Neue LS-Nr. 414.235
Reglement
über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil
(Ingenieurschule)
(vom 3.September 1973) FN1
Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970 FN2
als Reglement:
Grundsatz
Art. 1. Die Regierungen der Vertragskantone beauftragen die Finanzkontrolle ihres Kantons mit der Revision des Interkantonalen Technikums Rapperswil.
Revisoren-Kollegium
a) Bestand
Art. 2. Jede Finanzkontrolle ordnet einen ihrer Mitarbeiter in das Revisorenkollegium ab.
b) Obmann
Art. 3. Mit dem Obmannamt wird der Vertreter der Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen betraut.
Revisionsgrundsätze
Art. 4. Das Revisorenkollegium führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechnungsmässigen Richtigkeit durch.
Es wendet bei den Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Anwendbare Bestimmungen
Art. 5. Die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1971 über «Auskünfte und Unterlagen», «Umfang der Kontrolltätigkeit», «Revisionsbericht», «Überwachung» und «Vorprüfung der Voranschläge» werden sachgemäss angewendet.
Revisionszeitpunkt für Zwischen- und Hauptprüfung
Art. 6. Der Obmann des Revisorenkollegiums ist für die Aufstellung des Prüfungsplanes verantwortlich. Er setzt die Termine für die Vornahme der Zwischen- und Hauptprüfung fest.
Unangemeldete Bestandesprüfung
Art. 7. Das Revisorenkollegium kann den Obmann mit der Vornahme unangemeldeter Bestandesprüfungen (Kassa, Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) betrauen.
Über das Ergebnis sind die Mitglieder des Revisorenkollegiums in schriftlicher Form zu orientieren.
Zeitpunkt der Berichterstattung
Art. 8. Die schriftliche Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung der Rechnung hat bis spätestens 31. Mai nach Ablauf eines Rechnungsjahres an den Technikumsrat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone zu erfolgen.
Vollzugsbeginn
Art. 9. Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Juli 1973 angewendet.
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FN1 OS 44, 910 und GS III, 307.
FN2 414.32.