Stipendienreglement

(vom 2. Juli 1996) FN1

Der Erziehungsrat,

gestützt auf § 20 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 FN2 und im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsrat,

beschliesst:

I. Allgemeines

Ausbildungsstand
§ 1. Beiträge können für Erst- und Zweitausbildungen, dazu notwendige Vorkurse sowie für Weiterbildungen ausgerichtet werden.

Erstausbildung
§ 2. Die Erstausbildung dauert bis zum öffentlich anerkannten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Dem Abschluss einer Erstausbildung werden gleichgesetzt:

a) die Absolvierung einer berufsbezogenen, nicht öffentlich anerkannten Ausbildung mit anschliessender ununterbrochener existenzsichernder Erwerbstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld ohne gleichzeitige Ausbildung von zusammen mindestens drei Jahren Dauer;

b) die ununterbrochene existenzsichernde Erwerbstätigkeit ohne gleichzeitige Ausbildung während mindestens vier Jahren nach erfüllter Schulpflicht.

Zweitausbildung
§ 3. Eine Ausbildung gilt als Zweitausbildung, wenn nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein weiterer Abschluss angestrebt wird, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber nach der Maturität, der Berufsmaturität oder der Diplommittelschule bereits eine Ausbildung von mindestens drei Jahren abgeschlossen, werden Beiträge in der Regel nur noch für die Weiterbildung ausgerichtet.

Weiterbildung
§ 4. Als Weiterbildung gelten Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Kenntnisse dienen.

Eine Weiterbildung nach abgeschlossenem höherem Fachschul- oder Hochschulstudium wird in der Regel nur unterstützt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Qualifikation nachweist; die Beiträge werden in der Regel als Darlehen ausgerichtet.

Dauer der Unterstützung
§ 5. Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die reglementarische minimale Ausbildungsdauer, in der Regel zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres.

Aus wichtigen Gründen, wie Krankheit, Geburt oder Betreuung von Kindern, besondere Ausbildungserfordernisse, kann die Unterstützung über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus gewährt werden.

Beiträge werden in der Regel verweigert, wenn die Ausbildungsdauer zusammen mit den bisherigen Ausbildungsphasen, gerechnet ab erfüllter Schulpflicht, zwölf Jahre übersteigt.

Ausbildungsphasen ohne Beitragsbezug werden in der Regel vollumfänglich angerechnet.

Militärdienst und ziviler Ersatzdienst
§ 6. Während mehr als 4 Wochen dauernden militärischen Diensten oder zivilen Ersatzdiensten besteht unabhängig davon, ob die Dienstleistung während der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird, in der Regel kein Anspruch auf Beiträge.

Eignung
§ 7. Die Eignung für die vorgesehene Ausbildung gilt als erwiesen, solange die Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind oder ein Lehrvertrag besteht.

Beiträge werden jedoch in der Regel vollumfänglich oder während einer angemessenen Karenzfrist verweigert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) im Aufnahmeverfahren einer kantonalen Ausbildungsstätte gescheitert ist und die Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstätte mit dem gleichen Ausbildungsziel beginnt;

b) die Promotionsbedingungen der bisherigen Ausbildungsstätte nicht mehr erfüllt und mit einer neuen Ausbildung beginnt oder die begonnene Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstätte fortsetzt;

c) die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungsstätte im Kanton Zürich nicht erfüllt.

Die Gewährung von Beiträgen kann ausserdem von einer berufsberaterischen Abklärung abhängig gemacht werden.

Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Ausbildungen nach dem freiwilligen Abbruch einer Ausbildung.

§ 8. Neu angebotene Ausbildungsgänge, die vom Bund oder vom Kanton Zürich geregelt oder massgebend finanziert sind, werden ohne Karenzfrist stipendienrechtlich anerkannt, andere Ausbildungsgänge in der Regel erst nach Ablauf einer Bewährungszeit.

Anerkennung von Ausbildungsgängen
Die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungsgängen an auswärtigen oder privaten Ausbildungsstätten kann von der Stellungnahme der Stipendienbehörden des Standortkantons oder -landes, des zuständigen schweizerischen Berufsverbandes oder anderer anerkannter Fachkreise abhängig gemacht werden.

Finanzielle Unabhängigkeit
§ 9. Die finanzielle Unabhängigkeit gilt als erwiesen, wenn das während der Karenzfrist erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen der Bewerberin oder des Bewerbers über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lag.

