Neue LS-Nr. 414.11
Gesetz
über die Fachhochschulen
und die Höheren Fachschulen
(Fachhochschulgesetz)
(vom 27. September 1998)
FN1
1. Teil: Grundlagen
A. Grundsatz
Aufgabe des Kantons
§ 1. Der Kanton fördert die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen mit staatlicher Anerkennung. Er kann Fachhochschulen und Höhere Fachschulen führen.
B. Fachhochschulen
Begriff
§ 2. Fachhochschulen sind Bildungseinrichtungen auf Hochschulstufe, die in der Regel auf einer Berufsbildung aufbauen.
Fachhochschulen bieten praxisorientierte Studiengänge an, pflegen die Weiterbildung, betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und erbringen Dienstleistungen für Dritte. Sie erfüllen diese Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen.
Fachhochschulen sind Bildungseinrichtungen, die
1. mit Genehmigung des Bundes geführt werden,
2. mit staatlicher Anerkennung ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundes namentlich in den Fachgebieten Kunst, Soziales und Gesundheit geführt werden.
Die Fachhochschulen pflegen die Zusammenarbeit und die Koordination untereinander sowie mit anderen schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
Fachhochschulverbund
§ 3. Mit Ausnahme der Konkordatsschulen, an denen der Kanton beteiligt ist, bilden die Fachhochschulen auf dem Gebiet des Kantons einen Fachhochschulverbund.
Interkantonale sowie andere von Abs. 1 nicht erfasste Schulträger können sich durch Vereinbarung dem Fachhochschulverbund anschliessen.
Zulassung zum Studium
§ 4. Die Studierenden werden mit der Einschreibung zum Studium zugelassen.
Eingeschrieben wird unter Vorbehalt von Abs. 4, wer
1. eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf und eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität erworben hat,
2. über eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität oder eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder über ein anerkanntes Diplom einer dreijährigen abgeschlossenen Diplom- oder Handelsmittelschule sowie in der Regel über eine mindestens einjährige qualifizierende Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung verfügt,
3. sich über eine gleichwertige anerkannte Vorbildung und Berufserfahrung ausweist,
4. eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, die den Anforderungen des allgemeinbildenden Teils der Berufsmaturität entspricht, sowie über eine mindestens einjährige qualifizierende Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung verfügt.
Sofern eine Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung nicht möglich ist, kann eine andere mindestens einjährige qualifizierende Arbeitserfahrung verlangt werden.
Die Fachhochschule kann für Studiengänge, welche eine spezifische Eignung, Berufs-, Arbeitserfahrung oder Begabung erfordern, zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen oder spezielle Zulassungsbedingungen vorsehen.
Entwicklungsplan
§ 5. Die Fachhochschulen erstellen einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen, Schwerpunkten und Spezialisierungen von Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen.
Qualitätssicherung
§ 6. Die Fachhochschulen treffen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen.
C. Höhere Fachschulen
Begriff
§ 7. Unter Höheren Fachschulen sind staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen zu verstehen, die in der Regel im tertiären Bildungsbereich praxisorientierte Studiengänge anbieten.
Zulassung zum Studium
§ 8. Voraussetzung für die Einschreibung ist in der Regel eine abgeschlossene Berufslehre oder eine mindestens dreijährige Ausbildung auf der Sekundarstufe II. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Einschreibung unter Beachtung der Besonderheiten der Schule. In Ausnahmefällen sind dieselben Voraussetzungen zulässig, die für die Fachhochschulen gelten.
Die Schule kann für Studiengänge, welche eine spezifische Eignung, Berufs-, Arbeitserfahrung oder Begabung erfordern, zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen oder spezielle Zulassungsbedingungen vorsehen.
Entwicklungsplan
§ 9. Die Höheren Fachschulen erstellen einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den schulspezifischen Zielen.
Qualitätssicherung
§ 10. Die Höheren Fachschulen treffen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Lehre und Weiterbildung.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Zusammenarbeit mit Kantonen und Schulträgern
§ 11. Der Kanton kann mit anderen Kantonen sowie mit Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
Die Vereinbarungen können insbesondere zum Gegenstand haben:
1. die Errichtung, den Betrieb und die Schliessung von Schulen,
2. die Zusammenfassung bisheriger Trägerschaften zu einer neuen einheitlichen Trägerschaft,
3. die Bildung von Verbundstrukturen unter Beibehaltung der bisherigen Trägerschaften,
4. Vereinbarungen betreffend Gebühren.
Verbunde zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Schulen sind zulässig.
