Vollziehungsverordnung
zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz
(Jagdverordnung)
(vom 5. November 1975) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Jagdrecht und Verpachtung

Jagdberechtigung
§ 1. Zur Ausübung der Jagd ist nur der Inhaber eines staatlichen Jagdpasses berechtigt.

Jagdgehilfen benötigen weder einen Jagdpass noch eine Jagdkarte. Für die Mitarbeit unmündiger Jagdgehilfen ist die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich.

Erfordernisse der Ausgabe
§ 2. Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden.

Ausschlussgründe
§ 3. Der Jagdpassbewerber hat auf einem Formular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Jagdgesetzes FN2 gegen ihn vorliegen.

Haftpflichtversicherung
§ 4. Der Jagdpassbewerber hat sich darüber auszuweisen, dass er für die Gültigkeitsdauer des Passes eine genügende Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

... FN7

Jägerprüfung
§ 5. Jagdpassbewerbern, welche die Jägerprüfung abzulegen haben, wird der Pass erst nach dem Bestehen der Prüfung ausgehändigt.

... FN5

Besondere Erfordernisse
a) Revierpächterpass
§ 6. Der Revierpächterpass wird nur Bewerbern ausgehändigt, die Pächter eines zürcherischen Reviers sind und die bis zur Ausgabe des Passes fällig gewordenen Verpflichtungen aus der Wildschadenverhütungs- und Wildschadenersatzpflicht erfüllt haben.

b) Jagdaufseherpass
§ 7. Der Jagdaufseherpass wird nur vertrauenswürdigen Schweizer Bürgern ausgehändigt, welche das Handgelübde abgelegt haben und entweder Revierpächter sind oder von einem solchen als Jagdaufseher angestellt werden. Die letzteren haben eine gültige Jagdkarte vorzulegen.

Revierpächter-, Jagdaufseherpass
§ 8. Der Revierpächter- und der Jagdaufseherpass berechtigen den Inhaber, nach Ausstellung einer Jagdkarte als Jagdgast an der Jagd in anderen Revieren des Kantons teilzunehmen.

Entzug des Jagdpasses
§ 9. FN6 Der Jagdpass wird dem Inhaber von der Volkswirtschaftsdirektion FN9 ohne Entschädigung entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, derentwegen er nicht hätte ausgestellt werden dürfen.

Jagdkarten
§ 10. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 gibt an die Pächter Jagdkarten für Jagdgäste und Jagdaufseher ab. Jagdkarten für Jagdgäste dürfen nur auf Inhaber eines gültigen zürcherischen Jagdpasses ausgestellt werden.

Die Annahme von finanziellen Leistungen für die Ausübung der Jagd von dazu im Jagdpachtvertrag nicht verpflichteten Personen ist untersagt.

Ort der Ausgabe
§ 11. FN6 Die Jagdpässe sind bei der Fischerei- und Jagdverwaltung zu lösen.

Zeit der Ausgabe
§ 12. Die Ausgabe der Jagdpässe beginnt am 15. März.

Jagdrevier
a) Revierbewertung
§ 13. Die Revierbewertungen für die nächste Pachtperiode erfolgen in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres nach einheitlichen Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion FN9 und berücksichtigen insbesondere die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, den Wildbestand und die Wildarten, die geographische und topographische Lage, die Lärmeinwirkungen sowie andere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren und den kantonalen Durchschnitt der bisherigen Pachtzinse sowie die seit der letzten Pachtperiode erfolgte Teuerung.

Wird ein Jagdrevier aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden gebildet, so sind die entsprechenden Gemeindeanteile unter Berücksichtigung der verbesserten Jagdgrenzen zu bewerten.

Über die von den Gemeinden zur Einschätzung der Jagdreviere einzuholenden Angaben erlässt die Volkswirtschaftsdirektion FN9 die erforderlichen Weisungen.

b) Grenzbereinigungen
§ 14. Vereinbarungen über die Grenzbereinigungen zwischen Gemeinden benachbarter Reviere gelten jeweils für die ganze Pachtperiode. Sofern bis zum 1. April des letzten Pachtjahres keine Änderungen vorgenommen werden, gelten sie auch für die folgende Periode.

c) Steigerungsberechtigung
§ 15. Steigerungsberechtigt sind nur Personen, die aufgrund von § 11 des Jagdgesetzes FN2 von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses nicht ausgeschlossen sind.