Die Erfüllung familiärer Verpflichtungen wird einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt, auch wenn damit kein existenzsicherndes Einkommen verbunden war.

II. Bemessung der Beiträge

Ordentliches Bemessungssystem
§ 10. Die Höhe des Beitrags wird ermittelt, indem die anerkannten Unterhalts- und Ausbildungskosten der auszubildenden Person der zumutbaren Eigenleistung, den zumutbaren Beiträgen der nächsten Angehörigen sowie den übrigen anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt werden. Übersteigen die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, entspricht die Differenz, auf die nächsten Fr. 100 gerundet, dem Beitragsanspruch für ein Jahr.

Für die Ermittlung der anerkannten Kosten, der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Leistungen der Angehörigen sind die Beträge gemäss Anhang massgebend.

Die Berechnung des Beitrags erfolgt für den Zeitraum eines Jahres. Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr oder ändern sich während der Ausbildung Tatsachen, welche die Höhe des Beitrags erheblich beeinflussen, werden diese Umstände in der Regel anteilmässig berücksichtigt.

Ausserordentliche Bemessung
§ 11. Führt das ordentliche Bemessungssystem zu einem offensichtlich übersetzten oder zu tiefen Betrag, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.

A. Anerkannte Unterhalts- und Ausbildungskosten

Grundbetrag und Zuschläge
§ 12. Die anerkannten Unterhalts- und Ausbildungskosten setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

a) einem Grundbetrag für die Unterhalts- und die allgemeinen ausbildungsbedingten Kosten, der nach dem Ausbildungsstand differenziert ist (Ziffer 1.1-1.3), und

b) individuellen Zuschlägen für:


Fahrkosten
§ 13. Fahrkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohn- und Ausbildungsort werden in der preisgünstigsten Variante bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.1) berücksichtigt.

In Verbindung mit einem Zuschlag für auswärtige Kost und Logis werden in der Regel nur die bei einem Wohnort in der Agglomeration des Ausbildungsortes entstehenden Fahrkosten anerkannt.

Schulgeld
§ 14. Als Schulgeld werden die Auslagen für Schul- und Studiengelder, Prüfungsgebühren, obligatorische Exkursionen und Lager und weitere obligatorische Abgaben an die Ausbildungsstätte bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.2) berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere Auslagen für Lehrmittel, freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie in der Regel Versicherungsprämien.

Auswärtige Kost und Logis
§ 15. Für auswärtige Kost und Logis wird ein Zuschlag (Ziffer 2.31 oder 2.32) gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Vollendung des 25. Altersjahrs oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnt.

Als zwingende Gründe gelten insbesondere: Platzmangel im elterlichen Haushalt, unzumutbarer Weg zur Ausbildungsstätte, schwerwiegende innerfamiliäre oder gesundheitliche Probleme, Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner.

Wohnkostenanteil
§ 16. Ein negatives Resultat der Berechnung nach § 20 (regulärer Elternbeitrag) kann bei Bewerberinnen und Bewerbern ohne Zuschlag für auswärtige Kost und Logis bis höchstens zur Höhe des Freibetrags gemäss Ziffer 3.14 als Wohnkostenanteil in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.

Unterhalt und Betreuung von Kindern
§ 17. Für Unterhalt und Betreuung von Kindern wird ein Zuschlag (Ziffer 2.41-2.44) gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für eigene Kinder aufkommen muss.

Unterhaltsbeiträge für Kinder, die nicht unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin oder des Bewerbers stehen, werden gemäss Unterhaltsvertrag, Scheidungs- oder Trennungsurteil, höchstens aber mit dem Maximalbetrag pro Kind (Ziffer 2.44) berücksichtigt.

Lebt die Bewerberin oder der Bewerber in ungetrennter Ehe oder in einem eheähnlichen Verhältnis, wird der Zuschlag (Ziffer 2.41-2.43) in der Regel zur Hälfte gewährt.

Abschlusskosten
§ 18. Mit dem Erwerb des Abschlusses verbundene zwingende Kosten, die den Selbstbehalt (Ziffer 2.51) übersteigen, können aufgrund eines Kostenvoranschlags in der Regel einmal pro Ausbildungsgang bis zum Maximalbetrag (Ziffer 2.52) berücksichtigt werden. Die Kosten sind nach dem Abschluss nachzuweisen.