Verantwortung
§ 12. Die Schulen nehmen ihre ethische Verantwortung wahr und beachten in ihrer Tätigkeit die möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.
Gleichstellung
§ 13. Die Schulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.
Zulassungsbeschränkungen
§ 14. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates bei den durch den Kanton geführten oder finanziell unterstützten Bildungseinrichtungen für einzelne Schulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
1. die Schule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat,
2. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Schule nicht zulassen,
3. die Koordination mit den anderen Schulträgern derselben Richtung gewährleistet ist.
Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 6 die Vorbildung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. An Fachhochschulen sind Absolventinnen und Absolventen einer Berufsmaturität bevorzugt zuzulassen. Soweit § 4 und § 8 eine qualifizierende Berufs- oder Arbeitserfahrung vorschreiben, kann deren Mindestdauer bis auf zwei Jahre erhöht werden.
Ausserkantonale Studierende sind unter Vorbehalt von § 42 in der Regel unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcherische Studierende.
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie mit Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts über Zulassungsbeschränkungen und Umteilungen Vereinbarungen abschliessen.
Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen
§ 15. Für die Zulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Einschreibung. Die Verordnung regelt die Ausnahmen oder überträgt deren Regelung an das Aufsichtsorgan der Schule.
Beziehungen zur Öffentlichkeit
§ 16. Die Schulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können zugunsten der Öffentlichkeit besondere Veranstaltungen anbieten.
2. Teil: Kantonale Behörden
Kantonsrat
§ 17. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
Ihm obliegen:
1. Beschluss des Globalbudgets sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen,
2. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
3. Beschluss über die Errichtung oder Schliessung kantonaler Höherer Fachschulen und Fachhochschulen,
4. Genehmigung der Bestimmungen der Verordnung betreffend die Höhe der Staatsbeiträge gemäss § 46,
5. Genehmigung von Vereinbarungen und Konkordaten betreffend Zusammenarbeit und Koordination gemäss § 11,
6. Genehmigung von Vereinbarungen und Konkordaten betreffend Gebühren gemäss § 42.
Regierungsrat
§ 18. Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Schulen.
Er hat zuhanden des Kantonsrates die folgenden Aufgaben:
1. Verabschiedung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den weiteren Staatsleistungen,
2. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,
3. Antragstellung zur Errichtung oder Schliessung kantonaler Höherer Fachschulen und Fachhochschulen,
4. Abschluss der genehmigungsbedürftigen Vereinbarungen und Konkordate.
Er ist abschliessend zuständig für:
1. Erlass der Verordnung und der Gebührenordnung,
2. Genehmigung des Finanzreglements,
3. Genehmigung des Entwicklungs- und Finanzplans,
4. Beschlussfassung über die staatliche Anerkennung von Schulen gemäss § 45 und über die finanzielle Unterstützung gemäss § 46,
5. Genehmigung von neuen Studiengängen,
6. Wahl des Fachhochschulrates,
7. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.
3. Teil: Fachhochschulrat
Stellung
§ 19. Oberstes Organ des Fachhochschulverbunds sowie der Höheren Fachschulen ist der Fachhochschulrat. Er gewährleistet in Verbindung mit den kantonalen Behörden und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Zusammenarbeit und Koordination auf strategischer Ebene und deren operative Umsetzung.
Zusammensetzung und Wahl
§ 20. Dem Fachhochschulrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:
1. von Amtes wegen:
das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,
2. durch den Regierungsrat gewählt:
Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik.
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrates.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt das Sekretariat des Fachhochschulrates und orientiert die zuständigen bildungspolitischen Organe über dessen Beschlüsse.
Aufgaben
§ 21. Dem Fachhochschulrat obliegen bei den durch den Kanton geführten oder finanziell unterstützten Fachhochschulen zuhanden des Regierungsrates folgende Aufgaben:
1. Antragstellung zum Entwicklungs- und Finanzplan,
2. Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staatsleistungen,
3. Antragstellung auf Erlass der Verordnung und der Gebührenordnung,
4. Antragstellung auf Genehmigung des Finanzreglements,
5. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,
6. Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen.
Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.
Der Fachhochschulrat ist bei staatlichen Schulen abschliessend zuständig für:
1. Wahl der Mitglieder der Schulräte der Fachhochschulen,
2. Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitungen der Fachhochschulen.