Bewerber für ein Jagdrevier müssen sich spätestens eine Woche vor der Versteigerung mit dem vorgeschriebenen Formular bei der verpachtenden Gemeinde anmelden. Das Formular kann bei den Gemeinden oder bei der Fischerei- und Jagdverwaltung bezogen werden.

d) Zahl der Pächter in zusammengelegten Jagdrevieren
§ 16. Beim Zusammenschluss mehrerer benachbarter Jagdreviere ergibt die Addition der minimalen und der maximalen Pächterzahlen der einzelnen Reviere je die entsprechende Gesamtpächterzahl für das zusammengelegte Jagdrevier. Dies gilt sinngemäss auch für die Zahl der Jagdaufseher.

e) Änderungen der Grenzen
§ 17. Die Gemeinden geben der Volkswirtschaftsdirektion FN9 und dem Statthalteramt von allen Änderungen der Grenzen der Jagdreviere mit Angabe der Fläche und Bewirtschaftung (Wald, landwirtschaftlich genutzte Fläche und jagdlich ertraglose Fläche) Kenntnis.

Sie teilen ferner der Volkswirtschaftsdirektion FN9 und dem Statthalteramt die Bildung oder Aufhebung von Wildschonrevieren und Vogelschutzgehölzen unter Angabe der Grenzen mit.

Die Gemeinden geben der Volkswirtschaftsdirektion FN9 von den Gebietsabtretungen Kenntnis, welche die Jagdpächter mit Zustimmung des Gemeinderates vorgenommen haben.

f) Änderungen der Gesellschaft und der Bevollmächtigten
§ 18. Die Jagdpächter sind verpflichtet, der Gemeinde von jedem Wechsel im Bestand der Gesellschaft und der Person des Bevollmächtigten unverzüglich Kenntnis zu geben. Die Gemeinde teilt diese Änderungen sofort der Volkswirtschaftsdirektion FN9 mit.

Das gleiche gilt bei Adressänderungen von Pächtern und Jagdaufsehern.

II. Jagdbetrieb

Jagdzeiten
§ 19. Es gelten folgende Jagdzeiten: FN8

a) Für Rehböcke vom 2. Mai bis 30. November.


b) Für Hasen und wilde Kaninchen vom 16. Oktober bis 31. Dezember.

c) Für Füchse vom 16. Juni bis Ende Februar.

d) Für Dachse vom 16. Juni bis 31. Dezember.

e) Für Steinmarder vom 1. September bis 15. Februar.

f)

g) Für Wildschweine vom 1. Juli bis 31. Januar.


h) Für Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Hauskatzen das ganze Jahr.

i) Für Fasanenhähne vom 1. September bis 31. Dezember.

k) Für Nebelkrähen sowie Türken- und Ringeltauben vom 2. August bis 15. Februar.

l) Für Stockenten, Haubentaucher und Blässhühner vom 1. September bis 31. Januar.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel wegen militärischer Übungen, Seuchen, Wald- und Bauarbeiten, kann die Volkswirtschaftsdirektion FN9 die in Abs. 1 angegebenen Zeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung verlegen.

Zulässige Jagdwaffen und Munition
§ 20. Für die Jagd dürfen nur Waffen verwendet werden, die von anerkannten Büchsenmachern kontrolliert und von der Fischerei- und Jagdverwaltung zugelassen worden sind. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 erlässt hiezu die notwendigen Weisungen.

Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: Ein- oder mehrläufige, nicht automatische Kugelgewehre, private Ordonnanzkarabiner mit Jagdvisierung unter Verwendung von Jagdmunition, ein- oder zweiläufige Schrotflinten sowie zweischüssige automatische Flinten oder Repetierflinten, ferner kombinierte Waffen bis zum Drilling.

