Beschluss des Regierungsrates
über Zuständigkeiten im Personalrecht der Universität

(vom 16. September 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Universitätsleitung ist zuständig zur Festsetzung und Änderung von Stellenplänen der Universität.

II. Die Kompetenz zur Schaffung neuer Stellen, für die der Einreihungsplan der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 bzw. der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 keine Richtpositionen vorsieht oder die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken, sowie zur Einreihung von Stellen ab Klasse 24 wird dem Universitätsrat übertragen.

III. Diese Regelung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Universität vom 15. März 1998 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Personalverordnung der Universität, längstens jedoch bis 1. Oktober 2000.

IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 54, 704.