Beschluss des Regierungsrates
über die Allgemeinverbindlicherklärung
des Gesamtarbeitsvertrages
für das zürcherische Gebäudereinigungsgewerbe

(vom 7. Juni 2000) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 FN2 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

I. Die im Anhang FN6 wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. April 1997 für das zürcherische Gebäudereinigungsgewerbe einschliesslich der Lohnvereinbarung vom März 1999 werden allgemein verbindlich erklärt.

II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Kantons Zürich.

III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Gebäudereinigungsunternehmen, die im Kanton Zürich ein Geschäftsdomizil oder eine Filiale haben, und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt werden. Ausgenommen sind:

a) die höheren Vorgesetzten, Abteilungs- und Betriebsleiter (Vorarbeiter und Gruppenleiter zählen nicht dazu),

b) das kaufmännische Personal,

c) Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 4,5 Std./Tag bzw. 22,5 Std./Woche.

IV. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund FN3 und der anschliessenden Publikation im kantonalen Amtsblatt FN4 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft FN5 und gilt, unter Vorbehalt der Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 FN2, bis 31. Dezember 2002.

FN1 OS 56, 307.
FN2 SR 221.215.311.
FN3 Vom Bund genehmigt am 18. August 2000.
FN4 Publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr. 37 vom 15. September 2000, S. 1066 ff.
FN5 In Kraft seit 1. Oktober 2000.
FN6 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. April 1997 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.