Reglement
über die Funktionszulagen für Professorinnen
und Professoren der Universität

(vom 4. Februar 2000) FN1


I. Bemessung

Prorektorate
§ 1. Die Zulage für die Prorektorinnen und Prorektoren beträgt Fr. 28 000.

Dekanate
§ 2. Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:

Theologische FakultätFr. 15 000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 20 000
Medizinische FakultätFr. 24 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 20 000
Philosophische FakultätFr. 24 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 24 000

Prodekanate
§ 3. Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

Sie wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte. Abweichungen sind nach Absprache mit der Universitätsleitung möglich.

Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:


Theologische FakultätFr. 10 000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 10 000
Wirtschaftswissenschaftliche FakultätFr. 15 000
Medizinische FakultätFr. 36 000
Veterinärmedizinische FakultätFr. 15 000
Philosophische FakultätFr. 24 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche FakultätFr. 20 000

Institutsleitungen
§ 4. Die Zulage für die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten beträgt zwischen Fr. 8000 und Fr. 20 000.

Sie bemisst sich nach dem Stellenplan der Organisationseinheit, einschliesslich der auf Vollzeitäquivalente umgerechneten Drittmittelstellen, wie folgt:

0 - 14,9 StellenFr. 8 000
15 - 49,9 StellenFr. 15 000
50 und mehr StellenFr. 20 000

In besonderen Fällen kann die Universitätsleitung einzelne Zulagen um bis zu 25% erhöhen. Bei gleichzeitiger Führung mehrerer Organisationseinheiten sowie bei Interimslösungen kann sie eine angemessene Pauschale festlegen.

Wird die Leitungsfunktion für weniger als vier Jahre übertragen, entfällt die Ausrichtung einer Zulage. Ausgenommen sind Interimslösungen.


II. Ausgestaltung

Art
§ 5. Es handelt sich um jährliche Zulagen, die im Sinne von § 5 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 FN3 keine Bestandteile der anrechenbaren Besoldung bilden.
Sie können weder aufgeteilt noch abgetreten werden.

Festlegung
§ 6. Die Zulagen werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Funktion festgelegt und bei einer Verlängerung oder einem personellen Wechsel überprüft.

Auszahlung
§ 7. Für die Prorektorate, die Dekanate und die Prodekanate werden die Zulagen halbjährlich, für die Institutsleitungen monatlich ausbezahlt.

Anpassung
§ 8. Die Zulagen sind entsprechend den Regelungen gemäss allgemeinem kantonalem Personalrecht FN2 den Reallohnänderungen sowie der Teuerung anzupassen.


III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Institutsleitungen
§ 9. Für Institutsleitungen, denen die Funktion vor dem 1. März 2000 übertragen wurde, gilt die bisherige Zulagenregelung bis zum 31. August 2000.

Inkrafttreten
§ 10. Dieses Reglement tritt auf den 1. März 2000 in Kraft.


FN1 OS 56, 79.
FN2 177.1.
FN3 177.21.