Verordnung
über das Dienstverhältnis der Lehrer
an Mittelschulen, an Seminaren
und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
(Mittelschullehrerverordnung)

(vom 7. Dezember 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 193 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 FN5,

beschliesst:

I. Besoldungen FN6, Amtsdauern

Besoldung der Hauptlehrer
a) Mittelschulen
§ 1. FN11 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Mittelschulen beträgt:
JahresstufenFr.JahresstufenFr.
(Klasse 22 BVO) FN2(Klasse 22 BVO) FN2
29158 22510-11129 600
26-28155 104 9125 955
23-25151 980 8122 313
22148 857 7118 671
19-21145 734 6115 026
17-18142 612 5111 382
15-16139 489 4107 739
14136 366 3104 096
12-13133 242 2100 453
1 97 513
b) Seminare und TWI
§ 1 a. FN7 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (TWI) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach § 1.

Hauptlehrer

a) an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern mit Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Unterrichtserfahrung als Volkschullehrer sowie abgeschlossener akademischer Ausbildung,

b) am TWI mit HTL- und Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach,

c) am TWI mit HTL- oder Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach und mehrjähriger Berufspraxis

erhalten folgende Jahresgrundbesoldung: FN11
JahresstufenFr.JahresstufenFr.
(Klasse 23 BVO) FN2(Klasse 23 BVO) FN2
29169 60310-11138 918
26-28166 255 9135 013
23-25162 908 8131 107
22159 561 7127 203
19-21156 213 6123 297
17-18152 865 5119 391
15-16149 519 4115 487
14146 171 3111 581
12-13142 823 2107 676
1103 771
Die Stufe 29 bleibt gesperrt bis zur Freigabe durch den Regierungsrat. FN11

c) Arbeitslehrerinnen und Haushaltungslehrerinnenseminar
§ 1 b. FN11 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer für Fachdidaktik und beruflichen Fachunterricht am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar richtet sich nach § 7, Kategorie D.

d) Zeitpunkt des Aufstiegs
§ 1 c. Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. Januar. Vorbehalten bleiben § 1 d, § 1 e und § 1 f. FN11
Für Lehrer, die in verschiedenen Fächern unterrichten, wird die Besoldung im Verhältnis zu den Pflichtstundenzahlen gemäss § 10 festgesetzt. FN7

Maximalbesoldungen
§ 1 d. FN11 Der Aufstieg in die Jahresstufen 29 (§ 1), 26 und 29 (§ 1 a, Abs. 2) erfolgt gestützt auf eine Leistungsbeurteilung und im Rahmen einer Beförderungsquote.

Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung, Leistungsbeurteilung
§ 1 e. FN11 Der Regierungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei ungenügenden Leistungen eines Lehrers unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.

Bei guten Leistungen des Lehrers gibt die Schulleitung nach Vollendung der Jahresstufen 6, 11, 16 und 21 den Aufstieg frei. Erfolgt keine Freigabe, so ist eine Leistungsbeurteilung mit Antragstellung an die Erziehungsdirektion erforderlich.

Nach Anhörung des Personalamtes erlässt der Erziehungsrat Bestimmungen über die Ablauforganisation der Leistungsbeurteilung.

Befristete Sonderregelungen
§ 1 f. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.

Amtsdauer
§ 2. FN11 Die Amtsdauer der Hauptlehrer beträgt sechs Jahre. Vor der Erneuerungswahl erfolgt eine Leistungsbeurteilung.

Neu- und Erneuerungswahlen
§ 3. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für Neu- und Erneuerungswahlen von Hauptlehrern.

Anrechnung von Dienstjahren
§ 4. Der Regierungsrat stellt Grundsätze für die Anrechnung von Dienstjahren und für die Festsetzung der Anfangsbesoldung auf.

