Verordnung
über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser

(vom 10. Dezember 1980) FN1


Der Regierungsrat beschliesst:

Aufgabe
§ 1. Die Aufsichtskommissionen unterstützen die Gesundheitsdirektion in der Aufsicht über die kantonalen Krankenhäuser. Insbesondere informieren sie die Gesundheitsdirektion über festgestellte Probleme und Mängel und helfen bei deren Behebung mit.

Bestand
§ 2. FN2 Es wird je eine Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler und für die kantonalen Psychiatrischen Kliniken bestellt.

Der Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler unterstehen:

– das Universitätsspital Zürich,

– das Kantonsspital Winterthur.

Der Aufsichtskommission für die kantonalen Psychiatrischen Kliniken unterstehen:

– die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

– die Psychiatrische Klinik Rheinau,

– das Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach,

– das Krankenheim Wülflingen,

– das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie Universität Zürich,

– die Klinik Sonnenbühl, Brütten.

Für die Aufsichtskommission des Krankenheimes Wäckerlingstiftung, Uetikon am See, an dessen Betrieb Gemeinden mitbeteiligt sind, ist diese Verordnung nicht anwendbar.

Zusammensetzung
§ 3. Die Aufsichtskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.

Angestellte der beaufsichtigten Betriebe sind nicht wählbar. FN3 Der Gesundheitsdirektor gehört der Kommission von Amtes wegen an und führt den Vorsitz.

Die Gesundheitsdirektion besorgt das Kommissionssekretariat.

Wahl
§ 4. Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat auf die Amtsdauer der kantonalen Verwaltung gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Rechte
§ 5. Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben, soweit der Betrieb dies zulässt, jederzeit und unangemeldet Zutritt in alle Räume des Krankenhauses.

Das Krankenhauspersonal hat ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen gegenüber von der amtlichen Schweigepflicht entbunden. Die ärztliche Schweigepflicht hingegen bleibt bestehen. Personalakten dürfen nicht ohne Zustimmung der Gesundheitsdirektion ausgehändigt werden.

Sie erhalten Beschlüsse des Regierungsrates und Verfügungen der Gesundheitsdirektion über erhebliche Planungen, Bauvorhaben und Anschaffungen.

Die Kommissionsmitglieder sind gegenüber dem Krankenhauspersonal nicht weisungsberechtigt.

Pflichten
§ 6. Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben sich mit dem Betrieb des Krankenhauses und dessen Problemen durch hinreichende Besuche vertraut zu machen. Es können ihnen einzelne Krankenhausabteilungen zu besonderer Beaufsichtigung zugeteilt werden.

Beanstandungen sind mit den zuständigen Chefärzten und Verwaltern abzuklären und anschliessend der Gesundheitsdirektion umgehend mitzuteilen.

Die Kommissionsmitglieder unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie die Beamten hinsichtlich der ihnen erteilten Auskünfte und der im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemachten Wahrnehmungen.

Besondere Aufgaben
§ 7. Die einzelnen Kommissionsmitglieder können mit ihrem Einverständnis von der Gesundheitsdirektion dauernd oder von Fall zu Fall zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, insbesondere

a) zur Abklärung von Personal- und Patientenbeschwerden;

b) zur Mitarbeit bei speziellen Organisations- und Betriebsproblemen;

c) zur Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Personals.

Sitzungen
§ 8. Die Kommissionen treten nach Bedarf, in der Regel aber mindestens jährlich zweimal zu Sitzungen zusammen.

Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Verhandlungsgegenstände richten sich nach den Vorschlägen der Kommissionsmitglieder. Die Gesundheitsdirektion kann ihrerseits Verhandlungsgegenstände bezeichnen.

Die Chefärzte und Verwalter werden in der Regel zu den Sitzungen beigezogen.

Entschädigungen
§ 9. Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für Sitzungen und Besuche das gleiche Sitzungsgeld wie Mitglieder kantonsrätlicher Kommissionen.

Reisespesen werden ihnen nach den für Beamte der höheren Besoldungsklassen geltenden Bestimmungen vergütet.

Sitzungsgelder und Spesen werden von der Gesundheitsdirektion halbjährlich ausbezahlt. Die Mitglieder der Kommission haben rechtzeitig die erforderlichen Angaben zu liefern. Die Entschädigungen für besondere Aufgaben werden im Einzelfall festgelegt.

§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.


FN1 OS 47, 581 und GS VI, 144.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 2. September 1998 (OS 54, 691). In Kraft seit 1. Juli 1999.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2000 (OS 56, 166). In Kraft seit 1. August 2000.