Vertrag
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern des Hofes Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti
(vom 23.Januar/26.02.1985) FN1
Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Thurgau vereinbaren:
1. Die Primarschulgemeinde Turbenthal gestattet die Aufnahme von Primarschülern des thurgauischen Hofes Bärlischwand (Gemeinde Bichelsee TG) in die Primarschule Schmidrüti sowie in ihre Sonderklasse B. Schüler, die Unterricht in einer anderen Sonderklasse oder eine Sonderschulung benötigen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
2. Die Schüler des Hofes Bärlischwand sind in Rechten und Pflichten den zürcherischen Schülern gleichgestellt. Sie unterstehen der Schulhoheit der Primarschulgemeinde Turbenthal, solange sie eine Schule in dieser Gemeinde besuchen.
3. Das Schulgeld für einen Schüler beträgt Fr. 2500 pro Jahr, für jeden weiteren Schüler Fr. 1500 und wird von der Schulgemeinde Bichelsee getragen.
Steigt der Landesindex des BIGA um mindestens 10%, erhöht sich das Schulgeld der Erhöhung des Landesindexes des BIGA entsprechend. Ausgangspunkt bildet der Indexstand vom April 1985.
4. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner auf Ende eines Schuljahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Sie wird hinfällig, sobald die Primarschule Schmidrüti als Folge einer zu kleinen Schülerzahl aufgehoben wird, es sei denn, es werde von der Schulgemeinde Turbenthal ein Schulbusbetrieb zu einem anderen Schulhaus unterhalten, der für die Primarschüler des Hofes Bärlischwand erreichbar ist.
5. Dieser Vertrag tritt am 1. April 1985 in Kraft.
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FN1 OS 49, 240.