Verordnung
über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin
(Hauswirtschaftsverordnung)
(vom 17.November 1976) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Grundsatz

§ 1. Der Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar 1974 FN9 (im folgenden eidgenössische Verordnung genannt) obliegt gemäss den nachfolgenden Vorschriften den Direktionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens.

II. Hauswirtschaftlicher Unterricht an der Volksschule

§ 2. Der hauswirtschaftliche Unterricht an der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Volksschulwesen und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

III. Haushaltlehre

§ 3. Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung FN9 wird im Bereich der Haushaltlehre die Kantonalzürcherische Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (im folgenden KAG genannt) eingesetzt. Die KAG ist Mitglied der gegenüber dem Bund als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAG).

Der KAG werden folgende Aufgaben übertragen:

- Lehrstellenvermittlung

- Genehmigung des Lehrverhältnisses

- Aufsicht über das Lehrverhältnis

- Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung

§ 4. Die KAG erlässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei der Durchführung der Haushaltlehre, das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.

Die KAG untersteht bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

Die Erziehungsdirektion ordnet in den Vorstand der KAG oder die Fachkommission für das Haushaltlehrwesen auf Amtsdauer eine Vertretung ab.

Die KAG erstattet der Erziehungsdirektion jährlich Bericht über die Lehrverhältnisse und die Lehrabschlussprüfungen.

§ 5. Der berufliche Unterricht findet im Rahmen der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule unter Einhaltung des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erlassenen Normallehrplanes in eigenen Berufsklassen statt.

Die Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen der Lehrortsgemeinden leisten der die Berufsklasse führenden Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule entsprechend der Schülerzahl ihren Kostenanteil an die durch Staats- und Bundesbeiträge sowie durch weitere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Berufsklassen. Die Festsetzung der Kostenanteile unterliegt der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion.

Die Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen stellen für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen Räume und Einrichtungen zur Verfügung.

§ 6. Die Erziehungsdirektion stellt zusammen mit der KAG die Fähigkeitszeugnisse aus.

IV. Hauswirtschaftliche Fortbildung, Weiterbildung und Berufs-bildung

§ 7. Der Unterricht an Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen und an Haushaltungsschulen, ausgenommen die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN2 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

Der Unterricht an Berufs- und Frauenfachschulen im Sinne von Art. 8 der eidgenössischen Verordnung FN9 regelt sich mit Bezug auf die hauswirtschaftliche Ausbildungsrichtung nach dem Gesetz über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN2 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion. Die berufliche Ausbildungsrichtung regelt sich nach dem Gesetz über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung vom 3. Dezember 1967 FN3 und untersteht der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion.

§ 8. Fachschulen und Fachkurse sowie Berufsprüfungen für hauswirtschaftliche Berufe nach Art. 9 und 10 der eidgenössischen Verordnung FN9 unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion. Die Gewährung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufsbildungskurse sowie an die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen FN4.

§ 9. Die Hauswirtschaftlichen Kurse für Erwachsene richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN2 und unterstehen der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

V. Berufsbildung der Bäuerin

§ 10. Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung FN9 wird im Bereich der bäuerlichen Haushaltlehre die Zürcher Landfrauenvereinigung eingesetzt. Die Landfrauenvereinigung ist Mitglied des zusammen mit dem Schweizerischen Verband katholischer Bäuerinnen gegenüber dem Bund als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Landfrauenverbandes.

Der Zürcher Landfrauenvereinigung werden folgende Aufgaben übertragen:

- Lehrstellenvermittlung

- Genehmigung des Lehrverhältnisses

- Aufsicht über das Lehrverhältnis

- Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung

§ 11. Die Landfrauenvereinigung erlässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei der Durchführung der bäuerlichen Haushaltlehre, das von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.

Die Landfrauenvereinigung untersteht bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

Die Erziehungsdirektion ordnet in die Bildungskommission der Landfrauenvereinigung auf Amtsdauer eine Vertretung ab.

Die Landfrauenvereinigung erstattet der Erziehungsdirektion jährlich Bericht über die Lehrverhältnisse und die Lehrabschlussprüfungen.

§ 12. Der berufliche Unterricht findet im Rahmen der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule unter Einhaltung des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erlassenen Normallehrplanes in eigenen Berufsklassen statt.

Die Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen der Lehrortsgemeinden leisten der die Berufsklasse führenden Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule entsprechend der Schülerzahl ihren Kostenanteil an die durch Staats- und Bundesbeiträge sowie durch weitere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Berufsklassen. Die Festsetzung der Kostenanteile unterliegt der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion.

Für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen stehen die Räume und Einrichtungen der kantonalen landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen unentgeltlich zur Verfügung.

§ 13. Die Erziehungsdirektion stellt zusammen mit der Landfrauenvereinigung die Fähigkeitszeugnisse aus.

§ 14. Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen (Bäuerinnenschulen) richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft FN7 und der kantonalen Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung FN8. Die Schulen unterstehen der Volkswirtschaftsdirektion.

§ 15.