Dienstaltersgeschenk
§ 5. FN11 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich für Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte nach der Beamtenverordnung FN2 und deren Ausführungsbestimmungen. Die Erziehungsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

Lehrbeauftragte
§ 6. Für Stunden, die nicht Hauptlehrern zugewiesen werden können, wird der Unterricht Lehrbeauftragten übertragen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für ihre Ernennung im Rahmen folgender Kategorien:

a) der Lehrbeauftragte I wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt

b) der Lehrbeauftragte II wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt und erhält eine Stundengarantie für zwei Jahre

c) der Lehrbeauftragte III wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission vom Erziehungsrat in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt

d) der Lehrbeauftragte IV ist später zur Wahl als Hauptlehrer vorgesehen und wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission durch den Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von zwei Jahren ernannt

Die Erziehungsdirektion kann Anstellungen von weniger als einem Semester vornehmen.

a) Einreihung
§ 6 a. Vorbehältlich die Ausführungsbestimmungen über Einstufungen in Anlaufklassen und Anlaufstufen werden die Lehrbeauftragten I bis III wie folgt den Besoldungskategorien A bis D zugeordnet: FN11
Besoldungs-
kategorie
Lehr-
beauftragte
Ausbildung/Tätigkeit
AIohne Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
BI, IIam Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit tieferem Ausbildungsstand, für Instrumentalunterricht, mit Lehrdiplom
CImit Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
I-IIIam Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit höherem Ausbildungsstand
IIIfür Instrumentalunterricht
DI-IIImit Fachabschluss, mit Diplom für das Höhere Lehramt oder Eidg. Dipl. Turn- und Sportlehrer II, Diplom für Schulmusik II
an nachmaturitären Seminaren: Ausbildung als Volksschullehrer sowie Hochschulabschluss
am TWI: Unterricht in technischen Fächern
Berater am Primarlehrerseminar
IIIfür Instrumentalunterricht nach Erreichen des Maximums in Besoldungskategorie C
Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss §§ 1, 1 a und 1 b besoldet. FN7

b) Besoldung
§ 7. Die Jahresgrundbesoldung der Besoldungskategorien A bis D wird wie folgt festgesetzt: FN11
ABCD
(Klasse 17(Klasse 19(Klasse 20(Klasse 21
BVO) FN2BVO) FN2BVO) FN2BVO) FN2
JahresstufenFr.Fr.Fr.Fr.
29113 143128 963137 943147 685
26-28110 909126 418135 222144 770
23-25108 677123 872132 498141 855
22106 444121 328129 775138 942
19-21104 211118 781127 053136 025
17-18101 978116 236124 331133 111
15-16 99 745113 691121 608130 195
14 98 213111 146118 886127 282
12-13 95 981108 600116 162124 366
10-11 93 376105 631112 988120 966
9 90 771102 661109 810117 565
8 88 164 99 692106 633114 165
7 85 561 97 425103 457110 764
6 83 657 94 456100 282107 363
5 81 053 91 486 97 808103 964
4 78 447 88 516 94 631100 563
3 75 842 85 547 91 455 97 864
2 73 237 83 279 88 279 94 464
1 70 631 80 310 85 101 91 064
Die Erziehungsdirektion kann die Jahresgrundbesoldung eines Lehrbeauftragten I-III in besonders ausgewiesenen Fällen bis zur obersten Stufe des Hauptlehrers erhöhen. FN8

Die Jahresstundenansätze für die einzelnen Fächer werden gestützt auf die im Mittelschullehrreglement festgelegten Stundenverpflichtungen berechnet. FN8

Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. September. Vorbehalten bleiben § 7 a, § 7 b und § 7 c. FN11

An den Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule erfolgt die Berechnung des Besoldungsanspruchs für einzelne Schulwochen aufgrund von 1/40 der Jahresgrundbesoldung. Die Semesterbesoldung entspricht der Hälfte der Jahresbesoldung. FN8

Die Jahresgrundbesoldung der Lehrbeauftragten I und II am Real- und Oberschullehrerseminar darf bei der Ernennung die Entschädigung eines Lehrbeauftragten an der Universität nicht überschreiten. FN8

Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss § 1 besoldet. FN8

Maximalbesoldungen
§ 7 a. FN11 Der Aufstieg in die Jahresstufen 26 und 29 erfolgt gestützt auf eine Leistungsbeurteilung und im Rahmen einer Beförderungsquote. Die Erziehungsdirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Personalamt Richtlinien für den Vollzug. Vorbehalten bleibt § 7 b.

