Gesetz
betreffend die Übernahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat
(vom 2.März 1975) FN1
§ 1. Der Staat übernimmt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Töchterschule der Stadt Zürich, bestehend aus den Abteilungen Töchterschule Hohe Promenade (Gymnasium I), Töchterschule Hottingen (Wirtschaftsgymnasium, Handelsschule), Töchterschule Riesbach (Diplommittelschule, Kindergärtnerinnen- und Hortnerinnenseminar), Töchterschule Stadelhofen (Unterseminar, Gymnasium II, Oberrealschule) und Töchterschule Wiedikon (Gymnasium I, Unterseminar).
§ 2. An den Mittelschulen sind gemischte Klassen von Knaben und Mädchen zu bilden.
§ 3. Der Staat übernimmt die Schulanlagen der Töchterschule zu nachstehenden Bedingungen zu Eigentum:
a) Die Schulhausliegenschaften Hohe Promenade, Gottfried Keller und Bühl B ohne Entschädigung,
b) das neue Schulhaus Stadelhofen samt neuem Turnhallengebäude und neuem Bibliothekanbau auf der Hohen Promenade gegen eine Entschädigung von 80% der tatsächlichen Anlagekosten sowie gegen eine Entschädigung von Fr. 2 320 000 für das Land,
c) das neue Schulhaus Riesbach gegen eine Entschädigung von 80% der tatsächlichen Anlagekosten sowie gegen eine Entschädigung von Fr. 3 400 000 für das Land,
d) den Erweiterungsbau für die Töchterschule Wiedikon gegen eine Entschädigung von 100% der tatsächlichen Anlagekosten sowie gegen eine Entschädigung von Fr. 3 150 000 für das Land.
Erweiterungs- und Ergänzungsbauten zu den zu übernehmenden Schulanlagen, welche die Stadt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat begonnen hat, werden vom Staat mit 100% der tatsächlichen Anlagekosten entschädigt. Bei einer Übertragung der Anlagen an den Staat werden auch die Landerwerbskosten vergütet.
Sollten die auf Grund dieses Gesetzes vom Staat übernommenen Schulanlagen in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu Schulzwecken benötigt werden, ist der Staat verpflichtet, sie der Stadt zurückzugeben. Soweit der Staat für die Übernahme eine Entschädigung bezahlt, an die Erstellung der Schulanlagen nach dem Jahre 1967 Beiträge geleistet oder Aufwendungen für wertvermehrende Investitionen gemacht hat, sind diese von der Stadt ohne Zinsverrechnung zurückzuerstatten.
§ 4. Die Übernahme der Töchterschule richtet sich im einzelnen nach einer besonderen Vereinbarung mit der Stadt Zürich. In diese Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Gebäude, Grundstücke und Anlagen sowie nähere Bestimmungen über die Art der Übernahme des Lehrkörpers und des Personals, über die Fortführung des Schulbetriebes und über die zu leistenden Entschädigungen aufzunehmen. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 5. Auf den Zeitpunkt der Übernahme der Töchterschule durch den Staat wird das Gesetz über die Leistungen des Staates an die Töchterschule der Stadt Zürich vom 3. Juli 1955 aufgehoben.
§ 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Annahme der entsprechenden Abtretungsvorlage durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich.
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FN1 OS 45, 412 und GS III, 280.