B. Zumutbare Leistungen der Eltern

Massgebende Verhältnisse
§ 19. Für Bemessungsperioden, die vor dem 1. Juli beginnen, ist die Steuereinschätzung des Vorjahres massgebend, für die übrigen jene des laufenden Jahres. Vorbehalten bleiben Zwischentaxationen. Die Bemessung bleibt provisorisch, bis die definitiven Einschätzungen vorliegen.

Von den amtlichen Steuerfaktoren kann insbesondere abgewichen werden bei

a) selbständiger Erwerbstätigkeit;

b) ausserkantonalem Steuerdomizil;

c) Liegenschaftenbesitz.

Der Elternbeitrag wird in der Regel aufgrund der Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt.

Regulärer Elternbeitrag
§ 20. Vom Gesamteinkommen der Eltern, das sich aus dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenbaren Vermögensteil ergibt, werden die massgebenden Freibeträge (Ziffer 3.11-3.15) abgezogen.

Vom verbleibenden Gesamteinkommen werden 80% als Elternbeitrag angerechnet.

Befinden sich mehrere Kinder in Ausbildungen, die zu Beiträgen berechtigen, wird der Elternbeitrag durch die Zahl derjenigen geteilt, die

a) noch keine Erstausbildung abgeschlossen haben oder

b) das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Anrechenbares Einkommen
§ 21. Grundlage für das anrechenbare Einkommen bildet das steuerrechtliche Reineinkommen.

Zum Reineinkommen addiert werden:

a) Schuldzinsen, Unterhalts- und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftenbesitz, soweit sie den Ertrag der Liegenschaft übersteigen;

b) in der Regel freiwillige Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) sowie freiwillige Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);

c) Unterhaltsbeiträge (Alimente) zugunsten von Kindern, die nicht in zu Beiträgen berechtigenden Ausbildungen stehen;

d) andere im Kanton Zürich nicht oder gesondert besteuerte Einkünfte.

Vom Reineinkommen abgezogen werden:

a) behördlich festgelegte, steuerrechtlich nicht abzugsfähige Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern;

b) im Reineinkommen enthaltene Sozialleistungen (Renten) und Unterhaltsbeiträge (Alimente) zugunsten von Kindern, die in zu Beiträgen berechtigenden Ausbildungen stehen.

Anrechenbarer Vermögensteil
§ 22. Grundlage für den anrechenbaren Vermögensteil bildet das steuerrechtliche Reinvermögen. Dieses wird um nicht oder separat besteuerte Vermögenswerte im In- und Ausland erhöht.

Bei Besitz von Liegenschaften wird in der Regel vom Reinvermögen abgewichen, wenn die geltend gemachten Grundpfandschulden den Vermögenssteuerwert der Liegenschaften übersteigen oder die steuerrechtliche Bewertung ausserkantonaler Liegenschaften von der zürcherischen abweicht.

Nach Abzug des massgebenden Freibetrags (Ziffer 4.1-4.3) verbleibende Vermögensteile werden wie folgt zum anrechenbaren Einkommen addiert:

a) Vermögensteile bis zur doppelten Höhe des Freibetrags zu 10%,

b) darüber liegende Vermögensteile zu 20%.

§ 23. Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder unverheirateten Eltern richtet sich der Elternbeitrag des Elternteils ohne elterliche Gewalt in der Regel bis zum Abschluss der Erstausbildung nach der im Behördenentscheid festgelegten Höhe.

Elternbeitrag bei unverheirateten Eltern
Wurden die Unterhaltsbeiträge nicht in einem Behördenentscheid geregelt, entspricht die darin festgelegte Höhe nicht mehr den wirtschaftlichen Verhältnissen des verpflichteten Elternteils oder hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Erstausbildung abgeschlossen, werden die Elternbeiträge in der Regel nach §§ 19-22 bzw. §§ 25-26 ermittelt.

Unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt werden bei der Ermittlung des Elternbeitrags wie in ungetrennter Ehe lebende Eltern behandelt.

Elternbeitrag bei Stiefeltern
§ 24. Die Weigerung des Stiefelternteils, einen Beitrag an die Ausbildungskosten zu leisten, wird anerkannt, wenn

a) der Stiefelternteil mit demjenigen Elternteil verheiratet ist, dem die elterliche Gewalt nicht zugesprochen wurde,

b) die Heirat nach Erreichen der Mündigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgte oder

c) die Voraussetzungen für den reduzierten Elternbeitrag gemass § 25 erfüllt sind.