§ 16. Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Bäuerinnen werden im Rahmen der freiwilligen Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule nach § 9 durchgeführt.

§ 17. Die vom BIGA als Berufsverband für die Ausbildung der Bäuerin anerkannten Organisationen der Landfrauen können Prüfungen für Bäuerinnen nach den eidgenössischen Vorschriften FN9 durchführen.

Es werden ihnen für diese Prüfungen und die darauf vorbereitenden Kurse die Räume und Einrichtungen der kantonalen Bäuerinnenschulen zur Verfügung gestellt. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Mitwirkung der Lehrkräfte dieser Schulen gestatten.

§ 18. Der bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft FN7 und der kantonalen Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung FN8 und untersteht der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion.

VI. Ausbildung von Lehrkräften, Beraterinnen, Haushaltlehrmeisterinnen und Prüfungsexpertinnen

§ 19. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften für die hauswirtschaftliche Ausbildung obliegt der Erziehungsdirektion.

§ 20. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der hauswirtschaftlichen Beraterinnen untersteht der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion.

Die Gewährung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufsbildungskurse sowie an die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen FN4.

§ 21. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Haushaltlehrmeisterinnen und Prüfungsexpertinnen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN2 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion.

Die Organisation und Durchführung von Haushaltlehrmeisterinnenprüfungen wird der KAG übertragen. Die Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen stellen für die Durchführung der Prüfungen Räume und Einrichtungen zur Verfügung. Die KAG kann sich auch an regionalen Haushaltlehrmeisterinnenprüfungen beteiligen.

Die KAG untersteht bei der Durchführung dieser Aufgabe der Aufsicht der Erziehungsdirektion und hat dieser Bericht zu erstatten.

VII. Stipendien

§ 22. Die Gewährung von Stipendien und Darlehen für die Haushaltlehre, die bäuerliche Haushaltlehre sowie für die Vor-, Ausund Weiterbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen und die Ausbildung der Bäuerin richtet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Ausund Weiterbildung FN5 und dem dazugehörenden Reglement FN6.

Gesuche um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sind an die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Berufsbildung) zu stellen.

VIII. Finanzielles

§ 23. Die Staatsbeiträge richten sich nach den Subventionsbestimmungen des Gesetzes betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung FN3, des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft FN7 sowie des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule FN2 und der dazugehörenden Verordnungen.

§ 24. Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten für

a) Unterricht an Berufs- und Frauenfachschulen in der beruflichen Ausbildungsrichtung gemäss § 7 Abs. 2 dieser Verordnung,

b) Fachschulen, Fachkurse und Berufsprüfungen für hauswirtschaftliche Berufe nach Art. 9 und 10 der eidgenössischen Verordnung FN9,

c) Vorkurse für die Prüfungen für Bäuerinnen,

d) Organisation und Durchführung von Prüfungen für Bäuerinnen nach Art. 14 der eidgenössischen Verordnung FN9,

e) Bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdienst nach Art. 15 der eidgenössischen Verordnung FN9,

f) Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen und der Ausbildung der Bäuerin dienen, und Kosten für Hauptreparaturen solcher Bauten, soweit es sich nicht um Unterrichtsräume für den hauswirtschaftlichen Unterricht an Volks- und Fortbildungsschulen handelt.

§ 25. Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Erziehungsdirektion zu richten für

a) Hauswirtschaftlichen Unterricht an der Volksschule,

b) Unterricht an der obligatorischen und der freiwilligen Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule einschliesslich Haushaltlehrtöchter-Klassen, Haushaltlehrmeisterinnen-Kurse und Kurse für Prüfungsexpertinnen, an Berufs- und Frauenfachschulen in der hauswirtschaftlichen Ausbildungsrichtung im Sinne von § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sowie an Haushaltungsschulen, ausgenommen Bäuerinnenschulen,

c) Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht,

d) Bauten und Einrichtungen von Unterrichtsräumen für den hauswirtschaftlichen Unterricht an Volks- und Fortbildungsschulen.

§ 26. Die Erziehungsdirektion übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für

a) Organisation und Betreuung der Haushaltlehrverhältnisse,

b) Organisation und Durchführung der Haushaltlehrabschlussprüfungen,

c) Organisation und Durchführung von Haushaltlehrmeisterinnenprüfungen.

Die KAG und die Landfrauenvereinigung haben der Erziehungsdirektion jährlich jeweils bis Ende Mai ihre detaillierten Budgets für die Organisation und Betreuung der Haushaltlehrverhältnisse, einschliesslich Durchführung von Lehrabschluss- und allfälligen Haushaltlehrmeisterinnenprüfungen, einzureichen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 27. Die §§ 23 und 24 der Verordnung zum Gesetz vom 22. September 1963 über die Förderung der Landwirtschaft vom 1. Oktober 1964 werden aufgehoben.

§ 28. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.

___________

FN1 OS 46, 336 und GS III, 207.
FN2 412.51.
FN3 413.11.
FN4 413.15.
FN5 416.1.
FN6 416.11.
FN7 910.1.
FN8 915.11.
FN9 SR 915.2.