Konkordat
betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau
in Wädenswil
(Ausbildungszentrum mit Stufen Technikum, Fachschule und Berufsschule)
(vom 14. März 1974) FN1
In der Absicht, ein Ausbildungszentrum für Spezialzweige der Urproduktion und die damit verbundene Verarbeitungs- und Veredlungswirtschaft auf den Stufen des Technikums, der Fachschule und der Berufsschule sowie für allgemeine Erwachsenenschulung zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat: FN2
Verpflichtung der Kantone
Art. 1. Unter dem Namen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau (im folgenden Technikum genannt) bilden die Konkordatskantone eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Wädenswil ZH.
Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordates, zum Ausbau des Technikums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
Verpflichtung privater Organisationen
Art. 2. Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:
- Stiftung Schweizerische Obstfachschule, Wädenswil;
- Stiftung Weinfachschule, Wädenswil;
- Stiftung Gartenbau, Wädenswil;
- Berufs- und Fachverbände.
Die privaten Organisationen leisten Beiträge hauptsächlich für finanzielle Bedürfnisse des Technikums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben.
Die Verpflichtungen und Rechte der privaten Organisationen werden in speziellen Verträgen zwischen dem Technikum einerseits und den einzelnen Organisationen anderseits geregelt.
Ebenso wird die Mitbenützung des Technikums durch solche Organisationen für eigene Kurse, Veranstaltungen usw. auf dem Vertragsweg geregelt.
Zweck und allgemeine Grundsätze
Art. 3. Das Technikum hat zum Zweck:
- die Ausbildung von Fachleuten auf allen Stufen bis und mit Technikerausbildung (Höhere Technische Lehranstalt, HTL) für die Spezialzweige der Urproduktion, wie vor allem Obstbau, Rebbau und Gartenbau, sowie für die Verarbeitungs- und Veredlungswirtschaft im weitesten Sinne des Wortes;
- die Weiter- und Fortbildung von Berufs- und Fachleuten dieser Fachrichtungen sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
Das Technikum kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Fachrichtungen und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat und durch Stipendien, gemildert werden.
Sonderverpflichtung des Sitzkantons
Art 4. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969 / 1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für 100 Jahre dem Technikum im «Grüntal», Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen.
Der Kanton Zürich räumt dem Technikum das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
In Zusammenarbeit mit der in Artikel 11 genannten Schulkommission übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau des Technikums, auf Rechnung der Konkordatsmitglieder, Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
Der Kanton Zürich befreit das Technikum von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
Ausbaukosten und ihre Deckung
Art. 5. Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt 22 356 000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen:
Fr.
- Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 308 000
- Konkordatskantone gemäss Verteilerschlüssel. . . . . . . . . . 8 048 000
Insgesamt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 356 000
An einer durch die Teuerung bedingten Erhöhung der Ausbaukosten gemäss Absatz 1 sowie an Kosten für einen allfälligen späteren Aus- oder Umbau des Technikums beteiligen sich der Bund mit 64% und die Kantone mit 36%; der einzelne Kantonsbeitrag wird nach dem Verteilerschlüssel (Anhang I) berechnet.
Der diesem Konkordat beigefügte Verteilerschlüssel (Anhang I) für die Kantonsbeiträge richtet sich nach folgenden Faktoren:
a. | Wohnbevölkerung Prozent |  | mit einfachem Gewicht |
b.
c. | Durchschnitt Prozent
Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche
im Intensivobstbau, Rebbau und Garten-
bau
Durchschnitt Prozent
Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obst-Verwertung und Weinbereitung | }
}
}
} | Durchschnitt
mit einfachem Gewicht |
d. | Index Finanzkraft der Kantone |  | mit 1/5 Gewicht |
e. | Durchschnitt Prozent
bisherige Schülerfrequenz an SOW
(10 Jahre, 1960/61 bis 1969/70) |  | mit 1/10 Gewicht
|
Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Technikums aufgenommen. Die allenfalls nachträglich dem Konkordat beitretenden Kantone haben ihren Kostenanteil gemäss Artikel 14 Absatz 1 zu entrichten, so dass das aufgenommene Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt werden kann.
Jährliche Kosten und ihre Deckung
Art. 6. Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb des Technikums sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 7.
Sie werden wie folgt gedeckt:
a. Schulgeld und Pension;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge der Konkordatskantone;
d. Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;
e. Allfällige weitere Mittel.
Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Kantone zu einem festen Beitrag von total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Kantone verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst:
a. | Wohnbevölkerung Prozent |  | mit einfachem Gewicht |
b.
c. | Durchschnitt Prozent
Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau
Durchschnitt Prozent
Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung | }
}
} | Durchschnitt mit einfachem Gewicht |
Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet.
Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) auf die Kantone verteilt.
Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler vor ihrem Eintritt ins Technikum.
Rückstellungen und Fonds
Art. 7. Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen:
a. Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6.
b. Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen:
- durch eine jährliche Einlage von 10-15% des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6;
- durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;
- durch allfällige weitere Mittel.
Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien
- an das Studium der Schüler,
- für Studienaufenthalte der Schüler,
- für Studienreisen der Schüler,
- für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaffen.