Bleiben die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils unberücksichtigt, wird vom Vermögen und vom Gesamteinkommen des leiblichen Elternteils in der Regel nur die Hälfte des massgebenden Freibetrags (Ziffer 4.3 und 3.15 bzw. 3.25) abgezogen.

Reduzierter Elternbeitrag
a) Voraussetzungen
§ 25. Ein reduzierter Elternbeitrag wird angerechnet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Erstausbildung abgeschlossen hat und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) vollendetes 25. Altersjahr;

b) existenzsichernde Erwerbstätigkeit während der letzten zwei Jahre vor Beginn der zu unterstützenden Ausbildung, in der Regel ohne gleichzeitige Ausbildung;

c) Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern;

d) ungetrennte Ehe.

Ein reduzierter Elternbeitrag wird ebenfalls angerechnet, wenn Bewerberinnen oder Bewerber ohne abgeschlossene Erstausbildung drei Voraussetzungen gemäss lit. a-d erfüllen.

b) Ermittlung
§ 26. Vom Gesamteinkommen der Eltern werden die massgebenden Freibeträge (Ziffer 3.21-3.25) abgezogen.

Vom verbleibenden Gesamteinkommen werden 80% als Elternbeitrag angerechnet.

Befinden sich mehrere Kinder in Ausbildungen, die zu Beiträgen berechtigen, wird der Elternbeitrag durch die Zahl dieser Kinder geteilt.

C. Finanzielle Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers

Massgebende Verhältnisse
§ 27. Massgebend sind die Einkommensverhältnisse während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 3.

Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers
a) Erwerbseinkommen
§ 28. Das von der Bewerberin oder vom Bewerber erzielte Nettoeinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Nebenerwerbstätigkeit oder aus einem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) wird nach Abzug des massgebenden Freibetrags (Ziffer 5) zu 80% angerechnet.

Behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin oder des Bewerbers werden als Erwerbseinkommen behandelt, sofern die Kinder nicht selbst stipendienberechtigt sind.

Bei Vorliegen zwingender Gründe sowie in Verbindung mit § 33 Abs. 2 (Eigenleistung) kann der Freibetrag erhöht werden.

b) Übrige Einkünfte
§ 29. Die übrigen Einkünfte der Bewerberin oder des Bewerbers werden ohne Abzug eines Freibetrags zu 100% angerechnet, insbesondere:

a) Leistungen öffentlicher und privater Vorsorgeeinrichtungen wie Renten, Zusatzrenten, Zusatzleistungen zu AHV- oder IV-Renten, Erwerbsersatzleistungen (ALV, EO, Krankentaggelder) und Kleinkinderbetreuungsbeiträge gemäss kantonalem Jugendhilfegesetz FN3;

b) behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers;

c) Ausbildungsbeiträge von Gemeinden oder privaten Institutionen sowie freiwillige Leistungen Dritter, sofern diese nicht zur Deckung zwingender, im ordentlichen Bemessungsverfahren nicht berücksichtigter Kosten bestimmt sind;

d) nicht oder separat zu versteuernde Einkünfte.

§ 30. Kleinkinderbetreuungsbeiträge nach kantonalem Jugendhilfegesetz FN3 werden zum Einkommen desjenigen Elternteils gerechnet, der sich überwiegend der Kinderbetreuung widmet. Erfolgt diese zu gleichen Teilen oder stehen beide Elternteile in Ausbildung, erfolgt die Anrechnung je zur Hälfte.

Vermögen Kleinkinderbetreuungsbeiträge
§ 31. Massgebend ist das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers, bei in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Bewerberinnen und Bewerbern das eheliche Vermögen, zu Beginn der Bemessungsperiode.

Von diesem Vermögensstand kann abgewichen werden, wenn

a) das steuerrechtliche Reinvermögen davon abweicht;

b) das Vermögen vor Beginn oder während der zu unterstützenden Ausbildung in nicht zwingender Weise reduziert worden ist;

c) bei Besitz von Liegenschaften die geltend gemachten Grundpfandschulden den Vermögenssteuerwert der Liegenschaften übersteigen oder die steuerrechtliche Bewertung ausserkantonaler Liegenschaften von der zürcherischen abweicht;

d) die Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung der Ausbildung zumutbar gewesen ist.