Für nachstehende Wildarten ist folgende Munition zu verwenden:


Wildart Minimalenergie bei Distanzen
mkg m
Hirsch und Wildschwein 200 200
Gemse 150 150
Reh 120 100

Übrige Wildarten nach weidmännischen Grundsätzen.

b) Schrotpatronen:

Wildart Durchmesser
der Schrotkörner
mm
Kleines Flugwild 1 ¾ - 3
Ente und Hase 3 - 4
Reh, Fuchs, Dachs 3 ½ - 4

Die Verwendung von Vollmantelgeschossen auf Schalenwild ist verboten.

Flintengeschosse sind nur für die Jagd auf Wildschweine auf Distanzen bis 35 m gestattet.

Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 und kleinerem als 20 ist verboten. Mit Schrot darf nicht weiter als 30 m geschossen werden.

Muss auf angeschossenes, sonstwie verletztes oder krankes Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zwecke neben den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden.

Das Abnicken ist untersagt.

Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen ist die Verwendung von Kleinkalibergewehren mit Kugelpatronen, deren Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m weniger als 50 mkg, aber mindestens 9 mkg beträgt, für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild gestattet. Verboten ist die Verwendung von Flobert- und Rundkugelpatronen sowie Luftgewehren. FN8

Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 kann auch anderen geeigneten Personen für den Abschuss der im vorstehenden Absatz genannten Wildarten die Verwendung von Kleinkalibergewehren bewilligen. Die schriftliche Bewilligung ist mitzutragen.

Die Verwendung von Narkosegewehren in der freien Wildbahn ist ohne Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion FN9 verboten.

Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind berechtigt, diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der Jagd von den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen. Ausserdem dürfen sie zur Zeit der Fruchtreife in Weinbergen, Obst- und Beerenpflanzungen auch Amseln, Wacholderdrosseln FN8, Stare und Sperlinge mit dem Kleinkalibergewehr zu den gleichen Bedingungen erlegen, wie dies den Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen gemäss Abs. 9 gestattet ist.

Abschusspläne für Rehwild
§ 21. Der Rehwildabschuss muss im Rahmen eines von der Volkswirtschaftsdirektion FN9 genehmigten jährlichen Abschussplanes vorgenommen werden. Der Abschussplan hat sowohl den Interessen der Land- und Forstwirtschaft für den Schutz gegen untragbaren Wildschaden als auch der Öffentlichkeit für die Erhaltung eines gesunden Rehwildbestandes Rechnung zu tragen. Die Pächter sind dafür verantwortlich, dass der Abschussplan eingehalten wird.

Der Abschussplan ist vom Einzelpächter oder vom Bevollmächtigten einer Jagdgesellschaft bis spätestens 15. Mai jedes Jahres der Volkswirtschaftsdirektion FN9 einzureichen.

Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 erlässt die Richtlinien über die Erstellung der Abschusspläne. Sie ist ermächtigt, die eingereichten Pläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen abzuändern. Ihr Entscheid ist endgültig.

Abschuss verletzter oder kranker Tiere
§ 22. Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, verletzte, anomale oder kranke Tiere während des ganzen Jahres, falls notwendig auch zur Nachtzeit oder an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen, abzuschiessen. Die Erlegung solcher Tiere ist, wenn es sich um geschützte Arten handelt oder der Abschuss zur Schonzeit, während der Nacht oder an einem Sonn- oder öffentlichen Ruhetag erfolgte, sofort mit Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung anzuzeigen.

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen getötetes Wild ist mit Unfallkarte der Kantonspolizei zu melden, alles übrige Fallwild mit Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung.

Werden an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinungen festgestellt, so sind Lunge, Herz, Magen und Darm oder nötigenfalls das ganze Tier in frischem Zustand dem veterinärbakteriologischen Institut der Universität Zürich zur Untersuchung zuzustellen. Dem Einsender werden keine Untersuchungskosten verrechnet.

Nachsuche und Wildfolge
§ 23. Flieht ein beschossenes Tier, so besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund. Die Nachsuche hat auch dann zu erfolgen, wenn das verletzte Tier über die Reviergrenze hinübergewechselt ist. Für die Nachsuche in fremdes Kantonsgebiet oder ins Ausland sind in jedem Fall die dort zuständigen Organe beizuziehen. Zur Strecke gebrachte Tiere sind in das Wildbuch desjenigen Reviers einzutragen, in welchem sie verletzt worden sind.