Der Fachhochschulrat ist bei allen Fachhochschulen abschliessend zuständig für:
1. Erlass von Leitlinien für den Fachhochschulverbund,
2. Aufhebung von Studiengängen,
3. Erlass von Richtlinien über Zusammenarbeit und Koordination,
4. Externe Qualitätssicherung,
5. Vereinbarungen über Qualitätssicherung,
6. Prüfung von neuen Studiengängen sowie von Gesuchen von Höheren Fachschulen um Überführung in eine Fachhochschule und Stellungnahme zuhanden der Oberbehörden,
7. Verleihung oder Entzug des Professorinnen- und Professorentitels.
Dem Fachhochschulrat obliegen diese Aufgaben sinngemäss auch in bezug auf die Höheren Fachschulen.
Der Fachhochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.
4. Teil: Staatliche Schulen
A. Allgemeines
Rechtsform
§ 22. Staatliche Schulen sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Gliederung
§ 23. Eine Schule gliedert sich in der Regel in Abteilungen. Sie kann Institute sowie weitere Organisationseinheiten bilden.
Organe
§ 24. Organe der Schule sind:
1. der Schulrat,
2. die Schulleitung,
3. die Vertretung der Dozierenden.
Die Verordnung kann weitere Organe, insbesondere Abteilungskonferenzen, Abteilungsleitungen und Abteilungsbeiräte vorsehen.
B. Schulrat
Schulrat
§ 25. Der Schulrat ist das oberste Organ innerhalb der Schule.
Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schule die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung des Schulrates. Der Regierungsrat kann den Schulrat im Rahmen von Vereinbarungen durch Vertreterinnen und Vertreter anderer Kantone sowie von Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts erweitern.
Der Fachhochschulrat wählt die Mitglieder des Schulrates. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil. Die Verordnung regelt den Beizug weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäss § 38.
Aufgaben des Schulrates
§ 26. Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus. Ihm obliegen zuhanden des Fachhochschulrates die folgenden Aufgaben:
1. Antragstellung zu den Staatsleistungen,
2. Antragstellung zum Finanzreglement,
3. Antragstellung zum Entwicklungs- und Finanzplan,
4. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts der Schule,
5. Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung,
6. Antragstellung auf Verleihung oder Entzug des Professorinnen- und Professorentitels,
7. Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen,
8. Antragstellung betreffend Gebührenordnung.
Er ist abschliessend zuständig für
1. Erlass der Vorschriften über:
a) die Wahl in Organe und Gremien der Schule, soweit Gesetz und Verordnung keine Regelungen enthalten,
b) die Zusammensetzung der Vertretung der Dozierenden,
2. Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplans,
3. Interne Qualitätssicherung,
4. Qualifikation und Besoldungseinreihung der Mitglieder der Schulleitung,
5. Ernennung und Entlassung der Dozierenden mit unbefristeter Anstellung,
6. Genehmigung des Leitbilds, der Lehrpläne sowie der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
7. Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit,
8. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Instanzen der Schule.
Der Schulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.
C. Schulleitung
Schulleitung
§ 27. Die Schulleitung ist das operative Leitungsorgan der Schule.
Die Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahlverfahren und Vorsitz der Schulleitung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordination von Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,
2. Führung des Finanzhaushalts,
3. Führung des Auswahlverfahrens für Dozierende mit unbefristeter Anstellung,
4. Qualifikation und Besoldungseinreihung der Dozierenden mit unbefristeter Anstellung; Antragstellung auf Ernennung und Entlassung zuhanden des Schulrates sowie auf Verleihung oder Entzug des Professorinnen- und Professorentitels,
5. Anstellung, Qualifikation, Besoldungseinreihung und Entlassung des übrigen Schulpersonals,
6. Organisation des Berichtswesens,
7. Antragstellung auf Genehmigung des Leitbilds, der Lehrpläne sowie der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuhanden des Schulrates.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulleitung vertritt die Schule gegenüber den Behörden und nach aussen. Die Verordnung kann auch anderen Angehörigen der Schule Vertretungsbefugnisse einräumen.
D. Dozierende
Vertretung der Dozierenden
§ 28. Der Schulrat regelt die Zusammensetzung der Vertretung der Dozierenden. Sie nimmt zu Fragen Stellung, die für die Schule von erheblicher Bedeutung sind.
E. Schulpersonal
Lehrkörper
§ 29. Der Lehrkörper trägt Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen und wirkt mit bei administrativen Aufgaben.
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus den Dozierenden mit unbefristeter und befristeter Anstellung.
An Fachhochschulen müssen sich die Dozierenden in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie über didaktische Qualifikationen ausweisen. Die fachliche Eignung kann ausnahmsweise auf andere Art nachgewiesen werden.
