Verordnung
über die Besoldungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
(vom 1.Dezember 1949) FN1
I. Die Besoldungen FN3
a) Obligatorische Fortbildungsschule
§§ 1-8. FN6
b) Freiwillige Fortbildungskurse
§ 9. Die Besoldung der Lehrkräfte wird vom Schulkreis festgesetzt.
c) Gemeinsame Bestimmung
§ 10. FN5
II. Die Leistungen des Staates
§ 11. FN4 Der Staat richtet den Fortbildungsschulkreisen Kostenanteile nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aus.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Fortbildungsschulkreises wird im Finanzkraftindex ausgedrückt.
Bei Fortbildungsschulkreisen, die sich mit einer Oberstufenschulgemeinde oder einer Primarschulgemeinde decken, gilt der Finanzkraftindex der betreffenden Gemeinde.
a) Beiträge an die obligatorische Fortbildungsschule
§§ 12-16. FN6
b) Beiträge an die freiwilligen Fortbildungskurse
§ 17. FN4 An die Ausgaben für das Lehrpersonal von freiwilligen Fortbildungskursen leistet der Staat folgende, nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Fortbildungsschulkreise abgestufte, Kostenanteile:
Finanzkraftindex Kostenanteil %
bis 105 45
106-116 33
117 und mehr 27
Kostenanteilsberechtigt sind die Besoldungen (einschliesslich Ausgaben für die von der Erziehungsdirektion genehmigten Vikariate), Fahrtenentschädigungen an auswärts wohnende Lehrkräfte und Aufwendungen für die Versicherung des Lehrpersonals.
Die höchstens pro Lektion anrechenbare Besoldung richtet sich für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte nach Klasse 17, Stufe 28 BVO FN2, für Oberstufenlehrkräfte nach Klasse 20, Stufe 27 BVO FN2.7
c) Beiträge an besondere Kurse
§ 18. FN6
d) Gemeinsame Bestimmungen
§ 19. Die Schulpflegen haben die Kostenvoranschläge und Beitragsgesuche zuhanden des Kantons und des Bundes für das Kalender- oder Schuljahr nach den Weisungen der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion an diese Amtsstelle einzureichen.
Die Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion entscheidet über die Gesuche. FN4
§ 20. Ausgaben für allgemeine Lehrmittel sind für das Jahr, in dem sie erfolgen, sowohl in den Voranschlägen wie in den entsprechenden Rechnungen an den Bund zu berücksichtigen.
III. Schlussbestimmung
§ 21. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1949 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die gleichnamige Verordnung vom 7. Mai 1937 aufgehoben.
________
FN1 OS 38, 363 und GS III, 198. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 177.11.
FN3 Im vorliegenden Text sind die am 1. Januar 1992 geltenden Beträge eingesetzt. Die Besoldungen verstehen sich inklusive 13. Monatsbesoldung.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 1991 (OS 51, 501). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN6 Aufgehoben durch G hauswirtschaftliche Fortbildung (OS 52, 965). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1994/95.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 1997 (OS 54, 73). In Kraft seit 1. Januar 1997.