Gesetz
betreffend die Übernahme der Mädchenschule der Stadt Winterthur durch den Staat
(vom 2.03.1975 FN1

§ 1. Der Staat übernimmt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mädchenschule der Stadt Winterthur und führt sie als Allgemeine Diplommittelschule für Mädchen und Knaben weiter. Die Schule ist dem Gymnasium Winterthur angegliedert; der Regierungsrat kann eine andere Angliederung oder die Verselbständigung der Schule anordnen.

§ 2. Die Schule wird von der Aufsichtskommission des Gymnasiums Winterthur beaufsichtigt. Der Regierungsrat kann eine andere Unterstellung vornehmen oder eine besondere Aufsichtskommission einsetzen.

§ 3. Der Erziehungsrat erlässt oder bezeichnet die vom Zeitpunkt der Übernahme an geltenden Bestimmungen für den Schulbetrieb, wie Schulordnung, Aufnahme- und Promotionsbestimmungen, Prüfungsreglemente, Lehrplan.

§ 4. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Annahme der entsprechenden Abtretungsvorlage durch die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur.

___________

FN1 OS 45, 411 und GS III, 283.