klasse IV (TEF: 400 mg/hp bis < 800 mg/hp) 5%

Die Klasse V (TEF: <400 mg/hp) ist zuschlagsfrei.


D. Abstelltaxe

Grundsatz
§ 22. Für das Abstellen eines Luftfahrzeugs zwischen Landung und Start wird eine Abstelltaxe nach Massgabe der Höchstabflugmasse und der Abstelldauer geschuldet.

Als Landezeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Aufsetzens auf der Piste, als Startzeitpunkt der Zeitpunkt des Abhebens von der Piste. Die Abstelldauer beginnt mit der siebten Minute nach dem Landezeitpunkt und endet mit der Freigabe der Abstellfläche. Kommt das Luftfahrzeug aus einer Werft oder wird es in eine Werft verbracht, beginnt die Abstelldauer mit der Belegung der Abstellfläche beziehungsweise endet sie mit der Freigabe der Abstellfläche.

Wird die Abstelltaxe nach Tagen berechnet, gilt als erster Tag die Dauer zwischen Landezeitpunkt und 10.30 Uhr des folgenden Tags; Stichzeit für die weiteren Tage ist jeweils 10.30 Uhr.

Angebrochene Tonnen, Tage und Stunden werden als ganze in Rechnung gestellt.

Taxfreie Abstelldauer
§ 23. Die taxfreie Abstelldauer beträgt:

a) für Luftfahrzeuge, die im nichtgewerbsmässigen Verkehr eingesetzt werden, vier Stunden,

b) für Luftfahrzeuge, die im Linien- oder gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr eingesetzt werden, fünf Stunden.

Taxansätze
a) Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 24. Die Abstelltaxe für den nichtgewerbsmässigen Verkehr beträgt für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse

a) bis 2 Tonnen Fr. 8.–/Tag,

b) von mehr als 2 Tonnen Fr. 4.–/Tonne und Tag.

b) Linien- und gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr
§ 25. Die Abstelltaxe für Luftfahrzeuge im Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr beträgt

a) sofern keine Übernachtung stattfindet:
für die 6. und 7. Stunde Fr. 2.–/Tonne und Stunde;
die restlichen Stunden sind taxfrei,


b) sofern eine Übernachtung (Datumwechsel während der Abstelldauer) stattfindet:
bei Start bis 10.30 Uhr Fr. 2.–/Tonne;
bei Start nach 10.30 Uhr Fr. 4.–/Tonne,


c) sofern mehrere Übernachtungen stattfinden:
bis und mit zweitletzter Übernachtung Fr. 2.–/Tonne und Nacht;
letzte Übernachtung gemäss lit. b).



E. Fluggasttaxe

Grundsatz
§ 26. Für jeden Fluggast, der in einem abfliegenden Luftfahrzeug befördert wird, wird eine Taxe geschuldet; vorbehalten bleibt § 27.

Taxfreie Fluggäste
§ 27. Keine Taxe wird geschuldet für

a) Kinder unter zwei Jahren,

b) Fluggäste im direkten Transitverkehr,

c) FN15

d) FN15

e) Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder, die, ohne einen Flugschein zu benötigen, zu einem Flugeinsatz von einem andern Flugplatz aus befördert werden (dead heading).

Taxansätze
a) Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 28. FN14 Die Taxe für Fluggäste auf nichtgewerbsmässigen Flügen beträgt Fr. 4.–/Fluggast, sofern die erste Landung nach dem Abflug auf einem schweizerischen Flugplatz stattfindet; in allen übrigen Fällen beträgt die Taxe bis 31. März 2002 Fr. 12.–/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 14.–Fluggast.