Bei ledigen, rechtlich getrennt lebenden und geschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern wird der die massgebenden Freibeträge (Ziffer 6.1 und 6.3) übersteigende Vermögensteil zu 100% angerechnet.

Bei in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Bewerberinnen und Bewerbern wird in der Regel nur die Hälfte des die massgebenden Freibeträge (Ziffer 6.2 und 6.3) übersteigenden Vermögensteiles zu 100% angerechnet und die andere Hälfte zum Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin addiert.

Bei Vorliegen zwingender Gründe sowie in Verbindung mit § 33 Abs. 2 (Eigenleistung) kann der Freibetrag erhöht werden.

Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners
§ 32. Von den Einkünften der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie dem nach § 31 Abs. 4 anrechenbaren Vermögensteil werden abgezogen:

a) die massgebenden Freibeträge (Ziffer 7.1-7.22),

b) aufgrund eines behördlichen Entscheids an Dritte zu leistende Unterhaltsbeiträge sowie

c) allfällige weitere anerkannte Kosten.

Vom verbleibenden Einkommensteil werden 80% als Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners angerechnet.

Eigenleistung
§ 33. Bei Ausbildungen nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer allgemeinbildenden Mittelschule wird pro Ausbildungsjahr eine Eigenleistung (Ziffer 8.1-8.2) angerechnet.

Die Eigenleistung kann durch Nebenerwerbstätigkeit oder Vermögensverbrauch erbracht werden. Der entsprechende Freibetrag (Ziffer 5 oder Ziffer 6.1) wird um den Betrag der Eigenleistung erhöht.

Übersteigen Vermögen oder Einkommen den gemäss Abs. 2 erhöhten Freibetrag, kann der daraus resultierende Abzug für die nächste Bemessungsperiode als bereits erbrachte Eigenleistung gutgeschrieben werden.

III. Darlehen

Voraussetzungen
§ 34. In Härtefallen können mündigen Bewerberinnen und Bewerbern mit schweizerischem Wohnsitz auf begründeten Antrag Darlehen ausgerichtet werden, wenn sonst die Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Ausbildung nicht möglich ist.

Darlehensbedingungen
§ 35. Darlehen sind ab Beginn des dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monats zu verzinsen.

Massgebend ist der Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für erstrangige Hypotheken auf Wohnbauten.

Die Rückzahlung der Darlehensschuld hat in Raten zu erfolgen. Der Zins ist jährlich zu begleichen.

Die erste Rate einschliesslich Zins ist in der Regel am Ende des dem Abschluss oder Abbruch folgenden Jahres fällig.

Die Stipendienkommission setzt die weiteren Bedingungen fest, insbesondere Höhe und Fälligkeit der Raten.

Auszahlung
§ 36. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat vor dem ersten Bezug mit Unterschrift zu bestätigen, dass sie bzw. er von den Darlehensbedingungen Kenntnis hat.

Vor jedem Bezug sowie nach dem letzten Bezug wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Höhe der Schuld und die daraus sich aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse ergebenden jährlichen Rückzahlungsraten mitgeteilt; der Kontoauszug ist von ihr bzw. ihm gegenzuzeichnen.

Verzug
§ 37. Bei Verletzung der sich aus den Darlehensbedingungen ergebenden Pflichten kann die gesamte Darlehensschuld samt aufgelaufenem Zins mit einer Zahlfrist von 30 Tagen zurückgefordert werden.

Freiwillige vorzeitige Rückzahlung
§ 38. Bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung kann ein Teil der Darlehensschuld erlassen werden.

IV. Verfahren

Gesuchstellende Person
§ 39. Mündige Personen reichen das Gesuch selbst ein; bei unmündigen Personen ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter verantwortlich.

Eingabestelle
§ 40. Beitragsgesuche für Ausbildungen an allgemeinbildenden kantonalen Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sind bei der Schulleitung, Beitragsgesuche für andere Ausbildungen in der Regel direkt bei der Stipendienstelle einzureichen.

Eingabefrist
§ 41. Erstmalige Gesuche sind spätestens 90 Tage nach Beginn des betreffenden Semesters bzw. Ausbildungshalbjahres, bei weniger als drei Monate dauernden Ausbildungen jedoch spätestens vor deren Beendigung einzureichen.

