Interkantonale Vereinbarung
über Hochschulbeiträge für die Jahre 1993-1998
(vom 26. Oktober/7.Dezember 1990) FN1

Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren

I. Zweck und Grundsätze

Zweck
§ 1. Die Vereinbarung bezweckt:

- die Nichthochschulkantone an der Finanzierung der kantonalen Hochschulen zu beteiligen;

- den freien Zugang zu den kantonalen Hochschulen nach Möglichkeit sicherzustellen;

- die Gleichstellung der Studierenden und Studienanwärter der angeschlossenen Kantone zu gewährleisten.

Grundsätze
§ 2. Die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone (Vereinbarungskantone) leisten den der Vereinbarung angeschlossenen Hochschulkantonen einen jährlichen Beitrag an die Betriebsaufwendungen der Hochschulen.

Die dieser Vereinbarung angeschlossenen Hochschulkantone verpflichten sich, Zulassungsbeschränkungen an ihren Hochschulen zu vermeiden; vorbehalten bleiben die §§ 7 und 13.

Die dieser Vereinbarung angeschlossenen Hochschulkantone gewähren den Studenten und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie den Studenten und Studienanwärtern des eigenen Kantons. Die Unterschiede der Studiengebühren zwischen den Universitäten im bisherigen Rahmen bleiben vorbehalten.

II. Beiträge

Zahlungspflicht
§ 3. Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem ein Student zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte (ZGB Art. 23-26) FN2.

Als Student im Sinne der Vereinbarung gilt, wer an der Hochschule eines Vereinbarungskantons immatrikuliert ist.

Die Zahlungspflicht entfällt, wenn ein Student während mehr als 16 Semestern an einer Universität immatrikuliert war, wobei Gastsemester an andern schweizerischen Hochschulen anzurechnen sind.

Ermittlung der Studentenzahlen
§ 4. Als Studentenzahl des Beitragsjahrs gilt der Durchschnitt der Studentenzahlen des betreffenden Winter- und Sommersemesters.

Die Zahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems aufgrund der Erhebungen des Bundesamts für Statistik ermittelt.

Beitragshöhe
§ 5. Der Beitrag beträgt pro Student und Jahr Fr. 8500.-.

Ab 1994 wird ein Teuerungszuschlag auf diesem Betrag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand am 31. 12. 1992. Angeglichen wird jeweils die Teuerung bis zum Ende des Vorjahres.

Verfahren
§ 6. Die Geschäftsstelle besorgt den Einzug der Beiträge bei den zahlungspflichtigen Kantonen und deren Überweisung an die Hochschulkantone.

Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Gleichbehandlung
§ 7. Sofern Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden müssen, geniessen die Studienanwärter und Studenten aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Sitzkantons der Hochschule.

Der betreffende Hochschulkanton hat vorgängig die Stellungnahme der Kommission Hochschulvereinbarung einzuholen.

Behandlung von Studenten aus Nichtvereinbarungskantonen
§ 8. Studenten aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Sie werden erst zu einer Hochschule zugelassen, wenn die Studenten aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Den Studenten aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beitreten, werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen der Vereinbarungskantone entsprechen.

Verzicht auf Sonderverein-barungen
§ 9. Die Vereinbarungskantone verzichten auf besondere Abkommen oder Absprachen, welche dieser Vereinbarung widersprechen. Namentlich sind Vereinbarungen zwischen Hochschul- und Nichthochschulkantonen unstatthaft, welche den Grundsatz der Gleichbehandlung der Studenten und der Gleichberechtigung der Vereinbarungskantone verletzen.

IV. Besondere Fälle

Kantone als Mitträger von Hochschulen
§ 10. Vereinbarungskantone, die Mitträger einer Hochschule sind und deren finanzielle Leistung an diese Hochschule die Beiträge nach Abschnitt II dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt, haben dem betreffenden Trägerkanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten.

Die Studenten, die ihren Wohnsitz gemäss § 3 in einem solchen Mitträgerkanton hatten und die sich an der Hochschule eines andern Vereinbarungskantons immatrikulieren, werden dem Trägerkanton der Hochschule zugeordnet.

Kantone mit selbständigen Hochschulinstitutionen
§ 11. Anerkannte selbständige Hochschulinstitutionen, die von einem Vereinbarungskanton getragen werden und der akademischen Ausbildung dienen, sind im Rahmen dieser Vereinbarung den Hochschulen gleichgestellt.

V. Fürstentum Liechtenstein

§ 12. Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu.

VI. Organe

Kommission Hochschul-vereinbarung
§ 13. Eine Kommission von Regierungsvertretern aus Vereinbarungskantonen überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.

Ihr obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie

- beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;

- trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen;

- stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören;

- nimmt im Falle von vorgesehenen Zulassungsbeschränkungen den Regierungen der Hochschulkantone gegenüber Stellung.

Die Kommission wird durch die EDK und die FDK bestellt; sie setzt sich paritätisch aus Vertretern der Hochschul- und Nichthochschulkantone zusammen.

Der Bund sowie die Generalsekretariate der EDK und der SHK sind mit beratender Stimme vertreten.

Sofern das Fürstentum Liechtenstein der Vereinbarung beitritt (§ 12), ist auch es mit beratender Stimme vertreten.

Geschäftsstelle
§ 14. Das Sekretariat der Schweizerischen Hochschulkonferenz amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung.

VII. Rechtspflege

Schiedsinstanz
§ 15. Eine von der Kommission Hochschulvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend Zahlungspflicht eines Kantons gemäss § 3.

Bundesgericht
§ 16. Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht; vorbehalten bleibt § 15.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Beitritt
§ 17. Der Beitritt zur Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.

Dauer
§ 18. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten.

Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren beantragen zwei Jahre vor Ablauf der Vereinbarung den Regierungen der Kantone gegebenenfalls eine neue Vereinbarung.

Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 19. Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens drei Hochschulkantone und mindestens sieben Nichthochschulkantone den Beitritt erklärt haben.

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FN1 OS 52, 370.
FN2 SR 210.