Gesetz
über die Universität Zürich
(vom 15. März 1998)
FN1
1. Teil: Grundlagen
Rechtsform
§ 1. Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
Zweck und Auftrag
§ 2. Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.
Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.
Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
§ 3. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.
Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.
Qualitätssicherung
§ 4. Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
Zusammenarbeit und Koordination
§ 5. Die Universität und ihre Angehörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordination innerhalb der Universität sowie mit anderen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
Die Universität fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
§ 6. Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom Regierungsrat bezeichneten Trägerschaften Verträge ab über die Forschungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung.
Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.
Beziehungen zur Öffentlichkeit
§ 7. Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.
Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.
2. Teil: Die Angehörigen der Universität
A. Universitätspersonal
Lehrkörper
§ 8. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus den Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Lehrbeauftragten.
Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Lehrkörpers bilden und bestehende aufheben.
Der Lehrkörper trägt Forschung, Lehre und Dienstleistungen und wirkt mit bei administrativen Aufgaben.
Mittelbau
§ 9. Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern, den Oberassistentinnen und Oberassistenten, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Assistierenden, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.
Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Mittelbaus bilden und bestehende aufheben.
Der Mittelbau wirkt mit bei Forschung, Lehre und Dienstleistungen sowie bei administrativen Aufgaben.
Den Angehörigen des Mittelbaus wird im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Administratives und technisches Personal
§ 10. Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die den Betrieb an der Universität sicherstellen, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.
Rechtsstellung
§ 11. Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen, welche den universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Die Personalverordnung kann in besonderen Fällen privatrechtliche Anstellungen vorsehen.
Nebentätigkeit und Erfindungen
§ 12. Der Universitätsrat regelt die Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das Universitätspersonal.
Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der Universität.
Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflichtet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.
B. Studierende
Immatrikulation
§ 13. Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.
Voraussetzungen der Immatrikulation sind
1. Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder
2. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder
3. eine bestandene Aufnahmeprüfung.
Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren einzelne Lehrveranstaltungen während eines Semesters oder mehrerer Semester besuchen.
Der Universitätsrat regelt das Verfahren der Immatrikulation.
Zulassungsbeschränkungen
§ 14.
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Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Lehrgebiete Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
1. die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat;
2. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen;
3. die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist.
Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Studiums durch Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen.
Ausserkantonale Studierende sind unter Vorbehalt von § 42 unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcherische Studierende.
Der Universitätsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland beschränken.
Studiendauer
§ 15. Der Universitätsrat legt die Normalstudiendauer fest und kann die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.
Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können.
Disziplinarordnung
§ 16. Zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.
Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Universität ausgeschlossen werden.
Organisation der Studierenden
§ 17. Die immatrikulierten Studierenden der Universität werden durch den Studierendenrat vertreten.
Der Studierendenrat wählt die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe, in welchen den Studierenden eine Vertretung zukommt.
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
Rechtsstellung der Studierenden
§ 18. Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Mitbestimmung
§ 19. Die Privatdozentinnen und -dozenten, die Angehörigen des Mittelbaus sowie die Studierenden bilden die Stände.
Die Stände haben ein Recht auf Mitbestimmung.
Die Universitätsordnung regelt die Mitbestimmung.
Gleichstellung
§ 20. Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.
Die Universität strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.
Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 21. Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
3. Teil: Gliederung der Universität
Fakultäten
§ 22. Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Universitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.
In den Fakultäten können weitere Organisationseinheiten gebildet werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.
Institute und Kliniken
§ 23. An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Ihnen sind bezüglich der universitären Belange die Kliniken der Universitätsspitäler gleichgestellt.
Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung selbst.
Die Institutsordnung legt die Bereiche fest, in welchen das Institut in eigenem Namen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten begründen kann.
Aufgaben der Fakultäten und Institute
§ 24. Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
Die Fakultäten verleihen den Doktortitel und andere akademische Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen.
Die Fakultäten erlassen Studienordnungen und regeln die Weiterbildung.
4. Teil: Kantonale Behörden
Kantonsrat
§ 25. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
Ihm obliegen:
1. Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen;
2. Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
3. Genehmigung der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate.
Regierungsrat
§ 26. Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität.
Er hat zuhanden des Kantonsrates folgende Aufgaben:
1. Verabschiedung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den weiteren Staatsleistungen;
2. Verabschiedung der Rechenschaftsberichte;
3. Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate.
Er ist abschliessend zuständig für:
1. Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich;
2. Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements;
3. Genehmigung des Entwicklungs- und Finanzplans;
4. Wahl des Universitätsrates;
5. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.
Bildungsrat
§ 27. Dem Bildungsrat
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obliegen zuhanden des Regierungsrates folgende Aufgaben:
1. Vorberatung von Änderungen des Universitätsgesetzes;
2. Stellungnahme zum Entwicklungs- und Finanzplan;
3. Stellungnahme zu Angelegenheiten von erheblicher bildungspolitischer Bedeutung.
5. Teil: Die Organe der Universität
A. Universitätsrat
Zusammensetzung und Wahl
§ 28. Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:
1. von Amtes wegen:
die für das Bildungswesen und das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieder des Regierungsrates;
2. durch den Regierungsrat gewählt:
Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.
Der Regierungsrat kann im Rahmen von Vereinbarungen den Universitätsrat durch Vertreterinnen oder Vertreter anderer Kantone erweitern.
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
An den Sitzungen des Universitätsrates nimmt die Universitätsleitung mit beratender Stimme teil. Die Universitätsordnung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter der Professorenschaft und der Stände mit beratender Stimme.
