Neue LS-Nr.415.19


Gesetz über die Teilverlegung der Universität
(vom 14.März 1971) FN1

§ 1. Zur Beschaffung der notwendigen Räume für Unterricht und Forschung wird ein Teil der Universität Zürich auf das Areal des Strickhofes in Zürich verlegt.
Mindestens 15 Hektaren dieses Areals sind als allgemein zugängliche Grünflächen freizuhalten.

§ 2. Für die vom Kanton nach Abzug der Baubeiträge des Bundes zu tragenden Kosten wird ein Gesamtkredit von 600 Mio. Franken bewilligt. Der Kredit erhöht sich um die durch die Bauteuerung vom 1. Januar 1970 an entstehenden Mehrkosten.

§ 3. Über die Teilkredite für die in Etappen zu erstellenden Neubauten beschliesst der Kantonsrat auf Grund von Bau- und Kreditvorlagen des Regierungsrates endgültig.

§ 4. Zur Tilgung der durch die Teilverlegung der Universität entstehenden, vom Kanton zu tragenden Baukosten wird ein Fonds geschaffen.

Er wird geäufnet durch die dem Kanton gemäss Bundesgesetz über die Hochschulförderung FN2 zustehenden Betriebsbeiträge (Grundbeiträge) des Bundes.

In den Jahren 1971 bis 1973 wird der Fonds im Umfange der vollen Grundbeiträge geäu fnet. In den folgenden Jahren setzt der Kantonsrat die Zuweisungen
in dem durch Absatz 2 umschriebenen Rahmen mit dem jährlichen Voranschlag fest.

§ 5. Dem Fonds werden die jährlichen Raten für die planmässige und soweit möglich zusätzliche Tilgung der dem Kanton nach Abzug der Baubeiträge des Bundes verbleibenden Kosten der Universitätsbauten auf dem Strickhof-Areal entnommen.

§ 6. Nach der Tilgung der Baukosten beschliesst der Kantonsrat über die Auflösung des Fonds.

§ 7. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des
Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

FN1 OS 44, 95 und GS III, 368.
FN2 SR 414.20.