Zur Nachsuche in ein fremdes Revier ist nur ein Pächter oder Jagdaufseher desjenigen Reviers berechtigt, in welchem das Tier beschossen wurde. Dieser kann für die Ausführung der Schweissarbeit mit einem einzigen Hund eine weitere jagdberechtigte Person beiziehen. Solche Nachsuchen müssen unabhängig von ihrem Erfolg spätestens innerhalb eines Tages einem zuständigen Revierpächter, Jagdaufseher oder Wildhüter des betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Das Tier gehört jenen Jagdberechtigten, in deren Revier es zur Strecke gebracht worden ist.

Die Pächter benachbarter Reviere sind gehalten, durch Wildfolgeabkommen die Möglichkeiten zur Nachsuche zu erleichtern.

Nach erfolgter Meldung bei der zuständigen Kantonspolizei kann die Nachsuche auch an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen erfolgen.

Wildbuch
§ 24. Die Pächter sind verpflichtet, für ihr Revier ein Wildbuch zu führen und darin sämtliches erlegte Wild und Fallwild einzutragen. Diese Abgänge sind dem Wildbuchführer umgehend zu melden, welcher die entsprechenden Einträge sofort vorzunehmen hat. Die Bücher sind vom letzten Eintrag an gerechnet während fünf Jahren aufzubewahren.

Die Aufsichtsorgane der Fischerei- und Jagdverwaltung sind berechtigt, in die Wildbücher jederzeit Einsicht zu nehmen. Sie können auch die Vorlage der entsprechenden Trophäen verlangen, welche zu diesem Zweck während eines Jahres aufzubewahren sind.

Wildbücher werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung gratis abgegeben.

Jagdergebnisse, Wildbestände, Meldepflicht
§ 25. Einzelpächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften sind verpflichtet, für ihr Revier jährlich bis zum 15. Mai die Jagdergebnisse der Volkswirtschaftsdirektion FN9 zu melden. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist nach besonderen Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion FN9 aufgrund sorgfältiger Aufnahmen über die Bestände an Reh-, Gems- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweinen, Hasen, Füchsen und Dachsen Bericht zu erstatten.

Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Aufnahme der Schalenwildbestände mitzuwirken.

Fallwild, Abwurfstangen
§ 26. Das Recht zur Aneignung von Fallwild sowie von Abwurfstangen von Reh- und Hirschwild steht dem Jagdpächter zu, in Schongebieten dem Staat oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.

Erlös von geschützten Tieren
§ 27. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 ist ermächtigt, von den Pächtern aus dem Erlös von geschützten Tieren, die in ihren Revieren erlegt worden oder sonstwie angefallen sind, einen angemessenen Beitrag in den Wildschadenfonds zu erheben.

Tätigkeit der Jagdgehilfen
§ 28. Die Tätigkeit der Jagdgehilfen ist beschränkt auf ein Mithelfen bei der Jagdausübung, wie zum Beispiel Anführen der Hunde, Tragen und Ausweiden des erlegten Wildes, Nachsuchen nach angeschossenen Tieren. Der Jagdgehilfe ist nicht schiessberechtigt; er ist nicht befugt, ein Jagdgewehr zu tragen.

Jagdhunde
§ 29. Zur Jagd sind nur von Jagdhunderassen abstammende Hunde zugelassen.

Schweiss-, Vorsteh- und Apportierhunde dürfen für die abgerichtete Arbeit das ganze Jahr, laut jagende Hunde (Bracken) bis zu einer Risthöhe von 36 cm, Spaniel und Terrier dagegen nur vom 1. Oktober bis 31. Januar verwendet werden.

Grundsätzlich ist für jedes Revier ein auf der Schweissfährte geprüfter Jagdhund zu halten. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 kann jedoch auf schriftliches Gesuch der Einzelpächter oder Bevollmächtigten der Jagdgesellschaften hin die gemeinsame Haltung eines Schweisshundes für höchstens drei Jagdreviere bewilligen.

