Gesetz
über die Errichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich
(vom 3.Oktober 1965) FN1
§ 1. Der Staat errichtet nach Massgabe des Bedürfnisses weitere Mittelschulen.
§ 2. Als kantonale Mittelschulen kommen insbesondere in Betracht: Gymnasium, Oberrealschule, Handelsschule, Unterseminar, Lehramtsschule, Frauenbildungsschule FN2.
§ 3. Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung neuer kantonaler Mittelschulen.
Der Regierungsrat bestimmt, nach der Bewilligung des Kredites für den Bau des Schulgebäudes durch das Volk, den Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes.
§ 4. Für die neuen kantonalen Mittelschulen gelten sinngemäss die gleichen rechtlichen Vorschriften wie für die bestehenden.
§ 5. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
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FN1 OS 42, 94 und GS III, 276.
FN2 Heute Gymnasium, Handelsmittelschule, Diplommittelschule.