Interkantonale Vereinbarung
über das Interkantonale Technikum Rapperswil
(Ingenieurschule)
(vom 20. Mai 1970) FN1
Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen
vereinbaren FN6:
I. Allgemeine Bestimmungen
Grundlagen
Art. 1. Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen errichten und führen unter dem Namen «Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)» eine gemeinsame höhere technische Lehranstalt.
Das Technikum ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sitz des Technikums ist Rapperswil.
Zweck
Art. 2. Das Technikum vermittelt durch wissenschaftlichen Unterricht sowie durch Konstruktions- und Laboratoriumsübungen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche zur Ausübung von höheren technischen Berufen, für die kein Hochschulstudium vorausgesetzt wird, erforderlich sind.
Studienrichtungen
Art. 3. Das Technikum führt die Studienrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Textiltechnologie, Bauingenieurwesen und Planung (Orts- und Regionalplanung). FN7
Die Einführung weiterer Studienrichtungen bleibt besonderen Vereinbarungen der Vertragskantone vorbehalten.
Steuerbefreiungen
Art. 4. Das Technikum sowie Zuwendungen an das Technikum und hiefür verwendete Einkünfte sind von sämtlichen Staats- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit.
Beteiligung anderer Kantone
Art. 5. Die Vertragskantone können mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beteiligung am Technikum abschliessen.
In den Vereinbarungen sind vor allem die Beiträge an die Kosten des Technikums, die Rechte der Schüler aus den Vertragsgebieten und die Vertretungen in den Organen des Technikums zu regeln.
Die Vereinbarungen können den Beitritt zur vollen Trägerschaft vorsehen.
II. Bau
Projektgenehmigung
Art. 6. Das Projekt über den Bau des Technikums auf der «Garnhänki» in Rapperswil im Kostenvoranschlag von Fr. 36 500 000 wird genehmigt.
Die Regierungen der Vertragskantone werden ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen allfällig erforderlichen Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestaltet wird.
Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrauslagen, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliessen die Volksvertretungen der Vertragskantone endgültig.
Verteilung der Baukosten
Art. 7. Zur teilweisen Deckung der Baukosten werden die Beiträge des Bundes sowie von Gemeinden und Privaten im Gesamtbetrage von Fr. 4 080 000 verwendet, soweit sie nicht gemäss Absatz 5 auf die Leistungen der Kantone anrechenbar sind.
Der Kanton St. Gallen leistet als Sitzkanton einen Grundbeitrag von 2 Mio. Franken.
Der benötigte Boden im Wert von ungefähr 3 Mio. Franken wird von der politischen Gemeinde Rapperswil und von der Ortsgemeinde Rapperswil geschenkt.
Die restlichen Baukosten von Fr. 27 420 000 werden wie folgt auf die Vertragskantone verteilt:
a) Fr. 18 097 200 oder 66% auf den Kanton Zürich,
b) Fr. 1 919 400 oder 7% auf den Kanton Schwyz,
c) Fr. 2 467 800 oder 9% auf den Kanton Glarus,
d) Fr. 4 935 600 oder 18% auf den Kanton St. Gallen.
Die Geldleistungen der politischen Gemeinden oder Bezirke werden auf die Leistungen der betreffenden Kantone angerechnet.
Die Kosten für allfällige Mehrauslagen, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder auf die Teuerung zurückzuführen sind, werden nach dem gleichen Schlüssel auf die Vertragskantone verteilt.
Ausführung des Bauprojekts
Art. 8. Die Ausführung des Bauprojektes obliegt der Regierung des Kantons St. Gallen.
Für die unmittelbare Vorbereitung und Leitung der Bauarbeiten wird von den Regierungen der Vertragskantone eine Baukommission bestellt.
Diese hat bei der Vergebung der Bauarbeiten nach Möglichkeit Firmen der Vertragskantone zu Konkurrenzbedingungen angemessen zu berücksichtigen und allfällige Vorschläge auf Projektänderungen und Nachtragskredite den Regierungen der Vertragskantone rechtzeitig zu unterbreiten.
