Gesetz
über die hauswirtschaftliche Fortbildung
(vom 28. September 1986) FN1
Hauswirtschaftlicher Fortbildungsunterricht
§ 1. Die Schulgemeinden gewährleisten den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht. Dieser umfasst hauswirtschaftliche Fortbildungskurse und den Jahreskurs.
Schulträger
§ 2. Die Schulgemeinden können eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule führen oder diese Aufgabe durch Vereinbarung ganz oder teilweise einer andern Schulgemeinde oder einer gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Organisation übertragen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Sofern eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Berufsschule im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angegliedert ist, kann der Staat sie führen.
Aufgaben
a) Allgemeines
§ 3. Die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen können hauswirtschaftliche Fortbildungskurse sowie Jahreskurse führen und den hauswirtschaftlichen Berufsschulunterricht vermitteln.
b) Hauswirtschaftliche Fortbildungskurse
§ 4. Die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse dienen der Fortbildung von Erwachsenen und von schulentlassenen Jugendlichen in den Bereichen Haushalt und Familie. Die Schulgemeinden sorgen für ein Mindestangebot von Kursen.
c) Jahreskurs
§ 5. Der Jahreskurs dient der allgemeinen und hauswirtschaftlichen Fortbildung sowie der Förderung der Berufsreife von schulentlassenen Jugendlichen.
Rahmenlehrplan, Aufsicht
§ 6. Der Erziehungsrat bestimmt die Unterrichtsfächer und erlässt für den Jahreskurs einen Rahmenlehrplan.
Er regelt die Aufsicht über die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen.
Die Erziehungsdirektion erlässt Empfehlungen für die Kursgelder und die Besoldung der Lehrkräfte.
Fach- und Lehrpersonal
§ 7. Die Lehrkräfte benötigen ein vom Erziehungsrat anerkanntes Fähigkeitszeugnis, soweit der Erziehungsrat für bestimmte Fächer oder Fachgruppen nicht etwas anderes bestimmt. Die Erziehungsdirektion kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, ebenso der Schulträger bei nebenamtlichen Lehrkräften des Jahreskurses.
Beiträge des Staates
§ 8. Der Staat leistet den Schulträgern für die hauswirtschaftliche Fortbildung Betriebsbeiträge bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schulträgers und nach der Teilnehmerzahl.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die beitragsberechtigten Kosten; er kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.
Der Staat übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten des hauswirtschaftlichen Berufsschulunterrichts.
Änderung bisherigen Rechts
§ 9. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a) das Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859: . . . FN2
b) das Gesetz betreffend die Volksschule (Volksschulgesetz) vom 11. Juni 1899: ... FN2
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 10. Das Gesetz über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 wird aufgehoben. FN3
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Verordnung
§ 11. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN4.
Auf Beginn des Schuljahres 1987/88 entfällt die obligatorische Fortbildungsschulpflicht für die Ober- und Realschülerinnen sowie für die übrigen Schülerinnen, welche obligatorische Haushaltkunde in der Volks- oder in der Mittelschule besucht haben.
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FN1 OS 49, 799.
FN2 Text siehe OS 49, 799.
FN3 Die noch gültigen Bestimmungen des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 werden anschliessend aufgeführt.
FN4 Teilinkraftsetzung vom 11. März 1987 auf Schuljahresbeginn 1987/88 (OS 50, 138), Teilinkraftsetzung vom 2. November 1994 auf Schuljahresbeginn 1994/95 (OS 52, 965).
Gesetz
über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
(vom 5.Juli 1931) FN1
1. Allgemeines
§ 1. Die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule hat den Zweck, die Mädchen im nachschulpflichtigen Alter in der hauswirtschaftlichen Ausbildung und der allgemeinen Bildung zu fördern und sie dadurch auf ihre Aufgabe im häuslichen und im bürgerlichen Leben vorzubereiten.
§ 2. Die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule besteht:
a) FN5 . . .
b) aus freiwilligen Hauswirtschaftlichen Fortbildungskursen.
