Gesetz
über die hauswirtschaftliche Fortbildung
(vom 28. September 1986)
FN1
Hauswirtschaftlicher Fortbildungsunterricht
§ 1. Die Schulgemeinden gewährleisten den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht. Dieser umfasst hauswirtschaftliche Fortbildungskurse und den Jahreskurs.
Schulträger
§ 2. Die Schulgemeinden können eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule führen oder diese Aufgabe durch Vereinbarung ganz oder teilweise einer andern Schulgemeinde oder einer gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Organisation übertragen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion
FN5
.
Sofern eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Berufsschule im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angegliedert ist, kann der Staat sie führen.
Aufgaben
a) Allgemeines
§ 3. Die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen können hauswirtschaftliche Fortbildungskurse sowie Jahreskurse führen und den hauswirtschaftlichen Berufsschulunterricht vermitteln.
b) Hauswirtschaftliche Fortbildungskurse
§ 4. Die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse dienen der Fortbildung von Erwachsenen und von schulentlassenen Jugendlichen in den Bereichen Haushalt und Familie. Die Schulgemeinden sorgen für ein Mindestangebot von Kursen.
c) Jahreskurs
§ 5. Der Jahreskurs dient der allgemeinen und hauswirtschaftlichen Fortbildung sowie der Förderung der Berufsreife von schulentlassenen Jugendlichen.
Rahmenlehrplan, Aufsicht
§ 6. Der Bildungsrat
FN6
bestimmt die Unterrichtsfächer und erlässt für den Jahreskurs einen Rahmenlehrplan.
Er regelt die Aufsicht über die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
FN5
erlässt Empfehlungen für die Kursgelder und die Besoldung der Lehrkräfte.
Fach- und Lehrpersonal
§ 7. Die Lehrkräfte benötigen ein vom Bildungsrat
FN6
anerkanntes Fähigkeitszeugnis, soweit der Bildungsrat
FN6
für bestimmte Fächer oder Fachgruppen nicht etwas anderes bestimmt. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
FN5
kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, ebenso der Schulträger bei nebenamtlichen Lehrkräften des Jahreskurses.
Beiträge des Staates
§ 8. Der Staat leistet den Schulträgern für die hauswirtschaftliche Fortbildung Betriebsbeiträge bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schulträgers und nach der Teilnehmerzahl.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die beitragsberechtigten Kosten; er kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.
Der Staat übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten des hauswirtschaftlichen Berufsschulunterrichts.
Änderung bisherigen Rechts
§ 9. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a) das
Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz)
vom 23. Dezember 1859: . . .
FN2
b) das
Gesetz betreffend die Volksschule (Volksschulgesetz)
vom 11. Juni 1899: . . .
FN2
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 10. Das
Gesetz über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
vom 5. Juli 1931 wird aufgehoben.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Verordnung
§ 11. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens
FN3, 4
.
Auf Beginn des Schuljahres 1987/88 entfällt die obligatorische Fortbildungsschulpflicht für die Ober- und Realschülerinnen sowie für die übrigen Schülerinnen, welche obligatorische Haushaltkunde in der Volks- oder in der Mittelschule besucht haben.
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FN1 OS 49, 799.
FN2 Text siehe OS 49, 799.
FN3 Teilinkraftsetzung vom 11. März 1987 auf Schuljahresbeginn 1987/88 (OS 50, 138), Teilinkraftsetzung vom 2. November 1994 auf Schuljahresbeginn 1994/ 95 (OS 52, 965).
FN4 Vollständig in Kraft gesetzt am 21. Januar 1998 auf Beginn des Schuljahres 1998/99.
FN5 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
FN6 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).