An Fachhochschulen setzt der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern eine mehrjährige praktische Erfahrung im entsprechenden Ausbildungsbereich voraus.
Die Verordnung regelt die Kategorien der Angehörigen des Lehrkörpers und die Voraussetzungen, welche diese zu erfüllen haben.
Mittelbau
§ 30. Der Mittelbau an Fachhochschulen wirkt mit bei Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und administrativen Aufgaben.
Der Mittelbau an Fachhochschulen setzt sich insbesondere zusammen aus den Assistierenden, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.
Die Verordnung regelt die Kategorien der Angehörigen des Mittelbaus und die Voraussetzungen, welche diese zu erfüllen haben.
Administratives und technisches Personal
§ 31. Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die den Betrieb sicherstellen, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.
Rechtsstellung
§ 32. Für das Schulpersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Die Verordnung kann besondere Bestimmungen enthalten, welche den schulischen Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Die Verordnung kann in besonderen Fällen privatrechtliche Anstellungen vorsehen.
Nebentätigkeit und Erfindungen
§ 33. Die Verordnung regelt die Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das Schulpersonal.
Sie regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der Schule.
Erfindungen, welche das Schulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Schule. Vorbehalten bleiben die in Forschungs-, Entwicklungs- oder Dienstleistungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Erzielt das Schulpersonal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflichtet werden, die Schule angemessen daran zu beteiligen.
F. Studierende
Studium
§ 34. Das Studium kann als Vollzeitstudium oder als berufsbegleitendes Studium angeboten werden. In der Regel dauert das Vollzeitstudium drei Jahre, das berufsbegleitende Studium vier Jahre.
Das Studium kann in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen gegliedert werden.
Der Fachhochschulrat kann weitere Studienformen, insbesondere Teilzeitstudien, sowie andere Studiendauern einführen. Er kann eine Höchstdauer des Studiums festlegen und die Dauer der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.
Disziplinarordnung
§ 35. Zur Gewährleistung des geordneten Schulbetriebs regelt die Verordnung das Disziplinarrecht.
Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Schule ausgeschlossen werden.
Organisation der Studierenden
§ 36. Die eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft einer Schule.
Die Studierendenschaft wählt einen Studierendenrat.
Die Verordnung regelt die Organisation sowie die Rechte und Pflichten des Studierendenrates.
Rechtsstellung
§ 37. Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Hörerinnen und Hörer.
G. Mitbestimmung
Mitbestimmung
§ 38. Das Schulpersonal und die Studierenden haben ein Recht auf Mitbestimmung, soweit dies Gesetz und Verordnung vorsehen.
H. Finanzen
Staatsmittel
§ 39. Der Kanton bewilligt in der Regel mit Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Fachhochschulen und Höheren Fachschulen.
Die Beiträge werden leistungsbezogen gewährt. Sie werden in der Regel pauschaliert und bemessen sich nach der Anzahl der Studierenden. Bei der Festlegung des staatlichen Beitrags werden zumutbare Eigenleistungen sowie weitere Einkünfte, insbesondere Studien- sowie Schulgelder, Bundesbeiträge und Beiträge Dritter, berücksichtigt und zudem werden die von den Schulen zu erbringenden Leistungen vereinbart.
Der Kanton kann den Schulen die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung stellen. Er kann für diese Schulen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten erstellen oder ganz oder teilweise finanzieren. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit der Baufachorgane.
Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Schulen.
Drittmittel und Dienstleistungen
§ 40. Die finanzielle Unterstützung der Schule durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen Zweck und Auftrag der Schule nicht beeinträchtigen.
Dienstleistungen, Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Gebühren
§ 41. Der Regierungsrat setzt Einschreibe-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze und unter Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung für die jeweilige Schule zu bemessen.
Für Studierende, welche die durch die Verordnung festgesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Studierenden spezielle Gebühren erhoben werden.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Der Schulrat kann für Hörerinnen und Hörer Gebühren festsetzen, die zur Deckung der Kosten beitragen.
Zusätzliche Gebühren
§ 42. Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Schule erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standortvorteile abzuziehen.
Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der stipendienrechtliche Wohnsitz.
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über Gebühren abschliessen. Er kann in diesem Rahmen einen anderen massgebenden Wohnsitz bestimmen.
Die zusätzliche Gebühr wird Studierenden ganz oder teilweise erlassen, für welche direkt oder im Rahmen einer Vereinbarung ein Beitrag geleistet wird, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.
In bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Ausland kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Studierenden an entsprechende Schulen des betreffenden Staates geregelt ist.
Benutzungsgebühren
§ 43. Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Schule fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.
Rechnungsführung und Finanzhaushalt
§ 44. Die Schule führt eine Kostenrechnung gemäss den Richtlinien des Kantons oder des Bundes.
Für die Haushaltführung gelten grundsätzlich die Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt.
Der Fachhochschulrat erlässt für einzelne oder für mehrere Schulen gemeinsam ein Finanzreglement. Die Reglemente können, soweit es die schulischen Verhältnisse erfordern, Abweichungen vom Finanzhaushaltsrecht vorsehen.
5. Teil: Nichtstaatliche Schulen
Staatliche Anerkennung
§ 45. Bildungseinrichtungen werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse liegen und die qualitativen Anforderungen erfüllen. Mit Genehmigung des Bundes geführte Fachhochschulen gelten als vom Kanton anerkannt.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können die für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden. Die Schulen können zur Zusammenfassung der bisherigen Trägerschaften zu einer einheitlichen Trägerschaft oder zur Bildung eines Verbunds verpflichtet werden.
Der Regierungsrat legt die Strukturen und Organisationsformen von Schulverbunden gemäss Abs. 2 fest und regelt die Vertretung.
Der Regierungsrat kann die Anerkennung befristen, geänderten Gegebenheiten anpassen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Finanzielle Unterstützung
§ 46. An die Betriebs- und Investitionskosten anerkannter Schulen kann eine finanzielle Unterstützung gemäss § 39 gewährt werden, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder unterstützt werden. Der Kanton kann bei Fachhochschulen auch Studiengänge unterstützen, die nicht dem Fachhochschulbereich oder dem tertiären Bildungsbereich zuzurechnen sind.
§ 45 Abs. 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann für eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton eine angemessene Beitragsleistung durch die Standortgemeinde voraussetzen.
Aufsicht
§ 47. Die vom Kanton anerkannten Schulen unterstehen seiner Aufsicht. Er kann für private Schulen, welche keine Staatsbeiträge erhalten, eine besondere Aufsichtskommission bilden.
Die Verordnung regelt die Einsichtsrechte des Kantons und bezeichnet die durch ihn zu bewilligenden Erlasse und Beschlüsse der Schule.
Bei subventionierten Schulen kann der Kanton eine Vertretung im obersten Organ verlangen.
Für die Organisation der Aufsicht über private Schulen, welche in mehreren Kantonen tätig sind, kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Kantonen abschliessen.
Dienstweg
§ 48. Im Rahmen der laufenden Geschäfte verkehren die Schulen mit der für das Bildungswesen zuständigen Direktion über die Schulleitungen.
Schulen, die unter sich einen Schulverbund bilden, regeln die Vertretung.
6. Teil: Rechtspflege und Titelschutz
Rekurskommission
§ 49. Für Rekursentscheide kann der Regierungsrat eine Rekurskommission einsetzen. Er bestellt die Rekurskommission und ordnet das Verfahren.
Er bezeichnet die Organe nichtstaatlicher Schulen sowie deren Entscheide, die dem Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.
Titelschutz
§ 50. Wer die Ausbildung an einer Fachhochschule mit Diplom abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
7. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verordnung
§ 51. Der Regierungsrat erlässt für einzelne oder für mehrere Schulen gemeinsam eine Verordnung.
Übergangsbestimmungen
§ 52. Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.
Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.
Liegenschaft der Zürcher Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Winterthur
§ 53. Die Liegenschaft St. Georgenplatz 2 in Winterthur im Wert von 60 Mio. Franken wird vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen.
Vereinigung der Zürcher Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Winterthur mit dem Technikum Winterthur Ingenieurschule
§ 54. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Zürcher Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Winterthur mit dem Technikum Winterthur Ingenieurschule unter neuer Bezeichnung zu einer staatlichen Schule zusammenzuführen.
Übernahme der Schule für Gestaltung Zürich
§ 55. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Schule für Gestaltung Zürich oder Teile davon zu übernehmen, anderen Schulen anzugliedern oder unter neuer Bezeichnung als staatliche Schule zu führen.
Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 56. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Technikum Winterthur (Ingenieurschule) vom 22. September 1963 aufgehoben.
Das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859 wird wie folgt geändert: . . .
FN2
Inkrafttreten
§ 57. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
FN3
.
______
FN1 OS 54, 777.
FN2 Text siehe OS 54, 792.
FN3 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 970). § 56 Abs. 2 noch nicht in Kraft.