Verordnung
über die Beiträge an die Umstellung
von Landwirtschaftsbetrieben
auf biologische Bewirtschaftungsweise
(vom 27. Oktober 1993)
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Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 168b und 168c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
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,
beschliesst:
A. Beitragsobjekte
Landwirtschaftsbetriebe
§ 1. Betriebe gemäss § 168c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
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, die ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit mitgezählt.
Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
Produktionsgrundsätze
§ 2. Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss den Richtlinien für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Handel von Produkten aus biologischem Anbau der Vereinigung Schweizerischer Biologischer Landbauorganisationen (VSBLO) zu bewirtschaften.
B. Beiträge
Art der Beiträge
§ 3. Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
Flächenbeitrag
§ 4. Der Flächenbeitrag beträgt pro Are und Jahr Fr. 5 für Ackerbauflächen, Fr. 2 für Futterbauflächen (Natur- und Kunstwiesen) und Fr. 18 für Spezialkulturen. Überschreitet die anrechenbare Betriebsfläche 30 ha oder übersteigt der Tierbestand den Wert von 45 GVE, werden die vorstehenden Ansätze gemäss Art. 20 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (DZV)
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abgestuft.
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Spezialkulturen sind Obst-, Gemüse-, Reben-, Beeren- und Kräuterkulturen.
Massgebende Fläche
§ 5. Der Flächenbeitrag wird nach der Betriebsfläche gemäss § 9 berechnet. Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen werden nicht mitgezählt. Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr berücksichtigt.
Pachtgrundstücke werden zur Betriebsfläche gezählt, wenn sie während mindestens vier Jahren über den Zeitpunkt des Beitragsgesuchs hinaus durch schriftliche Pachtverträge gesichert sind.
Betriebsbeitrag
§ 6. Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr.
C. Beitragsempfänger
Bewirtschafter
§ 7.
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Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet.
Er muss über die nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Hinsichtlich der Altersgrenze gilt Art. 19 DZV
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sinngemäss.
Bund, Kantone und Gemeinden sowie juristische Personen erhalten keine Beiträge.
D. Verfahren
Zuständigkeit
§ 8. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Landschaft und Natur
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, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann die in dieser Verordnung umschriebenen Aufgaben privaten Organisationen übertragen.
Beitragsgesuch
§ 9. Das Beitragsgesuch ist vor der Einleitung der Umstellung der kantonalen Beratungsstelle für biologischen Landbau an der Landwirtschaftlichen Schule Strickhof (Beratungsstelle) einzureichen. Sie legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller und der Zentralstelle für Ackerbau ein Betriebsdossier an. Dazu gehören:
a) ein Verzeichnis der Parzellen und Parzellenteile des Umstellungsbetriebs mit den genauen Flächenangaben und einem Übersichtsplan;
b) eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung, in der er sich verpflichtet, die im Verzeichnis aufgeführten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren nach den Richtlinien der VSBLO zu bewirtschaften und seinen Betrieb als Umstellungsbetrieb der Aufsicht der VSBLO zu unterstellen;
c) die Kopien allfälliger Pacht-, Betriebsgemeinschafts- und Betriebszweiggemeinschaftsverträge;
d) der Nachweis des Gesuchstellers über seine Kenntnisse im biologischen Landbau.
Antrag
§ 10. Nach Prüfung des Gesuchs stellt die Beratungsstelle die Unterlagen mit einem begründeten Antrag dem Amt für Landschaft und Natur
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zu.
Die Beitragsverfügung führt die vom Bewirtschafter gemäss § 9 lit. b eingegangene Verpflichtung als Bedingung auf.
Umstellungsperiode
§ 11. Die Beratungsstelle legt im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller das Datum der Umstellungseinleitung fest. Es fällt in der Regel mit einem Vegetationsbeginn zusammen.
Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das Amt für Landschaft und Natur
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auf Antrag der Beratungsstelle und nach Absprache mit dem Gesuchsteller, für welche beiden Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.
Die Umstellung ist abgeschlossen, wenn der Betrieb den Ausweis der VSBLO zur Verwendung der Schutzmarke «Knospe» erhalten hat.
Kontrollen
§ 12. Die Umstellung wird von der Beratungsstelle begleitet und überwacht. Die Vollzugsorgane haben nach der Umstellungseinleitung Zutritt zu allen Ökonomiegebäuden und bewirtschafteten Parzellen des Umstellungsbetriebs. Auf Verlangen ist ihnen Einblick in die Betriebsunterlagen zu gewähren.
Beitragsauszahlung
§ 13. Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach der Umstellungseinleitung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
Beitragsrückerstattung
§ 14. Der Bewirtschafter hat die Beiträge zurückzuerstatten, wenn er die mit der Beitragszusicherung verknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht einhält oder die Kontrollen gemäss § 12 vereitelt oder namhaft erschwert.
Auf die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen, namentlich wenn der Bewirtschafter am Nichteinhalten der Bedingungen oder Auflagen kein Verschulden trägt, ganz oder teilweise verzichtet werden.
E. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 15. Betriebe, welche die Umstellung auf biologischen Landbau zwischen dem 1. Januar 1990 und dem Erlass dieser Verordnung eingeleitet haben, können bis Ende 1993 ein Beitragsgesuch stellen.
Nach einer Betriebskontrolle stellt die Beratungsstelle dem Amt für Landschaft und Natur
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begründeten Antrag. Ist die Umstellung bereits abgeschlossen, wird die Gesamtsumme der Jahresbeiträge als einmalige Zahlung ausgerichtet.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1993 in Kraft.
FN1 OS 52, 559.
FN2 910.1.
FN3 SR 211.412.11.
FN4 SR 910.131.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 644). In Kraft seit 1. August 1998.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 31. März 1999 (OS 55, 215). In Kraft seit 1. Mai 1999.