Beschluss des Kantonsrates
betreffend Übernahme von Verpflichtungen in Beziehung auf den Sitz des Schweizerischen Landesmuseums
(vom 1. September 1890) FN1
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für den Fall, dass die Stadtgemeinde Zürich durch besondere Beschlussfassung die in Art. 5 des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums FN2 dem Sitze des letzteren auferlegten Verpflichtungen rechtsgültig übernimmt und ferner die Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Gewerbemuseums und der Stadtbibliothekgesellschaft zur Vereinigung der nach Art. 6 des genannten Bundesbeschlusses FN2 in den Räumen des Landesmuseums aufzubewahrenden Gegenstände mit den Sammlungen des Bundes beigebracht wird:
a) dem Bundesrat gegenüber im Namen des Kantons die Garantie für Erfüllung der von der Stadt Zürich eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen;
b) als Staatsbeitrag an die aus den bezüglichen Verbindlichkeiten der Stadt Zürich erwachsenden Kosten nach dem Gutfinden der Stadtgemeinde eine Aversalsumme von Fr. 250 000 auszubezahlen oder einen Betrag von Fr. 500 000 als zinsfreies Darlehen für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung zu stellen;
c) die historischen Waffen im kantonalen Zeughaus in Zürich dem Schweizerischen Landesmuseum in Zürich zur Aufbewahrung zu übergeben, sobald die bezüglichen Räumlichkeiten erstellt sein werden.
2. Mitteilung an den Regierungsrat zur Vollziehung, in der Meinung, dass betreffend Deckung der Kapitalsumme des Staatsbeitrages, eventuell des Zinsenausfalles, beim Kantonsrat später ein besonderer Antrag eingebracht werde.
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FN1 OS 22, 298 und GS III, 539.
FN2 SR 432.31.