Neue LS-Nr. 415.36

Reglement
für die kantonalen Maturitätsprüfungen
(vom 3.Juni 1975) FN1

§ 1. An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht im Besitze von ausreichenden Ausweisen für die Immatrikulation sind, Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. § 13) durchge-

führt.

§ 2. Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskommission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt.

Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem Lehrkörper der Universität angehören.

§ 3. Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im Februar/März und im August/September, statt. FN4

Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukommen.

§ 4. Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Maturitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Experte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit.

Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledigung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.

§ 5. Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität, durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitungen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Universität bekanntgegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

§ 6. Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars der Universitätskanzlei zuhanden des Präsidenten einzureichen.

Es sind beizulegen:

1. ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis zum Beginn des der Prüfung folgenden Semesters das 18. Altersjahr zurückgelegt haben wird;

2. ein in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasster Lebenslauf, mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungs- und Studienganges;

3. vollständige Zeugnisse der auf der Mittelschulstufe besuchten Lehranstalten;

4. der Nachweis, dass die Bedingungen von § 10 erfüllt sind;

5. die Quittung der Universitätskasse über die einbezahlten Prüfungsgebühren;

6. FN2

§ 7. Der Präsident entscheidet aufgrund der Anmeldungsakten über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Beginn schriftliche Mitteilung.

§ 8. Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt.

§ 9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Freien Zutritt haben aber die Mitglieder des Erziehungsrates, der Hochschulkommission, der kantonalen Maturitätskommission und des Senates der Universität. Anderen Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Präsidenten gestattet.

§ 10. Kandidaten, die die Maturitätsprüfung einer Mittelschule

nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen;

sie können frühestens ein halbes Jahr später zu den Prüfungen

zugelassen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt, welche zur Maturität führt, ausgetreten ist, wird zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (§ 17) nicht zugelassen, bevor die Klasse, an deren Unterricht er bis zu seinem Austritt teilgenommen hat, in jener Schule zur ordentlichen Maturitätsprüfung gelangt. Ist ein Ausschluss aus der Schule im Verlaufe der letzten zwölf Monate erfolgt, so werden die Bewerber - besondere Verhältnisse vorbehalten - erst ein halbes Jahr nach der Maturitätsprüfung dieser Anstalt zu den Prüfungen zugelassen.

§ 11. Die Prüfungen werden nach den Typen A, B, C, D und E abgenommen.

Die Prüfungen umfassen folgende Fächer:

Für Kandidaten aller Maturitätstypen:

1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienischer Muttersprache)

3. Geschichte

4. Geographie

5. Mathematik

6. Physik

7. Chemie

8. Biologie

Ferner für Kandidaten der folgenden Typen:

Typus A:

9. Latein

10. Griechisch

Typus B:

9. Latein

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Typus C:

9. Darstellende Geometrie

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Typus D:

9. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch, wobei Englisch obligatorisch ist für Kandidaten, die als 9. Fach Englisch nicht gewählt haben

Typus E:

9. Wirtschaftswissenschaft

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen:

11. Zeichnen oder Musik

§ 12. Es wird in folgenden Fächern schriftlich und mündlich geprüft:

Für Kandidaten aller Maturitätstypen:

1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienischer Muttersprache)

3. Mathematik

Ferner für Kandidaten

des Typus A 4. Latein
5. Griechisch
des Typus B 4. Latein
5. dritte moderne Sprache
des Typus C 4. Physik oder Darstellende Geometrie
5. dritte moderne Sprache
des Typus D 4. dritte moderne Sprache
5. vierte moderne Sprache
des Typus E 4. Wirtschaftswissenschaft
5. dritte moderne Sprache
In den übrigen Fächern, mit Ausnahme des Zeichnens, wird nur mündlich geprüft.

§ 13. Der Umfang der von der kantonalen Maturitätskommission abzunehmenden Ergänzungsprüfungen wird vom Rektorat der Universität umschrieben.

§ 14. Die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sind in den Maturitätsprogrammen enthalten, die diesem Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geographie, Physik, Chemie und Biologie kann der Kandidat in einem Teil der Prüfung über ein selbstgewähltes Gebiet des Faches geprüft werden, in welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.

§ 15. FN4 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.

§ 16. Werden unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder werden in der Darstellung des Lebens- und Bildungsganges zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, gilt die ganze Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. Bereits erteilte Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.