Die Prüfung für Schweisshunde, die durch die verschiedenen Hundeklubs der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder durch Jägerorganisationen aufgrund einschlägiger Reglemente dieser Gesellschaft veranstaltet und abgenommen werden, können nur dann die Grundlage für den von der Fischerei- und Jagdverwaltung auszustellenden kantonalen, rechtsgenüglichen Prüfungsnachweis für ein bestimmtes Revier bilden, wenn die Hunde bei der Prüfung von einem Jagdpächter oder einem Jagdaufseher dieses Reviers geführt werden. Nach spätestens acht Jahren ist diese Prüfung zu wiederholen.

Zwölfjährige und ältere Hunde werden nicht mehr anerkannt.

... FN5

Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen
§ 30. Zur Bewilligung des Abschusses wildernder Hunde, deren Eigentümer nicht bekannt sind, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der Hund gewildert hat.

Verwilderte Hauskatzen dürfen nur vom Jagdpächter oder Jagdaufseher und nur in Waldungen, mindestens 300 m ausserhalb des nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes, erlegt werden.

Wildhege
§ 31. Aufgefundene und vorübergehend gefangengehaltene Reh-kitze sind, sofern sie nicht wieder ausgesetzt werden, mit Zustimmung der Fischerei- und Jagdverwaltung einer von der Volkswirtschaftsdirektion FN9 anerkannten Pflegestation zur vorübergehenden Pflege zu übergeben. Die Transportkosten fallen zu Lasten des Gesuchstellers.

Markierungen
§ 32. Markierungen von Wild sind nur mit Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion FN9 erlaubt.

III. Wildschaden

Begriff
§ 33. FN10 Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, lamdwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.

§ 34. FN11

§ 35. FN11

Schadenmeldung, Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds
§ 36. FN10 Schäden bei welchen eine Belastung des Wildschadenfonds im Sinne von § 45 des Jagdgesetzes FN2 zu erwarten ist, hat die Jagdgesellschaft rechtzeitig der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.

Begehren um Rückerstattungen aus dem Wildschadenfonds sind innert Monatsfrist nach der Einigung zwischen den Parteien oder dem gerichtlichen Entscheid über die Ersatzpflicht mit dem vorgeschriebenen Formular bei der Fischerei- und Jagdverwaltung anzumelden.

Hat die Jagdgesellschaft den Geschädigten zu viel ausbezahlt, kann die Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds gekürzt werden.

Sonderbeiträge für den Wildschadenfonds
§ 37. Die gemäss § 16 Abs. 4 des Jagdgesetzes FN2 für den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträgen der Jagdgäste betragen:
für das JahrFr. 100
für die WocheFr. 40
für zwei TageFr. 20
Verbesserung der Lebensräume
§ 38. FN10 Beiträge für die ökologische Verbesserung der Lebensräume werden dem Wildschadenfonds belastet.

§ 39. FN11

Abschussprämien
§ 40. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 zahlt den Gemeinden aus dem Wildschadenfonds die Hälfte der Prämien zurück, die diese den jagdberechtigten für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern leisten. Diese Rückzahlungen erfolgen jedoch nur, wenn es sich um Beträge von wenigstens Fr. 100 handelt.

Dachsabschuss; Befugnisse des Gemeinderates
§ 41. Bei starken Wildschäden kann der Gemeinderat zum Schutze von wertvollen Kulturen den Abschuss von Dachsen während der offenen Jagdzeit auch zur Nachtzeit bewilligen.

Der Gemeinderat gibt die von ihm erteilten Bewilligungen der Volkswirtschaftsdirektion FN9 und dem Statthalteramt bekannt.

Fallen
§ 42. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 ist in Anwendung von § 37 des Jagdgesetzes FN2 ermächtigt, für den Lebendfang von Krähen, Elstern und Sperlingen mit Spezialfallen befristete Bewilligungen unter sichernden Bedingungen zu erteilen, wenn die üblichen Abwehrmassnahmen nicht genügen oder nicht durchführbar sind.

§ 43. FN11

IV. Jagdaufsicht

Jagdaufseher
§ 44. Die Jagdpächter und Jagdgesellschaften sind - nach Rücksprache mit der Gemeinde - berechtigt, zur Mithilfe bei der Jagd, der Hege des Wildes und zur Ausübung der Jagdpolizei für ihr Revier Jagdaufseher anzustellen.

Die jagdpolizeilichen Befugnisse stehen den Jagdaufsehern nur in den im Jagdaufseherpass eingetragenen Revieren zu.

