Frühere LS-Nr. 414.415

Verordnung
über die Ausbildung von Lehrern
an Sonderklassen und Sonderschulen
(vom 27. Juli 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 FN2,

beschliesst:

§ 1. Sonderklassen- und Sonderschullehrer sind Lehrer an exter-nen oder internen Klassen für lernbehinderte, verhaltensschwierige, geistig-, sinnes-, sprach- oder körperbehinderte sowie schulunreife Schüler.

§ 2. Die heilpädagogische Ausbildung dieser Lehrer erfolgt am Heilpädagogischen Seminar Zürich.

§ 3. Die heilpädagogische Ausbildung umfasst ein Grundstudium und eine Spezialausbildung.

§ 4. Das Grundstudium dauert als Vollzeitstudium zwei Semester und schliesst mit einer Zwischenprüfung ab. Nach bestandener Zwischenprüfung wird ein Vordiplom erteilt, das zum Besuch einer Spezialausbildung berechtigt.

Das Heilpädagogische Seminar kann ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Sonderpädagogik im ersten Nebenfach oder ein Studium mit Diplomabschluss an einem staatlich geführten heilpädagogischen Ausbildungsinstitut als Grundstudium teilweise oder ganz anrechnen und ein Vordiplom erteilen.

§ 5. Die Spezialausbildung dauert zwei Semester und richtet sich nach den Bedürfnissen der verschiedenen Behindertengruppen gemäss § 1.

§ 6. Die heilpädagogische Ausbildung schliesst mit einer Prüfung ab. Das vom Heilpädagogischen Seminar ausgestellte Diplom weist auf die Art der Spezialausbildung hin.

§ 7. Der Besuch des Heilpädagogischen Seminars ist für Studenten mit Wohnsitz im Kanton unentgeltlich.

Wer nur zum Zweck des Studiums in den Kanton übersiedelt, begründet dadurch keinen Wohnsitz.

§ 8. Die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsmaterial sowie die Fahrkosten für den Besuch von Übungsschulen und Lehrpraktika werden von den Studenten getragen.

§ 9. Für die Gewährung von Studienbeiträgen ist die Verordnung über die Ausrichtung von Studienbeiträgen an Schüler und Studierende höherer Lehranstalten anwendbar.

§ 10. Bezüglich der Zulassung zum Studium sowie der Studienreglemente, Lehrpläne, Prüfungen und Praktika sind die entsprechenden Bestimmungen des Heilpädagogischen Seminars anwendbar.

§ 11. Die Erziehungsdirektion kann mit Zustimmung des Erziehungsrates am Heilpädagogischen Seminar besondere berufsbegleitende Kurse mit Diplomabschluss für die Ausbildung von Sonderklassen- und Sonderschullehrern durchführen lassen oder sich an solchen Kursen beteiligen.

Der Erziehungsrat legt die Aufnahmebedingungen fest.

§ 12. Der Ausweis über den Besuch der von der Abteilung Lehrerfortbildung des Pestalozzianums von 1976 bis 1979 durchgeführten Kurse für Sonderklassenlehrer und des zugehörigen Ergänzungskurses ist dem Diplom gemäss § 6 und § 11 gleichgestellt.

§ 13. Lehrer, die im Besitz eines Diploms gemäss §§ 6 oder 11 sind, können bei der Erziehungsdirektion zuhanden des Erziehungsrates die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Sonderklassen- und Sonderschullehrer beantragen, sofern sie im Besitze eines zürcherischen Fähigkeitszeugnisses als Lehrer der Vorschulstufe, der Primarschule oder der Oberstufe sind und sich über eine in der Regel dreijährige Unterrichtspraxis an Normalklassen ausweisen können.

§ 14. Der Erziehungsrat kann Inhabern eines Diploms gemäss §§ 6 oder 11 oder eines Ausweises über eine gleichwertige heilpädagogische Ausbildung an einer ausserkantonalen, staatlich geführten Ausbildungsstätte, die nicht im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses als Lehrer gemäss § 13 sind, jedoch über einen Maturitäts- oder Diplommittelschulabschluss oder ein Fähigkeitszeugnis als Lehrer für den Handarbeits- oder Hauswirtschaftsunterricht verfügen, ein Fähigkeitszeugnis als heilpädagogischer Fachlehrer an Sonderschulen für Geistigbehinderte erteilen.

Voraussetzung sind die gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf und eine mindestens einjährige erfolgreiche Berufspraxis an einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Sonderschule im Kanton.

§ 15. Für die Erteilung des Wählbarkeitszeugnisses als Sonderklassenlehrer sind die vom Erziehungsrat zu § 8 des Lehrerbildungsgesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen anwendbar.

§ 16. Die Übergangsordnung zum Lehrerbildungsgesetz vom 2. Juli 1980 wird wie folgt geändert: . . . FN3

§ 17. FN4 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 7 am 1. Oktober 1983 in Kraft. § 7 tritt zum Zeitpunkt des Übergangs des Heilpädagogischen Seminars Zürich von der privaten in die öffentlichrechtliche Trägerschaft in Kraft.

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FN1 OS 48, 750.
FN2 414.40.
FN3 Text siehe OS 48, 750.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 14. März 1983 (OS 49, 47).