Erneuerungsgesuche sind vor Beginn des neuen Semesters bzw. Ausbildungshalbjahres einzureichen.

Wird ein Gesuch ohne zwingenden Grund verspätet oder unvollständig eingereicht, erfolgt die Bemessung in der Regel anteilmässig ab dem Zeitpunkt, da das Gesuch vollständig vorliegt.

Vorprüfung
§ 42. Die Stipendienstelle nimmt Gesuche zur Prüfung der grundsätzlichen Beitragsberechtigung für eine später beabsichtigte Ausbildung entgegen.

Beilagen zum Gesuchsformular
§ 43. Dem Gesuch sind die in Gesuchsformular und Wegleitung aufgeführten Unterlagen beizulegen, insbesondere Kopien der gemäss § 19 Abs. 1 massgebenden Steuererklärungen und -ausweise der Eltern sowie der aktuellen Steuererklärung und des aktuellen Steuerausweises der zu unterstützenden Person.

Die Stipendienstelle kann weitere Unterlagen verlangen, die zur Bearbeitung des Gesuchs notwendig sind, insbesondere eine Vollmacht der Eltern zur Einsichtnahme in die amtlichen Steuerakten.

Mitwirkungspflicht
§ 44. Die Mitwirkungspflicht gemäss § 17 der Verordnung erstreckt sich sowohl auf massgebende Änderungen, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern als auch auf solche, die bei ihren nächsten Angehörigen eintreten.

Sie umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, unaufgefordert beitragsmindernde Tatsachen zu melden und spätere Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden nachzureichen.

Auszahlung
§ 45. Die Beiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und in zwei Raten an die gesuchstellende Person ausbezahlt.

Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. die Fortsetzung der Ausbildung.

Schlussbericht
§ 46. Nach Ablauf der letzten Bezugsperiode sind eine Kopie des Abschlusszeugnisses, eine Abrechnung über die während den letzten Bemessungsperioden erzielten Einkünfte sowie die definitiven Steuereinschätzungen der Eltern und der Bewerberin oder des Bewerbers einzureichen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäss bei einem Abbruch der Ausbildung ohne Abschluss.

V. Rückforderung

Verrechnung und Zins
§ 47. Zurückzufordernde Beiträge und Zinsen werden in der Regel mit den Ansprüchen der nächsten Bemessungsperioden verrechnet.

Ist eine Verrechnung nicht möglich, sind zurückzuerstattende Beiträge und Zinsen in der Regel innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung der Erziehungsdirektion zu überweisen.

Zinsen werden in der Regel ab Ende der Bemessungsperiode erhoben, in der die unrechtmässigen Beiträge bezogen wurden, bzw. ab dem Monatsende nach dem Erlöschen der Beitragsberechtigung.

Massgebend ist der Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für erstrangige Hypotheken auf Wohnbauten.

Zahlungsaufschub
§ 48. Wird ein Zahlungsaufschub gewährt, sind die zumutbaren Tilgungsraten regelmässig und die Zinsen in der Regel jährlich zu begleichen.

VI. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
§ 49. Hat die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen, bleibt bis zu deren Ende das alte Recht anwendbar.

Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung werden Bewerberinnen und Bewerbern auf dem zweiten Bildungsweg ausgerichtet, die während des Ausbildungsjahres 1995/96 Beiträge bezogen. Sie werden nach den Grundsätzen von §§ 12-36 des Reglements für die Ausrichtung von Studienbeiträgen vom 17. Mai 1994 berechnet. Die Anrechnung von Unterhalts- und Sozialleistungen sowie die Ausrichtung von Darlehen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechts.

Inkraftsetzung
§ 50. Das Reglement tritt nach Genehmigung der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 FN2 durch den Kantonsrat FN4 rückwirkend auf den 1. Juli 1996 in Kraft.