Überweisung der Kostenanteile
Art. 9. Die Kantone Zürich, Schwyz und Glarus haben ihre Kostenanteile dem Kanton St. Gallen vierteljährlich nach Massgabe der benötigten Summen zu überweisen.
Prüfungsrechte und Berichterstattung
Art. 10. Die Kantone Zürich, Schwyz und Glarus können jederzeit die Bauarbeiten prüfen und Einsicht in die Unterlagen nehmen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten unterbreitet die Regierung des Kantons St. Gallen den Regierungen der Vertragskantone einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung.
Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
Art. 11. Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Technikumsanlage hinausgen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragskantone vorbehalten.
III. Betrieb
1. Organisation und Zuständigkeit
Organe
Art. 12. Die Organe des Technikums sind:
a) der Technikumsrat,
b) der Direktor,
c) der Lehrerkonvent und die Abteilungskonferenzen,
d) die Rekurskommission.
Technikumsrat
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
Art. 13. Der Technikumsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Es wählen auf eine vierjährige Amtsdauer:
a) die Regierung des Kantons Zürich 6 Mitglieder,
b) die Regierung des Kantons Schwyz 1 Mitglied,
c) die Regierung des Kantons Glarus 1 Mitglied,
d) die Regierung des Kantons St. Gallen 3 Mitglieder.
Allfällige Änderungen in der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen über die Beteiligung anderer Kantone am Technikum bleiben vorbehalten.
Bei der Zusammensetzung des Technikumsrates sind die Berufszweige, auf welche das Technikum vorbereitet, angemessen zu berücksichtigen.
Der Technikumsrat konstituiert sich selber. Als Präsident und Vizepräsident sind in vierjährigem Turnus abwechslungsweise Vertreter der Kantone Zürich und St. Gallen zu bestimmen.
b) Zuständigkeit
Art. 14. Der Technikumsrat regelt und überwacht den Betrieb des Technikums. Ihm obliegen insbesondere:
a) der Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;
b) der Erlass der Vorschriften über Aufnahme in das Technikum, Schulbetrieb, Prüfungen und Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Studien, Androhung der Wegweisung und Wegweisung von Schülern;
c) die Aufstellung der Gehaltsordnung für den Direktor, die Lehrer und die Angestellten und die Regelung ihrer Versicherungen;
d) der Erlass der übrigen Vorschriften, die zum Vollzuge der Vereinbarung nötig sind;
e) die Schaffung und die Aufhebung von Lehrstellen und die Erteilung von Lehraufträgen;
f) die Wahl und die Entlassung des Direktors, der Lehrer und des Verwaltungspersonals;
g) die Verleihung des Professortitels;
h) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe des Technikums;
i) die Aufstellung des Voranschlages und der Rechnung sowie die Erstattung eines Jahresberichtes zuhanden der Vertragskantone;
k) die Beschlussfassung über Nachtragskredite in Fällen, die keinen Aufschub zulassen.
Für die Geschäfte gemäss Absatz 1 lit. a, b und d sowie für die Wahl und die Entlassung des Direktors bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder aus jedem der vier Vertragskantone.
In den Vorschriften über die Aufnahme in das Technikum ist vorzusehen, dass Schüler aus den Vertragskantonen, welche die Aufnahmeprüfung bestehen, den Vorzug gegenüber allen Bewerbern aus anderen Kantonen haben.
c) Ausschüsse
Art. 15. Der Technikumsrat kann durch Reglement oder von Fall zu Fall Ausschüsse aus seiner Mitte einsetzen und diesen besondere Aufgaben übertragen.
Vorbehalten bleiben die in Art. 14 dieser Vereinbarung besonders genannten Aufgaben des Technikumsrates.
Direktor
Art. 16. Die unmittelbare Leitung des Technikums obliegt dem Direktor.
Sein Aufgabenkreis wird im einzelnen vom Technikumsrat geregelt.