Für Kandidaten, welche ohne triftige Entschuldigung nicht zur Prüfung erscheinen oder sie abbrechen, wird die Prüfung als nicht bestanden erklärt.

§ 17. Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen abgelegt werden.

Die erste Teilprüfung umfasst die Fächer Geschichte, Geographie, Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik.

Die zweite Teilprüfung umfasst die restlichen in § 11 erwähnten Fächer.

Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre auseinander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in einem späteren Zeitpunkt entscheidet, unter Würdigung von vorliegenden dringenden Gründen, die kantonale Maturitätskommission.

§ 18. Für jedes Fach erteilen gemeinsam der Examinator und der Experte dem Kandidaten eine Zensur, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Die Erteilung von halben Noten ist zulässig.

Nach der Prüfung tritt die Kommission mit den Examinatoren und Experten zusammen, um das Ergebnis festzustellen.

Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn der Durchschnitt aller Zensuren mindestens 4 beträgt. Ausserdem gelten, abgesehen von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen:


§ 19. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf diese einmal wiederholen. Bei der Wiederholung wird Dispens von denjenigen Fächern erteilt, in denen bei der ersten Prüfung mindestens die Zensur 5 erreicht wurde. Diese Zensuren werden den Kandidaten bei der zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.

§ 20. Die Maturitätszeugnisse der fünf Typen A, B, C, D und E werden für die Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich anerkannt.

§ 21. Das Maturitätszeugnis wird vom Erziehungsdirektor und vom Präsidenten unterzeichnet, dasjenige über Ergänzungsprüfungen vom Präsidenten und zwei Mitgliedern der Kommission.

§ 22. Das kantonale Maturitätszeugnis und das Ergänzungsprüfungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen; wieweit sie zur Zulassung zu den Fakultätsprüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotionsordnungen der Fakultäten zu entnehmen.

§ 23. Die kantonale Maturitätskommission führt ein genaues Verzeichnis der Kandidaten sowie der Zensuren, die erteilt worden sind. Die Akten sind im Universitätsarchiv aufzubewahren. Die Kommission erstattet über jede Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Bericht.

§ 24. FN4 Die Prüfungsgebühren sind auf der Universitätskasse vor der Anmeldung einzuzahlen und betragen:

1. für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250;

2. für Ergänzungsprüfungen in einem oder in zwei Fächern Fr. 150, in drei bis fünf Fächern Fr. 250, für mehr als fünf Fächer volle Prüfungsgebühr.

Bei Wiederholung der Prüfung sind die betreffenden Gebühren erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss § 19 Dispens von einzelnen Fächern gewährt worden ist.

Kandidaten, die die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Beginn der Prüfung, wieder zurückziehen, haben, wenn sie durch ärztlich ausgewiesene Krankheit oder durch unvorhergesehenen Militärdienst am Erscheinen zur Prüfung verhindert sind, Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Prüfungsgebühren, abzüglich Fr. 40, sofern sie für die volle Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für Teil- oder Ergänzungsprüfungen angemeldet waren.

§ 24bis. FN3 Rekursinstanz ist der Erziehungsrat.

§ 25. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (Aufnahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.

§ 26. Kantonale Maturitätsprüfungen nach den Typen A, B, C und D sowie Prüfungen in Musik finden ab 1976 statt. Die diesem Reglement im Anhang beigegebenen Maturitätsprogramme sind ab 1976 verbindlich. Wer 1974 oder 1975 die Prüfung nicht bestanden hat, wird bei der Wiederholung im Jahre 1976 oder 1977 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Kandidaten, welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung bestanden haben, werden bei der zweiten Teilprüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft.

Kantonale Maturitätsprüfungen nach dem Typus E finden ab 1976 statt. Das diesem Reglement im Anhang beigegebene Maturitätsprogramm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977 die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955 abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprüfung nach altem Reglement bestanden haben, werden bei der 2. Teilprüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976 oder 1977 die Prüfung nach altem Reglement nicht bestanden hat, kann sich bei der Wiederholung im Jahre 1978 oder 1979 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. August 1955 prüfen lassen. Ab 1980 werden keine Prüfungen nach dem Reglement vom 30. August 1955 mehr durchgeführt.

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FN1 OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 13. August 1975.
FN2 Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
FN3 Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
FN2 Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).