Verordnung
über die Besoldungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
(vom 1.Dezember 1949) FN1
I. Die Besoldungen FN4
a) Obligatorische Fortbildungsschule
§ 1. FN9 Die Jahresbesoldung der vom Kanton angestellten Lehrkräfte beträgt für ein volles Pensum:
Stufe (Klasse 17 BVO)
Franken
22 109 829
21 107 573
20 105 316
19 103 060
18 100 803
17 98 545
16 96 289
15 96 289
14 96 289
13 93 656
12 91 023
11 88 390
10 85 758
9 85 758
8 85 758
7 83 124
6 80 492
5 77 859
4 75 226
3 72 593
2 69 960
1 67 327
Das Pensum der vollbeschäftigten Lehrkräfte beträgt 26 Lektionen pro Woche.
Mehrstunden oder Teilpensen werden pro Jahreslektion mit 1/26 der vom Regierungsrat festgelegten Jahresbesoldung entschädigt.
§ 2. FN9 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrer werden in Stufe 1 eingereiht, sofern nicht die Anrechnung von Dienstjahren zu einer höheren Einreihung führt.
Nach jedem geleisteten Dienstjahr wird die Besoldung auf den 1. Januar um eine Stufe erhöht.
§ 3. FN9 Bei ungenügenden Leistungen kann die Erziehungsdirektion den Anstieg in eine höhere Stufe verweigern.
Bei sehr guten Leistungen kann die Erziehungsdirektion den Aufstieg eines Lehrers zweimal um je ein Wartejahr verkürzen.
§ 4. FN9 Die Erziehungsdirektion kann einen Lehrer, der ausgewiesene besondere Leistungen erbringt, auf den 1. Januar wie folgt um jeweils eine Stufe befördern:
Stufe Franken
24 114 343
23 112 086
Eine Beförderung ist frühestens zwei Jahre nach der letzten Besoldungserhöhung zulässig.
§ 4 a. FN8 Werden für einzelne Kurse Lehrkräfte mit Hochschulbildung benötigt, so kann die Erziehungsdirektion von Fall zu Fall die Ausrichtung einer höheren Besoldung bewilligen.
§ 5. FN9 Bei Unterricht an abgelegenen Orten kann die Erziehungsdirektion den Lehrkräften die Vergütung von Fahrspesen gewähren.
§ 6. Die Vikariatsbesoldung beträgt pro Unterrichtslektion Fr. 55.75 für Lehrkräfte ohne Fähigkeitszeugnis, Fr. 69.65 für Lehrkräfte mit Fähigkeitszeugnis, Fr. 75.15 für Lehrkräfte mit Wählbarkeitszeugnis. FN9
In den Besoldungssätzen sind Spesen sowie die Entschädigungen für Sonntage, Feiertage und Ferien inbegriffen. FN9
Gewählte Lehrkräfte oder Verweserinnen, die für vorübergehenden Stellvertretungsdienst zusätzliche Stunden übernehmen müssen, werden zu ihrem regulären Stundenansatz entschädigt.
§ 6 a. FN9 Der Regierungsrat passt die Besoldungen entsprechend den für die Teuerungszulage an das Staatspersonal geltenden Bestimmungen der Teuerung an.
§ 7. FN9 Im übrigen gelten für die Anstellungsverhältnisse die Bestimmungen für die Volksschullehrer.
§ 8. FN9 Für die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung Zürich und an der Berufs- und Fortbildungsschule Winterthur gelten die Anstellungsverordnungen dieser Schulen.
b) Freiwillige Fortbildungskurse
§ 9. Die Besoldung der Lehrkräfte wird vom Schulkreis festgesetzt.
c) Gemeinsame Bestimmung
§ 10. FN7
II. Die Leistungen des Staates
§ 11. FN6 Der Staat richtet den Fortbildungsschulkreisen Kostenanteile nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aus.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Fortbildungsschulkreises wird im Finanzkraftindex ausgedrückt.
