Gesetz
über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler
und Privatdetektive FN6
(vom 16.Mai 1943) FN1

§ 1. Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv selbständig oder unselbständig betätigt.

§ 2. Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt:

a) Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Interessen berät oder vertritt;

b) für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderungen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt;

c) für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.

§ 3. Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwendbar.

§ 4. Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die:

a)

b) nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt sind;

c)

d) voll handlungsfähig sind.

§ 5. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv Personen verbieten, die:

a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden sind;

b) wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das erforderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind vorher anzuhören.

§ 6. Das Verbot ergeht auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden:

a) im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erstehung der Freiheitsstrafe oder bei bedingter Entlassung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit;

b) bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 5 lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.

§ 7. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.

§ 8. An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen Anstalten, Krankenzimmern, sowie bei Todesfällen während der folgenden 14 Tage und an Sonn- und Feiertagen dürfen diesem Gesetz unterstellte Personen keine Aufträge werben.

§ 9. Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direktion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der Begehung.

§ 10. Das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938 FN2, das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 FN5, das Gesetz betreffend den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. Dezember 1912 FN4, das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN3 und alle übrigen Sondererlasse bleiben vorbehalten.

§ 11. Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

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FN1 OS 37, 55 und GS VII, 414.
FN2 215.1.
FN3 230.
FN4 Obsolet, vgl. SR 954.1.
FN5 SR 952.0.
FN6 Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1944.