Die Jagdpächter können das Amt des Jagdaufsehers auch selbst ausüben.

Beschränkung der Zahl der Jagdaufseher
§ 45. Für je 500 ha Pachtgebiet kann ein Jagdaufseher angestellt werden. Pro Revier sind jedoch höchstens drei Jagdaufseher zulässig, wobei die Jagdpächter selbst nicht mitgezählt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdirektion FN9 zusätzliche Jagdaufseher bewilligen.

Meldepflicht
§ 46. Die Pächter haben die Personalien und Adressen der Jagdaufseher den zuständigen Gemeindebehörden und der Volkswirtschaftsdirektion FN9 mitzuteilen.

Wildhüter
§ 47. Mit dem Amt des Wildhüters in Schonrevieren des Staates und der Gemeinden dürfen nur vertrauenswürdige Schweizer Bürger betraut werden, bei denen keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Jagdgesetzes FN2 vorliegen, welche die Jägerprüfung abgelegt haben und vom Statthalter ins Handgelübde genommen worden sind.

Die Fischerei- und Jagdverwaltung übergibt dem Wildhüter einen Jagdpass, der demjenigen des Jagdaufsehers entspricht, sowie ein Ausweisschild. FN6

Wildhüter, die sich als unwürdig oder als ungeeignet erwiesen haben, können von der Volkswirtschaftsdirektion FN9 ihres Amtes enthoben werden. FN6

Kontrollen
§ 48. Die Beamten der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.

Fortbildungskurse
§ 49. Jagdaufseher und Wildhüter sind verpflichtet, auf Einladung der Fischerei- und Jagdverwaltung an Fortbildungskursen teilzunehmen.

V. Schongebiete

Allgemeines
§ 50. In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten;

unter dieses Verbot fallen insbesondere das Erlegen von jagdbaren und geschützten Tieren, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden.

In Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten ist mit Ausnahme der Raben-, Nebel- und Saatkrähen sowie Elstern und Eichelhäher auch das Erlegen von jagdbaren Vögeln untersagt.

Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population kann die Volkswirtschaftsdirektion FN9 den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildart anordnen.

Befugnisse der Grundeigentümer
§ 51. In den staatlichen Wildschongebieten, Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten behalten die Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben die Abwehrbefugnisse gemäss §§ 41 und 42 des Jagdgesetzes FN2.

Die gleiche Regelung gilt für die Wildschongebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzreservate der Gemeinden, sofern diese nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen.

Veröffentlichung
§ 52. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 gibt den Jagdpächtern, deren Revier an ein staatliches Wildschongebiet, Vogelschutzgebiet oder Naturschutzreservat grenzt, zu Beginn jeder Pachtperiode die Grenzen dieses Gebietes bekannt.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zuwiderhandlungen
§ 53. Zuwiderhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden gemäss § 56 des Jagdgesetzes FN2 geahndet.

Vergütung für gefreveltes Wild
§ 54. Die Volkswirtschaftsdirektion FN9 erlässt die Richtlinien für die Bemessung des Wertes von gefreveltem Wild.

Ausstopfen von Tieren
§ 55. Die Präparatoren sind verpflichtet, über die Herkunft der Tiere Auskunft zu geben. Das Ausstopfen von unerlaubt erlegten Tieren ist nur mit Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion FN9 zulässig.

Beringte Vögel
§ 56. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die an erlegten Vögeln aufgefundenen Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes sofort der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach einzusenden.

Vollzug
§ 57. Der Vollzug der Bestimmungen über Jagd und Vogelschutz ist im übrigen Sache der Volkswirtschaftsdirektion FN9. Fachabteilung ist die ihr unterstellte Fischerei- und Jagdverwaltung.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
§ 58. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Juni 1975 in Kraft FN4.

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 4. November 1965 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

___________

FN1 OS 46, 11 und GS VII, 244.
FN2 922.1.
FN3 922.5.
FN4 In Kraft seit 1. April 1976.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 13. Juli 1988 (OS 52, 141).
FN8 Fassung gemäss durch RRB vom 13. Juli 1988 (OS 52, 141).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 649). In Kraft seit 1. August 1998.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.