Verordnung
für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse
an Mittelschulen
(vom 4. August 1999)
FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
FN2
sowie der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
FN4
für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an kantonalen Mittelschulen.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
FN5.
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
§ 2. Die Anstellung erfolgt unbefristet, wenn pro Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse erteilt werden und nicht von Anfang an eine bestimmte Anstellungsdauer vereinbart wurde.
Anstellungsbehörde
§ 3. Anstellung und Entlassung erfolgen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch die Aufsichtskommission für die Hauswirt- schaftskurse an Mittelschulen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Schulleitung für die Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen.
Stellenantritt
§ 4. Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
Kündigung
§ 5. Die ordentliche Kündigung ist auf Ende eines Schuljahres möglich.
Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr vier Monate und ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
Altersrücktritt
§ 6. Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Schuljahres.
III. Lohn
Anrechnung von Dienstjahren
§ 7. Unterricht an der Volksschule und an der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule wird voll angerechnet.
Lohnzahlung
§ 8. Bei Stellenantritt auf Beginn eines Schuljahres wird der Lohn ab 16. August ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Schuljahres wird die Besoldung bis 15. August ausbezahlt.
Vikariatslöhne
§ 9. Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen werden nach ihrem ordentlichen Lektionenansatz entlöhnt.
Unkostenbeitrag für interne Verpflegung
§ 10. Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Lehrpersonen für Hauswirtschaft/Internatsleitung bezahlen für die interne Voll- verpflegung pro 3-Wochen-Kurs einen Beitrag von Fr. 225. Die Rückvergütung für jede an dienstfreien Tagen nicht bezogene volle Tagesverpflegung beträgt Fr. 15. Für einzelne nicht eingenommene Mahlzeiten wird kein Abzug gewährt.
Lehrpersonen für Handarbeit entrichten pro eingenommene Mahlzeit folgende Beiträge: Frühstück Fr. 2.80, Mittagessen Fr. 6.60, Nachtessen Fr. 5.60.
IV. Arbeitszeit
Unterrichtsverpflichtung
§ 11. Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Anzahl Wochenlektionen oder 3- Wochen-Kurse pro Jahr zu erteilen:
Wochenlektionen
3-Wochen-Kurse
- Internatsleitung/Werken
28
10
- Hauswirtschaft/Internatsleitung
26
9
- Textile Handarbeit
26
Lehrpersonen für textile Handarbeit werden für die Fertigstellung der Arbeiten zusätzlich zu den ordentlichen 36 Lektionen pro Kurs höchstens 4 Lektionen vergütet.
Militär- und Zivilschutzdienst
§ 12. Lehrpersonen mit vollem Pensum wird bei obligatorischem Militär- und Zivilschutzdienst pro zwei Diensttage ein Kurstag angerechnet. Bei einem Teilpensum erfolgt eine Anrechnung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Altersentlastung
§ 13. Die Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren um drei Lektionen pro Woche beziehungsweise um einen 3-Wochen-Kurs.
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
§ 14. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Hauswirtschaft/Internatsleitung während der Kurszeit untersagt.
Die Schulleitung kann die Ausübung eines öffentlichen Amtes bewilligen, wenn der Kursbetrieb ordentlich durchgeführt werden kann und keine dienstlichen Nachteile erwachsen.
Zusätzliche Kurse
§ 15. Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung zusätzliche Kurse bis zu einem vollen Pensum zuteilen.
Kurskonto
§ 16. Die Schulleitung erstellt zu Beginn jedes Schuljahres eine Bilanz der Kurskonten des vergangenen Schuljahres. Sie sorgt für den mittelfristigen Ausgleich.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Austritt, wird ein finanzieller Ausgleich vorgenommen.
Stellvertretung
§ 17. Die in den Kursen im Einsatz stehenden Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Hauswirtschaft/Internatsleitung über- nehmen eine Stellvertretung unentgeltlich, bis eine Vikarin oder ein Vikar zur Verfügung steht. Für die Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler ist das ganze Kursteam zuständig. Im Unterricht können Umstellungen vorgenommen werden.
Unbezahlter Urlaub
§ 18. Die Lohnkürzung bei unbezahltem Urlaub erfolgt nach Massgabe der tatsächlich ausfallenden Lektionen oder Kurse. Sie ent- fällt bei entsprechender Belastung des Kurskontos.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
§ 19. Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 1999/ 2000.
Lehrpersonen für Handarbeit werden nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Lehrerbesoldungsverordnung vom 14. April 1999 von Klasse 17 BVO
FN3
in Klasse 18 BVO
FN3
übergeführt und anschliessend in die Besoldungsstufe, die frankenmässig der neuen Besoldung entspricht, eingereiht.
Bei der Überführung der übrigen Lehrpersonen bleibt der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns gewahrt.
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1999/ 2000 in Kraft.
FN1 OS 55, 373.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 414.14.
FN5 414.141.