Die Erziehungsdirektion erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstjahren und den Aufstieg in der Besoldungsskala.

Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 7 b. FN11 Der Erziehungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei ungenügenden Leistungen des Lehrbeauftragten unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.

Bei guten Leistungen des Lehrbeauftragten gibt die Schulleitung nach Vollendung der Jahresstufen 6, 11, 16 und 21 den Aufstieg frei. Erfolgt keine Freigabe, so ist eine Leistungsbeurteilung mit Antragstellung an die Erziehungsdirektion erforderlich.

Nach Anhörung des Personalamtes erlässt der Erziehungsrat Bestimmungen über die Ablauforganisation der Leistungsbeurteilungen.

Befristete Sonderregelungen
§ 7 c. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.

Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 8. Das Dienstverhältnis der Lehrbeauftragten I und II endet mit dem Ablauf des Semesters, dasjenige der Lehrbeauftragten III und IV mit dem Ablauf der Amtsdauer.

Der Lehrbeauftragte I kann auf sein Gesuch hin in begründeten Fällen innerhalb eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von vier Schulwochen im Einvernehmen mit Schulleitung und Erziehungsdirektion entlassen werden. Für den Rücktritt von Lehrbeauftragten II, III und IV ist § 23 massgebend.

Die anstellende Behörde kann das Lehrauftragsverhältnis wegen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität im Rahmen der Fristen nach Beamtenverordnung und Angestelltenreglement und aus wichtigen Gründen sofort auflösen.

Im übrigen finden auf das Dienstverhältnis die §§ 5, 14, 21 sowie 22 Anwendung. FN11

Vikare
§ 9. FN11 Vikare werden von der Schulleitung für höchstens 12 Schulwochen angestellt und für die erteilte Unterrichtsstunde gestützt auf § 7 wie folgt entschädigt:

a) für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenstunden:


b) für Fächer mit einer Verpflichtung von 24 bis 26 Wochenstunden:
Die Entschädigungen für Kurzstunden werden mit dem Faktor 0,91 umgerechnet. Am TWI richtet sich die Einstufung der Vikare für technische Fächer nach §§ 6 a und 7.

II. Lehrverpflichtung, Rechte und Pflichten der Lehrer

Stundenverpflichtung
§ 10. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrer beträgt im Jahresdurchschnitt bei einer Lektionsdauer von 50 Minuten (Normalstunde) 22 bis 26 Wochenstunden, bei einer Lektionsdauer von 40 Minuten (Kurzstunde) 24 bis 29 Wochenstunden.

Der Regierungsrat regelt die Pflichtstundenzahl der Lehrer je Fach nach Massgabe der Belastung mit Vorbereitungsarbeiten und Korrekturen.

Entlastung und Urlaub
§ 11. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Altersentlastung, Entlastung aus gesundheitlichen Gründen sowie Urlaub und Entlastung in besonderen Fällen.

Überstunden
§ 12. Im Interesse der Schule kann die Schulleitung einem Lehrer während eines Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Überstunden in der Woche zuweisen, die zu vergüten sind. Keine Vergütung wird ausgerichtet, wenn der Lehrer später zum Ausgleich entsprechend entlastet werden kann. Die jährliche Vergütung für Überstunden und andere zusätzliche Tätigkeiten darf vier Jahresstunden nicht überschreiten. Die Erziehungsdirektion kann mit Rücksicht auf die Beschäftigungslage die Zahl der jährlich zu vergütenden Stunden herabsetzen.

Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach der Besoldungsstufe des Lehrers unter Berücksichtigung des unterrichteten Fachs.

Stellvertretung
§ 13. Für die Stellvertretung kann jeder Lehrer der Schule innerhalb eines Schuljahres bis zu zwölf Stunden in Anspruch genommen werden, die zum Vikariatsansatz gemäss § 9 entschädigt werden.

Besondere Funktionen
§ 14. Der Lehrer ist verpflichtet, ohne zusätzliches Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuwirken und besondere Funktionen als Klassenlehrer, Pausenaufseher, Vorstand kleiner Sammlungen usw. zu übernehmen. Er hat sich ferner als Leiter von Schulreisen, Skilagern und andern sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Eine Dispensation ist nur bei körperlicher Nichteignung möglich. Der Regierungsrat kann für das Klassenlehreramt eine Entlastung gewähren.

Die Lehrer können bei Bedarf zum Unterricht an andern Mittelschulen, an andern Seminaren oder an einem andern Technikum, an dem der Kanton Zürich massgeblich beteiligt ist, eingesetzt werden.

Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, bei Bedarf Aufgaben im Bereich der Mittelschullehrerausbildung an der Universität zu übernehmen.

Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
§ 15. Vollbeschäftigte Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte III und IV dürfen ohne Bewilligung des Erziehungsrates keine Gutachtertätigkeit ausüben und keine Nebenbeschäftigung betreiben, die mit einem erheblichen Einkommen verbunden oder zeitraubend ist. Lehrer mit einem Teilpensum benötigen nur dann eine Bewilligung, wenn ihre gesamte Tätigkeit den zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung übersteigt. Für die Mitwirkung von Lehrern des Technikums Winterthur Ingenieurschule an technischen Entwicklungsprojekten gilt § 27.
Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.

Keine Bewilligung benötigen Mitglieder der Bundesversammlung, des Kantonsrates und eines Grossen Gemeinderates, eines Wahlkollegiums oder einer Erziehungsbehörde sowie Organisten und Geschworene.

Wohnsitz
§ 16. Die Hauptlehrer haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Der Regierungsrat legt die allgemeinen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bewilligung des Wohnsitzes ausserhalb des Kantons aus wichtigen Gründen fest.

Professortitel
§ 17. Der Regierungsrat kann Hauptlehrern an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule, die wissenschaftliche Fächer unterrichten, als Auszeichnung den Titel eines Professors verleihen. Voraussetzungen sind eine abgeschlossene akademische Ausbildung und eine Lehrtätigkeit, die zusammen mit den angerechneten Dienstjahren mindestens zwei Amtsdauern umfasst.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einem Hauptlehrer den Professortitel in Abweichung von diesen Bestimmungen verleihen.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verleihung des Professortitels an Hauptlehrer mit einem Teilpensum.

III. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft

Militärdienst, Zivilschutz usw.
§ 18. Hauptlehrer und Lehrbeauftragte I-IV erhalten während Wiederholungskursen die volle Besoldung. Während Instruktionskursen erhalten Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht die volle, Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung.

Obligatorische Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst sind obligatorischem Militärdienst gleichgestellt.

Die Lohnfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Lehrauftragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Schuldienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.

Vikare erhalten bei Militärdienst, obligatorischen Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst die halbe Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

Krankheit
§ 19. Die Hauptlehrer sowie die Lehrbeauftragten III und IV erhalten bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung.

Die Erziehungsdirektion kann bei länger dauernder Krankheit in besonderen Fällen die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit bewilligen.

Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Krankheit in der Regel wie folgt ausgerichtet:
- im 1. Dienstjahr3 Monate 100%,
anschliessend3 Monate 75%
- im 2. Dienstjahr6 Monate 100%,
anschliessend6 Monate 75%
- ab 3. Dienstjahrgemäss Absatz 1 und 2
Unfall
Vikare erhalten bei Krankheit die volle Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

§ 20. Bei Nichtberufsunfall stehen den Hauptlehrern sowie den Lehrbeauftragten III und IV die gleichen Besoldungsleistungen zu wie bei Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit wird ihnen während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Nichtberufsunfall wie bei Krankheit ausgerichtet. Bei Berufsunfall wird die volle Besoldungszahlung nach Ablauf von drei, sechs bzw. längstens zwölf Monaten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Lehrauftragsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Taggeldleistungen aus Berufs- oder Nichtberufsunfallversicherung über das Ende des Lehrauftragsverhältnisses hinaus.

Vikare erhalten bei Nichtberufsunfall die volle Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen. Bei Berufsunfall gilt Absatz 2.

Schwangerschaft und Niederkunft
§ 21. Der Regierungsrat regelt den Urlaub der Lehrerinnen bei Schwangerschaft und Niederkunft.

IV. Altersrücktritt, Invalidität und Auflösung des Dienstverhältnisses

Altersrücktritt, Weiterbeschäftigung
§ 22. Der Zeitpunkt des Altersrücktritts richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse FN4 für das Staatspersonal. Mit Zustimmung des Erziehungsrates kann ein Lehrer ausnahmsweise bis zur Vollendung des 67. Altersjahres weiter beschäftigt werden.

Kündigung
§ 23. Der Rücktritt von der Lehrstelle ist auf Ende eines Schulsemesters und mit viermonatiger Kündigungsfrist zulässig.

V. Schulleitung und besondere Aufgaben

Rektoren, Direktoren
§ 24. FN8 Die Rektoren der Mittelschulen, die Direktoren der Seminare und der Direktor des TWI sind zur Erteilung von 6 bis 10 Normalstunden oder 7 bis 11 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird ihnen eine Zulage von Fr. 36 793 ausgerichtet.

Den Direktoren des Arbeitslehrerinnen- und des Haushaltungslehrerinnenseminars wird eine Zulage von Fr. 30 580 ausgerichtet.

Prorektoren und Vizedirektoren
§ 25. FN8 Die Prorektoren der Mittelschulen und die Vizedirektoren am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar sowie am TWI sind zu 12 bis 16 Unterrichtsstunden oder 13 bis 18 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird den Prorektoren der Mittelschulen und den Vizedirektoren des TWI eine Zulage von Fr. 23 628 und den Vizedirektoren am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar Fr. 18 570 ausgerichtet.

Stundenplanordner, Sammlungs- und Bibliotheksvorstände
§ 26. Die Erziehungsdirektion erlässt Bestimmungen über die Berechnung des Entschädigungsanspruchs der Stundenplanordner sowie der Sammlungs- und Bibliotheksvorstände.

Technikum Winterthur Ingenieurschule Entwicklungsprojekte
§ 27. Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen zur Mitwirkung des Technikums Winterthur Ingenieurschule und seiner Lehrer an technischen Entwicklungsprojekten im Auftrag von Dritten und regelt die Rechte an Erfindungen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Lektionsdauer
§ 28. Der Regierungsrat kann die Dauer der Normalstunden auf 45 Minuten herabsetzen und die Kurzstunden aufheben.

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 29. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Beamtenverordnung FN2 und ihre Ausführungsbestimmungen FN3 anwendbar.

Inkraftsetzung
§ 30. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1989/90 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Lehrer der kantonalen Mittelschulen vom 28. Juni 1948 aufgehoben.

Dienstaltersgeschenk, Vorbehalt
§ 31. FN11 Die Vollendung der für Dienstaltersgeschenke der Lehrbeauftragten I und II erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

__________
FN1 OS 50, 602.
FN2 177.11.
FN3 177.111.
FN4 177.21.
FN5 410.1.
FN6 Stand 1. Januar 1997.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 16).
FN10 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 294). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 395). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 53, 510).