Verfügung über die Jagd
(vom 14.Juli 1988) FN1

Die Finanzdirektion,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3 JSG FN4, Art. 8 JSV FN5, §§ 31 und 37 Jagdgesetz FN2, §§ 20 und 42 Jagdverordnung FN3,

verfügt:
Reduktion der Waschbärund Marderhundbestände
§ 1. Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet.

Der Abschuss ist unverzüglich mit ordentlicher Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.

Reduktion der Steinmarderbestände
§ 2. Zur Reduktion der Steinmarderbestände sind folgende zusätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet:

a) Einzelne schadenstiftende Steinmarder sind durch Jagdpächter und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, zu erlegen.

b) Jagdpächter und Jagdaufseher dürfen auch ausserhalb von Liegenschaften Kastenfallen für den Lebendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten angeschrieben sein und täglich kontrolliert werden.

Für jeden in der Zeit vom 1. September bis 15. Februar erlegten Steinmarder wird eine Prämie von Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt.

Falknerei
§ 3. Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fischerei- und Jagdverwaltung organisiert. Diese kann als Experten Vertreter der Schweizerischen Falknervereinigung beiziehen.

Kontrolle der Jagdwaffen
§ 4. Alle Jagdwaffen sind auf Funktionsfähigkeit von einem anerkannten Büchsenmacher zu prüfen. Spätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu einer Nachkontrolle vorzuzeigen.

Die mit der Prüfung beauftragten Büchsenmacher stellen für die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus, der im Doppel der Fischerei- und Jagdverwaltung zum Visum vorzulegen ist. Dieser Waffenausweis ist bei der Jagdausübung mitzuführen.

Der Büchsenmacher kann für die Kontrolle eine Gebühr von Fr. 3 erheben.

Wert von gefreveltem Wild
§ 5. Der Wert gefrevelten Wildes soll nach folgenden Ansätzen bemessen werden:


Fr.
Rotwild-Hirsch 800
Rotwild-Kuh 500
Rotwild-Kalb 300
Dam- und Sikawild 250
Reh 250
Rehkitz 100
Gemse 300
Gemskitz 150
Wildschwein 100 bis 400
Hase 30
Fuchs 60
Dachs 30
Marder 50
Fischotter 250
Iltis 100
Auerwild 100
Birkwild 70
Haselhuhn 50
Rebhuhn 50
Fasan 30
Uhu 300
übrige Eulen 100
Adler 300
Bussarde 100
Habicht 100
Sperber 100
Falken 100
Milane und Weihen 100
Fischreiher 100
Wilde Enten 20
Schnepfen 30
Anderes Kleinwild 5 bis 20


Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 6. Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft.

Die folgenden Verfügungen werden auf denselben Zeitpunkt aufgehoben:

a) Verfügung der Finanzdirektion über die Jagd vom 14. Dezember 1965;

b) Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982;

c) Verfügung über den Abschuss von Waschbären vom 14. Dezember 1976.

Veröffentlichung
§ 7. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 162.
FN2 922.1.
FN3 922.11.
FN4 SR 922.0.
FN5 SR 922.01.