Für jeden taxpflichtigen Fluggast wird überdies ein Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

b) Linien- und gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr
§ 29. FN14 Die Taxe für Fluggäste auf Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienflügen beträgt

a) für Lokalpassagiere bis 31. März 2002 Fr. 19.50/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 21.–/
Fluggast, wobei sich der darin jeweils inbegriffene Sicherheitsanteil auf Fr. 7.– beläuft;

b) für Transferpassagiere bis 31. März 2002 Fr. 11.–/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 12.–/Fluggast, wobei sich der darin jeweils inbegriffene Sicherheitsanteil auf Fr. 6.– beläuft;

Für jeden taxpflichtigen Fluggast wird überdies ein Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

Rundfluggäste sind taxfrei; für sie wird lediglich der Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

F. Frachttaxe

Grundsatz und Höhe
§ 30. FN12 Für sämtliche Importfracht, die aus einem Luftfahrzeug oder aus einem im Luftfrachtersatzverkehr eingesetzten Strassenfahrzeug ausgeladen wird, wird eine Taxe von 6 Rappen pro kg geschuldet.

Für sämtliche Transferluftfracht, die aus einem Luftfahrzeug oder aus einem im Luftfrachtersatzverkehr eingesetzten Strassenfahrzeug ausgeladen wird, wird eine Taxe von 2 Rappen pro kg geschuldet.

Massgebend ist das Bruttogewicht.

Taxschuldner
§ 31. Die Frachttaxe wird vom Lufttransportführer geschuldet, welcher die Frachtbeförderung tatsächlich durchführt (actual carrier).


G. Treibstofftaxe

Grundsatz; Taxschuldner
§ 32. Für den Ausschank von Treib- und Schmierstoffen für Luftfahrzeuge wird nach Massgabe der umgeschlagenen Menge eine Taxe geschuldet.

Taxschuldner ist jedes vom Flughafenhalter zum Ausschank solcher Stoffe ermächtigte Unternehmen.

Taxansätze
§ 33. Die Taxe beträgt:

a) für Flugpetrol, Kerosin und andere Turbinentreibstoffe 1,6 Rp./ Liter (inkl. Garantiefondsbeitrag für Pflichtlagerhaltung von 1,1 Rp./Liter),

b) für Flugbenzin 1 Rp./Liter,

c) für Schmieröl 7,5 Rp./Liter.


III. Besondere Entgelte

Hangarierung von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt
a) Vorübergehendes Abstellen
§ 34. Für das vorübergehende Abstellen eines Luftfahrzeugs in einem Hangar des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt wird nach Massgabe der Dauer und der Grösse des Luftfahrzeugs (Länge2Flügelspannweite) ein Entgelt geschuldet.

Schuldner ist der Halter des Luftfahrzeugs; § 2 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.


Das Grundentgelt beträgt Fr. 23.–/Tag; für Luftfahrzeuge mit einer Grösse von mehr als 70 m FN2 wird für jede volle oder angebrochene Stufe von 10 m FN2 ein Zuschlag von Fr. 4.–/Tag zum Grundentgelt erhoben.
Für das Hangarieren während der Tageszeit bis höchstens 12 Stunden beträgt das Entgelt unabhängig von der Grösse des Luftfahrzeugs Fr. 35.–.

b) Dauerstationierung
§ 35. Das Entgelt für die Dauerstationierung eines Luftfahrzeugs in einem Hangar des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt im Rahmen eines Einstellvertrages mit dem Eigentümer wird nach der Grösse des Luftfahrzeugs (Länge x Flügelspannweite) unter Berücksichtigung eines Verschachtelungsabzugs von 10% bemessen.


Das Entgelt beträgt Fr. 112.–/m FN2 und Jahr.

Dauerstationierung von Helikoptern
§ 36. Für die Benützung der Helikopteranlage im Rahmen von Benützungsrechten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a) Luftfahrtgesetz schuldet das berechtigte Unternehmen neben den ordentlichen Abstelltaxen ein Pauschalentgelt von Fr. 2000.– pro Abstellplatz und Jahr.

Das Entgelt ist innert 30 Tagen nach Beginn der Berechtigung und anschliessend jährlich im Voraus jeweils bis 31. Januar zahlbar.


IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 37. Die Taxordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.