§ 3. Die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule wird in der Regel von einer Schulgemeinde der Oberstufe und ausnahmsweise mit Bewilligung des Erziehungsrates von einer Primarschulgemeinde durchgeführt. Diese Gemeinde kommt auch für die Ausgaben der Fortbildungsschule auf.
Benachbarte Schulgemeinden der Oberstufe oder Primarschulgemeinden können gemeinsam eine Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule einrichten; die Einrichtung erfolgt durch Beschluss der beteiligten Gemeinden nach gegenseitiger Verständigung über die Organisation und über die Tragung der Lasten durch die zusammengeschlossenen Gemeinden.
Eine Zusammenlegung kann auch durch den Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates angeordnet werden.
§ 4. Die Gemeinden und Gemeindegruppen, welche die Durchführung der Fortbildungsschule besorgen, werden in den nachfolgenden Bestimmungen Fortbildungsschulkreise und ihre Schulbehörden Schulpflegen genannt. Haben sich mehrere Gemeinden zu einem Fortbildungsschulkreis zusammengeschlossen, so soll die Vereinbarung auch die notwendigen Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Kreisversammlung und der Schulpflege enthalten.
§ 5. Die Verwaltung liegt in der Hand der Schulpflege. Die Abrechnung ist gemäss der Verordnung des Bundes FN4 aufzustellen.
§ 6. Zur Beaufsichtigung der Fortbildungsschule bestellt die Schulpflege eine Hauswirtschaftliche Kommission. Diese kann mehrheitlich aus Frauen bestehen.
Besteht ein Fortbildungsschulkreis aus mehreren Gemeinden, so ist jeder Gemeinde eine Vertretung in der Hauswirtschaftlichen Kommission einzuräumen.
§ 7. Jeder Fortbildungsschulkreis erlässt über seine Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule eine Schulordnung, die der Genehmigung des Erziehungsrates unterliegt.
Die Schulordnung soll die notwendigen Bestimmungen über die Organisation und über den Lehrplan der Fortbildungsschule enthalten.
§ 8. Für die Inspektion der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule bezeichnet der Regierungsrat auf den Antrag des Erziehungsrates die erforderlichen Inspektorinnen.
§ 9 und 10. FN5
II. Organisation des Unterrichts
I. Die obligatorische Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
§ 11-24. FN5
2. Freiwillige Hauswirtschaftliche Fortbildungskurse
§ 25. Fortbildungsschulkreise können ausser den obligatorischen auch freiwillige Kurse einrichten. Diese stehen den Pflichtschülerinnen der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule und den Frauen des Schulkreises zum Besuch offen.
Der Lehrplan der freiwilligen Fortbildungsschule umfasst namentlich folgende Fächer: Waschen und Glätten, Handarbeiten im weiteren Sinne, Kinder- und Krankenpflege, Gartenbau, Kleintierhaltung, Wirtschaftslehre und Turnen.
Der Lehrgang lehnt sich tunlichst an den vom Erziehungsrat festgesetzten Lehrplan der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule an.
§ 26. Der Unterricht in den freiwilligen Kursen darf ohne Bewilligung der Erziehungsdirektion nicht länger als bis 21 Uhr dauern.
3. Die Lehrkräfte
§ 27. Den Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule dürfen nur Lehrkräfte erteilen, die ein Fähigkeitszeugnis des Erziehungsrates oder den Fachlehrerausweis des Bundes besitzen.
§ 28 und 29. FN5
III. Die Leistungen des Staates
§ 30 und 31. FN5
§ 32. Der Kanton unterstützt die freiwilligen Kurse durch jährliche Beiträge an die Kosten, sofern sie nach einem vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplan durchgeführt werden.
§ 33. Die berufliche Ausbildung der Lehrkräfte für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule erfolgt nach dem Lehrerbildungsgesetz FN3.
IV. Vollziehungsbestimmungen
§ 34. Das Gesetz tritt nach seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Seine Durchführung ist so zu fördern, dass spätestens im Schuljahr 1934/35 alle fortbildungsschulpflichtigen Mädchen die Fortbildungsschule besuchen.
§ 35. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen FN2.
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