Beschluss des Kantonsrates
über die Errichtung einer Kantonsschule Zürcher Unterland mit Sitz in Bülach
(vom 30.September1968) FN1
Der Kantonsrat,
nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Der Kanton Zürich errichtet unter dem Namen Kantonsschule Zürcher Unterland mit Sitz in Bülach eine Mittelschule für Knaben und Mädchen.
II. An der Kantonsschule Zürcher Unterland werden folgende Schultypen geführt:
a) ein Gymnasium I von 61/2 Jahreskursen, anschliessend an die 6. Primarklasse;
b) ein Gymnasium II von 41/2 Jahreskursen, anschliessend an die 2. Sekundarklasse;
c) eine Oberrealschule von 41/2 Jahreskursen, anschliessend an die 2. Sekundarklasse;
d) eine Abteilung für Lehrerbildung;
e) eine Handelsschule von 3 Jahreskursen mit Diplomprüfung, anschliessend an die 3. Sekundarklasse;
f) eine Handelsschule von 41/2 Jahreskursen mit Maturitätsprüfung, anschliessend an die 2. Sekundarklasse;
g) eine Frauenbildungsschule von 3 Jahreskursen, anschliessend an die 3. Sekundarklasse.
Die Einführung der einzelnen Schultypen erfolgt nach Massgabe des Bedürfnisses durch Beschluss des Regierungsrates.
III. Für die Kantonsschule Zürcher Unterland gelten sinngemäss die gleichen rechtlichen Vorschriften wie für die übrigen Kantonsschulen.
IV. Der Regierungsrat bestimmt nach der Bewilligung des Kredites für den Bau des Schulgebäudes durch das Volk den Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes.
V. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
VI. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
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FN1 OS 43, 95 und GS III, 278.