Funktion und Aufgaben
§ 29. Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:
1. Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staatsleistungen;
2. Antragstellung auf Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements;
3. Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen;
4. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans;
5. Verabschiedung der Rechenschaftsberichte.
Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.
Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Universität aus.
Er ist abschliessend zuständig für:
1. Erlass der Universitätsordnung;
2. Erlass weiterer Verordnungen wie des Habilitationsreglements und der Gebührenverordnung;
3. Erlass der Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten;
4. Genehmigung der Institutsordnungen;
5. Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren;
6. Ernennung, Beförderung und Entlassung der Professorinnen und Professoren;
7. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Fakultäten;
8. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen;
9. Wahl der Rekurskommission für die Universität;
10. Festlegung des Voranschlags;
11. Festlegung der Kontrakte.
Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziffern 7, 8 und 11 die Regelung gemäss § 6.
B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung
Senat
§ 30. Der Senat setzt sich zusammen aus den Professorinnen und Professoren, den Delegierten der Stände sowie - mit beratender Stimme - den emeritierten Professorinnen und Professoren.
Er stellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren.
Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen.
Universitätsleitung
§ 31. Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
1. der Rektorin oder dem Rektor;
2. den Prorektorinnen und Prorektoren;
3. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Universität für den gesamtuniversitären Bereich.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen;
2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht;
3. Führung des Finanzhaushalts;
4. Erlass der Institutsordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat;
5. Führung der Berufungsverhandlungen und Antragstellung auf Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden des Universitätsrates;
6. Erstellung der Rechenschaftsberichte zuhanden des Universitätsrates.
Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Universitätsleitung und in der Erweiterten Universitätsleitung. Sie oder er vertritt die Universität gegen aussen.
Erweiterte Universitätsleitung
§ 32. Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
1. der Universitätsleitung;
2. den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten;
3. den Delegierten der Stände;
4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme.
Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im akademischen Bereich.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Verabschiedung des Leitbildes der Universität;
2. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des Universitätsrates;
3. Verabschiedung der Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten zuhanden des Universitätsrates;
4. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität;
5. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten;
6. Erteilung der venia legendi sowie Verleihung von akademischen Titeln;
7. Wahl der ständigen Kommissionen der Universität.
C. Fakultäts- und Institutsorgane
Fakultätsorgane
§ 33. Fakultätsorgane sind die Fakultätsversammlung sowie die Dekanin oder der Dekan.
Die Fakultäten können einen Fakultätsausschuss einsetzen.
Fakultätsversammlung
§ 34. Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professorinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen.
Sie ist das oberste Organ der Fakultät.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Antragstellung auf Erlass der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung;
2. Antragstellung auf Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung;
3. Wahl der Dekanin oder des Dekans;
4. Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Universitätsleitung;
5. Antragstellung auf Erteilung der venia legendi sowie Verleihung von akademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung;
6. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.
Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät und die Vertretung der Stände.
Dekanin oder Dekan
§ 35. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Institutsorgane
§ 36. Institutsorgane sind die Institutsversammlung sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des Instituts.
Institutsversammlung
§ 37. Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Institutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.
Die Institutsordnung regelt die Organisation des Instituts, die Zusammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der Stände und des administrativen und technischen Personals.
6. Teil: Planung und Finanzen
A. Planung
Entwicklungs- und Finanzplan
§ 38. Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
B. Mittel der Universität
Staatsmittel
§ 39. Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Universität.
Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung. Er erstellt die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten der Baufachorgane.
Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Universität.
Drittmittel und Dienstleistungen
§ 40. Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Studienund Prüfungsgebühren
§ 41. Der Universitätsrat setzt Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen.
Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat festgesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Studierenden spezielle Gebühren erhoben werden.
Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Gebühren für ausserkantonale Studierende
§ 42. Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standortvorteile abzuziehen.
Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten. Im Rahmen einer Vereinbarung über Hochschulbeiträge kann ein anderer massgebender Wohnsitz bestimmt werden.
Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.
In bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Ausland kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Studierenden an Universitäten des betreffenden Staates geregelt ist.
Benutzungsgebühren
§ 43. Die Universitätsleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.
C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung
Finanzhaushalt
§ 44. Für die Haushaltführung gelten grundsätzlich die Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt.
Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern, Abweichungen vom Finanzhaushaltsrecht vorsehen.
Kostenrechnung
§ 45. Die Universität führt eine Kostenrechnung.
7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz
Rechtspflege
§ 46. Entscheide des Universitätsrates sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes weiterziehbar.
Entscheide der übrigen Organe der Universität unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an eine vom Universitätsrat gewählte Rekurskommission. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
Der Universitätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der Rekurskommission.
Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen sind endgültig.
Die übrigen Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Titelschutz
§ 47. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
8. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 48. Die Erweiterte Universitätsleitung kann zu den Ausführungsbestimmungen Anträge stellen. Fakultäten und Stände werden vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen angehört.
Übergangsbestimmungen
§ 49. Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.
Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.
Liegenschaften
§ 50. Die von der Universität in der Stadt Zürich belegten Gebäude und Liegenschaften an der Blümlisalpstrasse 10, Freiestrasse 15,
Hirschengraben 56, Mühlegasse 21, Plattenstrasse 22 und 24, Sumatrastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von 25,5 Mio. Franken werden vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 51. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 124 bis 164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859
FN2
aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
§ 52. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
FN4
§ 53. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
FN5
.
FN1 OS 54, 502.
FN2 410.1.
FN3 Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).
FN4 Text siehe OS 54, 502.
FN5 In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
FN6 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).