Lehrerkonferenzen
Art. 17. Zur Erledigung besonderer Aufgaben des Schulbetriebes bestehen Abteilungskonferenzen und ein Lehrerkonvent.
Der Technikumsrat regelt Organisation und Zuständigkeit.
Rekurskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
Art. 18. Die Rekurskommission besteht aus 7 Mitgliedern. Es bezeichnen auf ihre Amtsdauer:
a) die Regierung des Kantons Zürich 3 Mitglieder,
b) die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen je 1 Mitglied,
c) der Präsident des Bundesgerichtes den Vorsitzenden.
Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen über die Beteiligung anderer Kantone am Technikum bleiben vorbehalten.
Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für das Technikum tätig sein.
Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
b) Zuständigkeit, Organisation und Verfahren
Art. 19. Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Technikumsrates, soweit Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, und erstattet dem Technikumsrat oder den Regierungen der Vertragskantone auf Verlangen Gutachten über Rechtsfragen, die das Technikum betreffen.
Die Regierungen der Vertragskantone regeln auf Vorschlag der Rekurskommission durch eine gemeinsame Verordnung Organisation und Verfahren.
Oberaufsicht
Art. 20. Das Technikum untersteht der gemeinsamen Oberaufsicht der Regierungen und der Volksvertretungen der Vertragskantone.
Die Regierungen der Vertragskantone regeln durch gemeinsame Verordnung die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission. Sie genehmigen die Vorschriften über die vom Technikum an Absolventen zu verleihenden Titel.
Die besonderen Vorschriften über die Beaufsichtigung des Finanzhaushaltes des Technikums bleiben vorbehalten.
2. Finanzhaushalt
Schulgebühren und Schulgelder
Art. 21. Die Schüler entrichten Gebühren für die Benützung der Laboratorien und der Werkstätten, für die Prüfungen und dergleichen.
Schüler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz FN4 im Gebiet der Vertragskantone haben überdies ein Schulgeld zu entrichten.
Gebühren und Schulgeld werden vom Technikumsrat festgesetzt.
Deckung der Nettoausgaben
Art. 22. Für die laufenden Ausgaben des Technikums, die durch Bundesbeiträge, einen jährlichen Sonderbeitrag des Kantons St. Gallen von 50 000 Franken sowie durch Gebühren, Schulgelder und andere Einnahmen nicht gedeckt werden, kommen die Vertragskantone nach Massgabe der aus ihrem Gebiet stammenden, jedes dritte Jahr neu berechneten Schüleranteile auf.
Massgebend ist, wie viele Schüler am 1. Juli Wohnsitz in den Vertragskantonen besitzen und wie sich diese Schüler auf die Vertragskantone verteilen. Der Durchschnitt der so gewonnenen Verhältniszahlen im Jahre, in dem der Schlüssel berechnet wird, und in den zwei vorangegangenen Jahren ergibt den Schlüssel für die Verteilung der von den Vertragskantonen zu deckenden Nettoausgaben der kommenden drei Jahre.
Als Wohnsitz minderjähriger Schüler gilt der zivilrechtliche Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. der Sitz der Vormundschaftsbehörde, als Wohnsitz volljähriger Schüler der letzte zivilrechtliche Wohnsitz vor Beginn der Studien am Technikum.
Bemisst der Bund seine Beiträge an das Technikum nach der Finanzkraft der Kantone, so wird der die Minimalbeiträge je Schüler übersteigende Betrag den Kantonen auf ihre Schüleranteile gutgeschrieben.
Voranschlag
Art. 23. Der Technikumsrat stellt den Voranschlag für das nächste Kalenderjahr auf, berechnet die ungedeckten Ausgaben und reicht Voranschlag und Beitragsgesuch bis spätestens 15. Juli den Regierungen der Vertragskantone zuhanden der für das Budget zuständigen Organe ein.
Nachtragskredite
Art. 24. Der Technikumsrat kann in Fällen, die keinen Aufschub zulassen, Nachtragskredite beschliessen.
Er hat hiefür so bald als möglich die Genehmigung der Vertragskantone einzuholen.
