Verordnung
über die hauswirtschaftliche Fortbildung

(vom 18. Juni 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 des Gesetzes über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 FN2,

beschliesst:

I. Organisation

Pflichten der Schulgemeinden
§ 1. Die Schulgemeinden bieten ein Mindestangebot von hauswirtschaftlichen Fortbildungskursen an und ermöglichen ihren schulentlassenen Jugendlichen den Besuch des hauswirtschaftlichen Jahres- kurses.

Mindestangebot
§ 2. Die Schulgemeinden bestimmen ihr Mindestangebot von Fortbildungskursen und teilen dieses der Erziehungsdirektion mit.

Vereinbarungen
§ 3. Übertragen Schulgemeinden ihre Pflichten auf andere Schulgemeinden oder Organisationen, wird allen Erwachsenen und Jugendlichen der Vertragsgemeinden der gleiche Zugang zu den Kursen ermöglicht.

Kontrolle
§ 4. Die Erziehungsdirektion übt die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäss §§ 1 und 2 aus.

Abteilungs- und Klassengrössen
§ 5. In den Fortbildungskursen werden in der Regel Abteilungen von mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gebildet.

Im Jahreskurs umfassen Klassen in der Regel 12–16 Schülerinnen und Schüler. In den theoretischen Fächern können diese Richtzahlen überschritten werden.


II. Staatsbeiträge

Beitragsberechtigung
§ 6. Beitragsberechtigt sind:

a) hauswirtschaftliche Fortbildungskurse gemäss den vom Erziehungsrat erlassenen Grundlagen;

b) der hauswirtschaftliche Jahreskurs gemäss Rahmenlehrplan des Erziehungsrats.

Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung.

Pauschalierung
§ 7. Die beitragsberechtigten Ausgaben werden pauschaliert.

Die pauschalen beitragsberechtigten Ausgaben betragen bei den Fortbildungskursen pro Lektion Fr. 100, beim Jahreskurs pro Schülerin oder Schüler und Semester Fr. 5000.

Bemessung der Kostenanteile
§ 8. Die Kostenanteile für die Fortbildungskurse und den Jahreskurs werden wie folgt bemessen:

Finanzkraftindex Kostenanteil in % der Pauschale

bis 105 45

106–116 33

117 und mehr 27

Beitragsstufe gemeinnütziger Organisationen
§ 9. Der Regierungsrat bestimmt die massgebende Beitragsstufe für gemeinnützige, politisch und konfessionell neutrale Organisationen nach deren finanziellen Verhältnissen.

Beiträge Dritter sind anzurechnen.

Beitragsgesuche
§ 10. Gesuche um Kostenanteile werden der Erziehungsdirektion mit den von ihr verlangten Unterlagen eingereicht, bei den Fortbildungskursen für das Kalenderjahr, beim Jahreskurs für das Schulsemester.


III. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht
§ 11. Die Schulgemeinden gewährleisten das Mindestangebot von Fortbildungskursen ab Kalenderjahr 1999 und den hauswirtschaftlichen Jahreskurs ab Schuljahr 1998/99.

Kostenanteile nach § 8 werden ab Schuljahr 1998/99 sowohl für die Fortbildungskurse wie für den Jahreskurs ausgerichtet.

Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat auf das Schuljahr 1998/99 in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt wird die Verordnung über die Besoldungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 1. Dezember 1949 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 455.
FN2 412.51.