Vereinbarung
zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regierungsrat
des Kantons Zürich über den gesamten Bestand
der Waffensammlungen des Kantons Zürich
(vom 21.Dezember 1933) FN1

In Ausführung von Art. 2, 6, 7 und 9 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums FN2, des Protokolls betreffend die Übergabe der Waffensammlung des Kantons Zürich an das Landesmuseum vom 9. Juli 1898 und der Zusatzbestimmungen dazu vom 25. September 1919 wird vereinbart, was folgt:

1. Die in den Jahren 1930/33 durch die Direktion des Landesmuseums in Verbindung mit der Militärdirektion des Kantons Zürich erstellten Inventare über den gesamten Bestand der Waffensammlungen des Kantons Zürich werden beidseitig anerkannt. Diese Inventare umfassen:

a) die Bestände, die in die Sammlung des Schweizerischen Landesmuseums übergegangen sind (4 Bände);

b) die im kantonalen Zeughaus liegenden Bestände (1 Band);

c) die Bestände, die als Depot übergeben worden sind an:


Schloss Kyburg (1 Band)
Schloss Mörsburg (1 Heft)
Schloss Uster (1 Heft)
Museum St. Gallen (1 Heft)
Schloss Wildegg (1 Heft)
Glockenhof Zürich (1 Heft)
Kantine Zürich (1 Heft)
Schloss Au (1 Heft)
Museum Basel (1 Heft)
Flugplatz Dübendorf (1 Heft)
Schloss Hegi (1 Heft)
Schloss Hohenklingen (1 Heft)
Die unter lit. a und b bezeichneten Inventare liegen in doppelter, die unter lit. c bezeichneten in dreifacher Ausfertigung vor.

Je ein Exemplar sämtlicher Inventare wird bei der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und bei der Militärdirektion des Kantons Zürich aufbewahrt und nachgeführt, ein Exemplar der Inventare über Depots an drittem Orte bei dessen Verwaltung.

2. Die Inventare sind durch die Inhaber dauernd nachzuführen. Von jeder Veränderung des Bestandes oder des Standortes ist dem Landesmuseum und der Militärdirektion Kenntnis zu geben.

Je auf Ende eines Jahres sind die Inventare beiderseits zu verifizieren.

3. Veränderungen am Bestand der Sammlungen dürfen nur unter Zustimmung beider Kontrahenten vorgenommen werden.

4. Für Tausch, Verkauf oder Kauf von Sammlungsgegenständen sowie für die Abgabe solcher an dritte Depositare stellt die Direktion des Landesmuseums der Militärdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag oder hat die Militärdirektion von der Direktion des Landesmuseums ein Gutachten einzuholen.

Stimmt der Regierungsrat zu, so ist ihm vom Vollzug Kenntnis zu geben.

Über Tausch, Verkauf und Kauf von Sammlungsobjekten wird ein besonderes Buch geführt.

Die durch Kauf oder Tausch erworbenen Gegenstände sind sowohl im Haupt- als im entsprechenden Teilinventar mit Angabe des Erwerbsjahres, des Kaufpreises oder des Tauschwertes sowie der Herkunft unter neuer Nummer einzutragen.

Die Nummern der durch Verkauf oder Tausch abgegebenen Gegenstände sind im Haupt- und in den Standortinventaren mit Angabe des Verkaufspreises oder des Tauschwertes und des neuen Eigentümers zu streichen.

5. Der Erlös verkaufter Gegenstände ist in einem Sparheft zinstragend anzulegen, das durch die Militärdirektion des Kantons Zürich aufbewahrt und verwaltet wird.

Das derart angelegte Sparguthaben dient dem Zwecke, die Waffensammlung durch Neuerwerbungen zu ergänzen.

6. Die Depositare sind zur sorgfältigen Verwahrung und zu sachgemässem Unterhalt der ihnen überlassenen Gegenstände verhalten. Das Landesmuseum stellt sein technisches Personal zur Verfügung, wenn es der Unterhalt der im Zeughaus aufbewahrten Sammlungsteile erfordert.

Die Versicherung der Sammlungen gegen versicherbare Schädigungen ist Sache der Depositare.

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FN1 OS 35, 230 und GS III, 540. Von der Landesmuseumskommission genehmigt am 8. Januar 1934.
FN2 SR 432.31.