Besondere Fälle
Art. 8. Für Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch ein internes Reglement festzusetzen ist.
Ausländische Schüler entrichten eine zusätzliche Gebühr laut speziellem Reglement.
Organe
Art. 9. Die Organe des Technikums sind:
a. der Konkordatsrat;
b. die Schulkommission;
c. die Rechnungsprüfungskommission.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.
Der Konkordatsrat
Art. 10. Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:
- Eidgenossenschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
- Angeschlossene Kantone. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 1
- die Stiftungen Obst, Wein, Garten (Art. 2). . . . . . . . . . . . . . . . je 2
- Eidgenössische Technische Hochschule Zürich . . . . . . . . . . . . 1
- Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und . . . . .
der Lebensmittelingenieure 1
Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen.
Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren interessierten Kreisen Sitze einzuräumen.
Die Befugnisse des Rates sind:
- Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Rates;
- Ernennung der Mitglieder der Schulkommission, mit Ausnahme der Bundesvertretung;
- Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;
- Genehmigung der Lehrpläne, des Arbeitsprogramms und des Voranschlages des Technikums;
- Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen zum Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften sowie zur Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen im Rahmen von Artikel 7;
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung des Technikums;
- Erlass der internen Reglemente, des Finanzreglementes und der Besoldungsordnung;
- Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch die Schulkommission hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Der Schuldirektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Die Schulkommission
Art. 11. Die Mitglieder der Schulkommission brauchen nicht dem Konkordatsrat anzugehören. Die Sitze werden wie folgt verteilt:
- Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
- Sitzkanton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
- andere Kantone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
- Wirtschaftskreise und Berufsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Weiteren interessierten Kreisen können Sitze in der Schulkommission eingeräumt werden.
Die Befugnisse der Schulkommission sind insbesondere:
- Wahl des Präsidenten;
- Ernennung und Anstellung des Direktors, seines Stellvertreters, der Lehrer und des übrigen Personals des Technikums, Aufstellung der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Rahmen des Reglements;
- Vertretung des Technikums nach aussen;
- Überwachung von Unterricht und Betrieb des Technikums;
- Entscheidung über Ausgaben im Rahmen des Finanzreglements;
- Verwaltung der Rückstellungen und Spezialfonds;
- letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen den Mitarbeitern der Schule;
- letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung der Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Schülern.
Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Schulkommission eingeladen werden:
je 1 Vertreter
- der Lehrerkonferenz,
- des Ehemaligenvereins.
Der Schuldirektor nimmt an den Verhandlungen der Schulkommission mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Art. 12. Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Die Rechnungsprüfungskommission
- 1 Vertreter der Eidgenossenschaft,
- 1 Vertreter der Kantone und 1 Stellvertreter,
- 1 Vertreter der Wirtschaftskreise und 1 Stellvertreter.
Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kantone und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Kanton bzw. Wirtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Kanton kann gleichzeitig in der Schulkommission und in der Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
Einzahlung der Kantonsbeiträge
Art. 13. Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich, einzuzahlen:
a. ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
30% bei Baubeginn,
30% bei Vollendung der Rohbauten,
Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung;
b. ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbeträgen, d. h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.
Beitritt und Kündigung
Art. 14. Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
Inkraftsetzung
Art. 15. Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN4 und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft FN3. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Mio. Franken erreichen.
___________
FN1 AS 1976, 1907 und GS VII, 100.
FN2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, BL, SH, AR, SG, GR, AG und TG.
FN3 In Kraft seit 1. August 1976.
FN4 Vom Bundesrat unter Ausschluss von Art. 5 Abs. 1 und 2 genehmigt am 18. August 1976.
Anhang I:
Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge
an die Baukosten des Ausbildungszentrums
für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil
(Technik um für Obst-, Wein- und Gartenbau)
_______________________________________________________________________________
Schlüssel
Kantone % Fr.
_______________________________________________________________________________
Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,526 1973 850
Bern (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . . 12,111 974 700
Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,420 516 680
Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,476 38 310
Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,917 154 280
Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,482 38 790
Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,580 46 680
Glarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,587 47 240
Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,461 117 580
Freiburg (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . 1,126 90 620
Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,436 276 530
Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,969 399 900
Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,899 313 790
Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,167 254 880
Appenzell A.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,736 59 230
Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,149 11 990
St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,694 699 700
Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,807 386 870
Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,831 871 680
Thurgau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,162 737 360
Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,464 37 340
___________________________
100,000 8 048 000
________________________________________________________________________________
Anhang II:
Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages
der Kantone an die jährlichen Kosten des
Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche
Spezialzweige Wädenswil
(Technik um für Obst-, Wein- und Gartenbau)
Schlüssel
Kantone % Fr.
______________________________________________________________________________
Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,265 69 800
Bern (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,672 38 020
Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,847 20 540
Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,517 1 550
Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,036 6 110
Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,518 1 550
Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,620 1 860
Glarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,586 1 760
Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,426 4 280
Freiburg (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . 1,181 3 540
Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,622 10 870
Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,706 11 120
Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,865 11 590
Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,230 9 690
Appenzell A.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,746 2 240
Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,168 500
St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,076 27 230
Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,110 15 330
Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,921 32 760
Thurgau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,407 28 220
Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,481 1 440
_________________________
100,000 300 000