Gesetz
über das Technikum Winterthur
(Ingenieurschule)
(vom 22.September 1963) FN1

§ 1. Die in Winterthur unter dem Namen Technikum Winterthur bestehende kantonale höhere technische Lehranstalt (Ingenieurschule) vermittelt durch wissenschaftlichen Unterricht sowie durch Konstruktions- und Laboratoriumsübungen die Kenntnisse und Fähigkeiten für höhere technische Berufe, die keine akademische Ausbildung voraussetzen.

§ 2. Das Technikum umfasst Abteilungen für Hochbau, Tiefbau, Maschinenbau, Elektrotechnik und Chemie mit je sechs Halbjahreskursen.

Der Regierungsrat kann mit Genehmigung des Kantonsrates weitere Abteilungen errichten oder bestehende aufheben und die Zahl der Halbjahreskurse erhöhen oder herabsetzen.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, einzelne Spezialkurse anzuordnen.

§ 3. Der Regierungsrat bestellt eine Aufsichtskommission, in welcher dem Schulorte eine Vertretung zu gewähren ist.

§ 4. Die Lehrpläne werden vom Erziehungsrate auf Antrag der Aufsichtskommission festgesetzt. Die Allgemeinbildung der Schüler ist zu fördern.

§ 5. Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Lehrstellen und wählt die Hauptlehrer.

Der Erziehungsrat ernennt die übrigen Lehrkräfte.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung FN2 die Anstellung und Besoldung der Lehrer. Die Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 6. Für die Aufnahme in das Technikum sind das Bestehen einer Prüfung und in der Regel eine abgeschlossene Berufslehre oder ausreichende Berufspraxis erforderlich.

§ 7. Der Unterricht ist für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich.

Von den Schülern ohne Wohnsitz im Kanton Zürich wird eine angemessene Semestergebühr erhoben.

Für die Laboratoriumsübungen ist von allen Schülern eine besondere Gebühr zu entrichten.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren FN3.

§ 8. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften FN4 über die Organisation des Technikums.

§ 9. Die Stadt Winterthur leistet einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten des Technikums.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Höhe des Beitrages durch eine Vereinbarung mit der Stadt Winterthur festzulegen.

§ 10. Dem Technikum Winterthur ist eine Handelsschule angegliedert. Diese umfasst eine Diplomabteilung von drei Jahreskursen im Anschluss an die dritte und eine Maturitätsabteilung von viereinhalb Jahreskursen im Anschluss an die zweite Sekundarklasse.

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften über die Organisation der Handelsschule. Er ist ermächtigt, die Handelsschule vom Technikum abzutrennen und der Kantonsschule Winterthur anzugliedern.

§ 11. Das Gesetz betreffend das Technikum vom 25. Oktober 1896 wird aufgehoben.

§ 12. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

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FN1 OS 41, 517 und GS III, 284.
FN2 414.11.
FN3 414.12.
FN4 414.311.