Das Reglement für die Ausrichtung von Studienbeiträgen vom 17. Mai 1994 und das Stipendienreglement für die Berufsbildung vom 29. Juni 1994 werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

__________
FN1 OS 53, 444.
FN2 416.1.
FN3 852.1.
FN4 Genehmigt am 26. August 1996.

Anhang: Bemessungsansätze
Ziffer Fr./Jahr
A. Anerkannte Unterhalts- und Ausbildungskosten (§§ 12-18)
1Grundbeträge (§ 12 lit. a)
1.1während der obligatorischen Schulpflicht an einer allgemeinbildenden Mittelschule
7 200
1.2nach erfüllter Schulpflicht bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung (Lehre) oder einer allgemeinbildenden Mittelschule des ersten Bildungsweges


9 000
1.3weiterführende Ausbildungen nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung (Lehre) oder einer allgemeinbildenden Mittelschule des ersten Bildungsweges


11 400
2Individuelle Zuschläge (§ 12 lit. b)
2.1Fahrkosten: tatsächliche Kosten, höchstens (§ 13)2 500
2.2Schulgeld: tatsächliche Kosten, höchstens (§ 14)8 000
2.3Auswärtige Kost und Logis (§ 15)
2.31in Verbindung mit dem Grundbetrag gemäss Ziffer 1.1 oder 1.2: tatsächliche Kosten, höchstens
6 600
2.32in Verbindung mit dem Grundbetrag gemäss Ziffer 1.3: Pauschale
9 300
2.4Unterhalt und Betreuung von eigenen Kindern (§ 17)
2.41für das erste Kind unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des Bewerbers
12 000
2.42für jedes weitere Kind unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des Bewerbers
6 000
2.43Reduktion der Zuschläge gemäss Ziffer 2.41 bzw. 2.42 für jedes Kind, das selbst stipendienberechtigt ist
-3 600
2.44Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern, die nicht unter der elterlichen Gewalt der Bewerberin/des Bewerbers stehen: tatsächlich geleistete Beiträge, pro Kind höchstens


6 000
2.5Abschlusskosten (§ 18)
2.51Selbstbehalt1 200
2.52nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Kosten, höchstens
4 000
B. Zumutbare Leistungen der Eltern (§§ 19-26)
3.1Freibeträge vom Gesamteinkommen der Eltern, regulärer Elternbeitrag (§ 20)
3.11verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt
37 200
3.12geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil

31 200
3.13je Geschwister in Ausbildung, das nicht in einer zu Beiträgen berechtigenden Ausbildung steht
6 000
3.14Wohnkostenanteil je Kind im elterlichen Haushalt
Maximalbetrag (bei 4 Kindern)
3 600
14 400
3.15wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil
49 200
3.2Freibeträge vom Gesamteinkommen der Eltern, reduzierter Elternbeitrag (§ 26)
3.21verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt
74 400
3.22geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil

62 400
3.23je Geschwister, das noch nicht in Ausbildung oder in einer nicht zu Beiträgen berechtigenden Ausbildung steht

6 000
3.24Wohnkostenanteil je Kind, das im elterlichen Haushalt lebt
Maximalbetrag (bei 4 Kindern)

3 600

14 400
3.25wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil
98 400
4Freibetrag vom Vermögen der Eltern (§ 22)
4.1verheiratete leibliche Eltern, unverheiratete leibliche Eltern mit gemeinsamem Haushalt
150 000
4.2geschiedene, gerichtlich getrennte Eltern oder unverheiratete Eltern ohne gemeinsamen Haushalt: je Elternteil

100 000
4.3wiederverheiratete Elternteile zusammen mit dem Stiefelternteil
200 000
C. Finanzielle Verhältnisse der Bewerberin/des Bewerbers (§§ 27-33)
5Freibetrag vom Erwerbseinkommen (§ 28)4 800
6Freibeträge vom Vermögen der Bewerberin/des Be-
werbers und des Ehepartners/der Ehepartnerin (§ 31)
6.1alleinstehende Bewerber/innen20 000
6.2in ungetrennter Ehe lebende Bewerber/innen40 000
6.3je Kind, für das die Bewerberin/der Bewerber bzw. der Ehepartner/die Ehepartnerin unterhaltspflichtig ist/ sind

10 000
7Freibeträge vom Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners (§ 32)
7.1persönlicher Freibetrag24 000
7.2für gemeinsame Kinder
7.21 für das erste Kind6 000
7.22für jedes weitere Kind3 000
7.23Reduktion des Freibetrags gemäss Ziffer 7.21 bzw. 7.22 für jedes Kind, das selbst stipendienberechtigt ist

-1 800
8Eigenleistung bei weiterführenden Ausbildungen
(§ 33)
8.1in Verbindung mit dem Grundbetrag gemäss Ziffer 1.3
2 4000
8.2Zuschlag zu Ziffer 8.1, sofern ein reduzierter Elternbeitrag angerechnet wird
4 800