Für die Nachtragskredite gilt ebenfalls der Verteilungsschlüssel gemäss Art. 22 dieser Vereinbarung.
Überweisung der Betriebsbeiträge
Art. 25. Die Vertragskantone haben die veranschlagten Betriebsbeiträge in vierteljährlichen Quoten zum voraus an das Technikum zu überweisen.
Die Anteile an Nachtragskrediten sind innert Monatsfrist nach der Genehmigung zu überweisen.
Rechnungsablage
Art. 26. Der Technikumsrat hat die Jahresrechnung den Regierungen der Vertragskantone zur Genehmigung einzureichen.
Rechnungsüberschüsse werden auf die Leistungen der Vertragskantone für das folgende Jahr gutgeschrieben.
Finanzkontrolle
Art. 27. Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.
Allfällige Kontrollen der Volksvertretungen der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
3. Haftung und Verantwortlichkeit
Im allgemeinen
Art. 28. Die Haftung des Technikums und die Verantwortlichkeit seiner Behörden, Lehrer und öffentlichen Angestellten richten sich, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten.
Für Schaden, der Dritten durch den Betrieb des Technikums widerrechtlich zugefügt wird, haftet das Technikum ohne Rücksicht auf das Verschulden des Verursachers.
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche des Technikums werden vom Technikumsrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Technikumsrates bleibt die Geltendmachung den Regierungen der Vertragskantone vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Kantons St. Gallen.
Disziplinarrecht
Art. 29. In Disziplinarsachen findet das sanktgallische Disziplinarstrafrecht Anwendung.
Die Disziplinargewalt steht der Wahlbehörde zu.
Disziplinarstrafen, Verweise ausgenommen, können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.
Vom Technikumsrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Schüler bleiben vorbehalten.
IV. Schlussbestimmungen
Vollstreckbarkeit von Beschlüssen und Entscheiden
Art. 30. Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche des Technikums sind in den Vertragskantonen im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs FN5 vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Anstände zwischen Vertragskantonen
Art. 31. Entstehen zwischen den Vertragskantonen Anstände aus dieser Vereinbarung, so kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung FN2 staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben werden.
Übergangsbestimmungen
Art. 32. Erster Präsident des Technikumsrates ist ein Vertreter des Kantons Zürich, erster Vizepräsident ein Vertreter des Kantons St. Gallen.
Die ungedeckten Ausgaben für die Zeit, in welcher der Schlüssel gemäss Art. 22 dieser Vereinbarung noch keine Anwendung finden kann, werden nach dem Schlüssel von Art. 7 Abs. 4 dieser Vereinbarung verteilt.
Vollzugsbeginn
Art. 33. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragskantone genehmigt worden ist. FN3
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FN1 GS III, 298.
FN2 SR 101.
FN3 Die Vereinbarung ist genehmigt worden: 1. im Kanton Zürich durch KRB vom 25. November 1968, in der Volksabstimmung angenommen am 23. März 1969; 2. im Kanton Schwyz durch KRB vom 16. Oktober 1968; 3. im Kanton Glarus durch Landsgemeindebeschluss vom 5. Mai 1968; 4. im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 27. November 1968, in der Volksabstimmung angenommen am 23. März 1969.
FN4 Vgl. Art. 23 bis 26 ZGB (SR 210).
FN5 Vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG (SR 281.1).
FN6 Von den Regierungen der Vertragskantone am 18. November 1965, 9. Dezember 1965, 18. Dezember 1965 und 11. Januar 1966 beschlossene und am 20. Mai 1970 unterzeichnete Fassung; Beitritt des Kantons Zürich durch KRB vom 25. November 1968 (414.321), Beitritt des Kantons Schwyz durch KRB vom 16. Oktober 1968, Beitritt des Kantons Glarus durch Landsgemeindebeschluss vom 5. Mai 1968 und Beitritt des Kantons St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 23. März 1969. In Vollzug seit 23. März 1969.
FN7 Fassung gemäss B vom 7. August 1984 (OS 49, 405).