Verordnung
über die Benützungsgebühren von Ausländern
an der Universität
(Ausländergebührenverordnung)
(vom 22.Juli 1987) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 142 des Unterrichtsgesetzes FN2,
beschliesst:
§ 1. Ausländische Studierende bezahlen zusätzlich zu den Immatrikulationsgebühren und Semesterbeiträgen eine Benützungsgebühr von Fr. 500 pro Semester, wenn im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihre Eltern Wohnsitz im Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein) hatten.
Ausgenommen sind Studierende, die im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten.
§ 2. Das Rektorat erlässt die Gebühr, wenn der Studierende nachweist, dass er
a) ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling oder staatenlos ist;
b) schweizerische staatliche Ausbildungsbeiträge erhält;
c) selbst oder sein Ehepartner während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt im Kanton Zürich hatte und während dieser Zeit aufgrund einer im wesentlichen ununterbrochenen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit hier Steuern bezahlte;
d) unterhaltspflichtige Eltern hat, die sich während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zürich aufhielten und hier Steuern bezahlten;
e) als Assistent von der Erziehungs- oder der Gesundheitsdirektion angestellt ist.
Das Rektorat erlässt die Gebühr ganz oder teilweise, wenn der Studierende nachweist, dass weder ihm noch seinem Ehepartner oder seinen unterhaltspflichtigen Eltern die Bezahlung der Gebühr zugemutet werden kann.
§ 3. Das Rektorat entscheidet bei der Immatrikulation auf Gesuch über den Erlass der Gebühr.
Werden Erlassgründe gemäss § 2 Abs. 1 lit. b oder e oder Abs. 2 geltend gemacht, ist das Gesuch zu Beginn jedes weiteren Semesters neu zu stellen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
Die Verordnung über die Erhebung zusätzlicher Benützungsgebühren an der Universität von Studierenden mit Wohnsitz im Ausland (Ausländergebührenverordnung) vom 9. September 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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FN1 OS 50, 173.
FN2 410.1.