Beschluss des Kantonsrates
über die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Sozialversicherungsgerichts

(vom 19. Juni 2000) FN1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht FN2,

beschliesst:

I. Die Zahl der Stellen für voll- und teilamtliche Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts wird auf insgesamt 900 Stellenprozente festgesetzt.

II. Die Zahl der ordentlichen Ersatzmitglieder wird auf sechs festgesetzt.

III. Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 19. Juni 2000 in Kraft FN3.

IV. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 1997 aufgehoben.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

FN1 OS 56, 291.
FN2 212.81.
FN3 In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 290).