Bei Fortbildungsschulkreisen, die sich mit einer Oberstufenschulgemeinde oder einer Primarschulgemeinde decken, gilt der Finanzkraftindex der betreffenden Gemeinde.
a) Beiträge an die obligatorische Fortbildungsschule
§ 12. FN9 Der Staat leistet an die Besoldungen gemäss §§ 1, 4 und 4 a Kostenanteile, die nach der Beitragsklassenverordnung FN3 in gleicher Weise abgestuft werden wie die Leistungen des Staates für die Grundbesoldung der Lehrer.
§ 13. FN9 An Fahrspesen gemäss § 5 und an die Vikariatsbesoldung leistet der Staat einen Kostenanteil, der prozentual seinem Anteil an den Besoldungen entspricht.
§ 14. FN5 An individuelle Lehrmittel, die vom Erziehungsrat obligatorisch erklärt werden, und an das Verbrauchsmaterial (Lebensmittel, Hauswirtschafts- und Handarbeitsmaterial) leistet der Staat Kostenanteile FN6, die nach der Beitragsklassenverordnung FN3 in gleicher Weise abgestuft werden wie die Leistungen des Staates für den allgemeinen Schulbetrieb an der Volksschule.
Die Erziehungsdirektion kann für die Kostenanteile FN6 Pauschalen und Höchstansätze festlegen.
§ 15. Die Ausgaben für allgemeine Lehrmittel (Herde, Boiler, Koch- und Tischgeschirr, Nähmaschinen, Tabellen usw.) werden nur vom Bund subventioniert.
§ 16. An die Kosten für Neu- und Erweiterungsbauten, für Hauptreparaturen von Lokalitäten, die dauernd und ausschliesslich dem hauswirtschaftlichen Unterricht dienen, sowie an deren Einrichtung, soweit sie nicht vom Bund subventioniert werden, leistet der Staat Kostenanteile FN6, die nach der Beitragsklasseneinteilung in gleicher Weise abgestuft werden wie die Leistungen des Staates für die Schulhausbauten an der Volksschule.
b) Beiträge an die freiwilligen Fortbildungskurse
§ 17. FN6 An die Ausgaben für das Lehrpersonal von freiwilligen Fortbildungskursen leistet der Staat folgende, nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Fortbildungsschulkreise abgestufte, Kostenanteile:
Finanzkraftindex Kostenanteil %
bis 105 45
106-116 33
117 und mehr 27
Kostenanteilsberechtigt sind die Besoldungen (einschliesslich Ausgaben für die von der Erziehungsdirektion genehmigten Vikariate), Fahrtenentschädigungen an auswärts wohnende Lehrkräfte und Aufwendungen für die Versicherung des Lehrpersonals.
Die höchstens pro Lektion anrechenbare Besoldung richtet sich für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrer nach Klasse 17, Stufe 22 BVO FN2, für Oberstufenlehrer nach Klasse 20, Stufe 21 BVO FN2. FN9
c) Beiträge an besondere Kurse
§ 18. Werden in Schulkreisen besondere Kurse geführt, welche die Erfüllung der obligatorischen Fortbildungsschulpflicht bezwecken, so richtet der Staat an die Ausgaben die gleichen Kostenanteile FN6 aus wie für reguläre obligatorische Kurse.
d) Gemeinsame Bestimmungen
§ 19. Die Schulpflegen haben die Kostenvoranschläge und Beitragsgesuche zuhanden des Kantons und des Bundes für das Kalenderoder Schuljahr nach den Weisungen der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion an diese Amtsstelle einzureichen.
Die Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion entscheidet über die Gesuche. FN6
§ 20. Ausgaben für allgemeine Lehrmittel sind für das Jahr, in dem sie erfolgen, sowohl in den Voranschlägen wie in den entsprechenden Rechnungen an den Bund zu berücksichtigen.
III. Schlussbestimmung
§ 21. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1949 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die gleichnamige Verordnung vom 7. Mai 1937 aufgehoben.
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FN1 OS 38, 363 und GS III, 198. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 177.11.
FN3 412.322.
FN4 Im vorliegenden Text sind die am 1. Januar 1992 geltenden Beträge eingesetzt. Die Besoldungen verstehen sich inklusive 13. Monatsbesoldung.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 6. August 1986 (OS 49, 678).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 1991 (OS 51, 501). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN8 Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 1991 (OS 51, 501). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 1991 (OS 51, 501). In Kraft seit 1. Juli 1991.