Reglement
über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/ Biologielaboranten, Fachrichtung Pharmabiologie im Kanton Zürich FN8
(vom 29.Oktober 1974) FN1
1. Die Ausbildungsstätte für medizinische Laboranten/Biologielaboranten, Fachrichtung Pharmabiologie, bildet in öffentlichen Krankenhäusern und in Untersuchungs- und Forschungsinstituten medizinisch-biologischer Richtung in Zusammenarbeit mit der Berufsschule der Stadt Zürich medizinische Laboranten/Biologielaboranten, Fachrichtung Pharmabiologie, aus. FN8
Die Ausbildung erfolgt nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung und den darauf abgestützten eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für Schulen für medizinische Laborantinnen (Schultyp II).
Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen (nachstehend Schülerinnen genannt).
2. Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volkswirtschafts- und der Gesundheitsdirektion. Diese Direktionen wählen eine Ausbildungskommission.
In dieser Kommission sollen vertreten sein:
- das kantonale Amt für Berufsbildung,
- die Berufsschule I der Stadt Zürich,
- die Ausbildungsleitung,
- die Krankenhäuser und Institute, in denen die praktische Ausbildung erfolgt,
- der Berufsverband der medizinischen Laborantinnen.
Die Ausbildungskommission kontrolliert die Einhaltung der Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung von medizinischen Laborantinnen.
3. Die Ausbildungsleitung ist übertragen: dem für die Laborantenausbildung verantwortlichen Vorsteher bzw. Vorsteher-Stellvertreter der allgemeinen Abteilung der Schule für verschiedene Berufe (Berufsschule I) der Stadt Zürich (Ausbildungsleiter, verantwortlich für die theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laborantenberufs zuständigen kantonalen Berufsinspektor (Ausbildungsleiter-Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung).
Der Ausbildungsleitung obliegen:
- die Organisation des theoretischen Unterrichts im Einvernehmen mit der Berufsschule I der Stadt Zürich,
- die Überwachung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Zusammenarbeit mit der Berufsschule I der Stadt Zürich und den Krankenhäusern und Instituten, in denen die praktische Ausbildung erfolgt,
- die Bearbeitung der Lehrpläne,
- die Prüfung der Lehrverträge,
- die Beratung von Interessentinnen und Schülerinnen,
- die Berichterstattung zuhanden des Schweizerischen Roten Kreuzes.
4. Die Ausbildung setzt voraus:
- zurückgelegtes 17. und in der Regel nicht überschrittenes 32. Altersjahr,
- charakterliche, intellektuelle und praktische Eignung,
- mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem Tages- und Jahresbetrieb oder gleichwertige Bildungsstufe.
5. Die Schülerin steht im Lehrverhältnis mit dem Krankenhaus oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt. Massgebend sind die Vorschriften des Obligationenrechts FN3, des Berufsbildungsgesetzes FN5, des Arbeitsgesetzes FN6, des Vollzugsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz FN2 und, soweit das Personalrecht des Lehrbetriebes nicht entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im übrigen gelten das Personalrecht des Lehrbetriebes und die Bestimmungen dieses Reglements ergänzend.
6. Die Entschädigung der Schülerinnen richtet sich nach den Normen der Gesundheitsdirektion.
7. Die Schülerinnen sind - auch nach Ende der Ausbildung - zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Strafgesetzbuches) FN4.
8. Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung gegen Starrkrampf, Diphtherie und Kinderlähmung, bei negativer Tuberkulinprobe auch gegen Tuberkulose impfen und die Impfung nötigenfalls erneuern zu lassen. FN7 Sie haben sich ausserdem den angeordneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen. Die Kosten der Impfungen und Kontrollen übernimmt das anstellende Krankenhaus oder Institut.
Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht ein Arzt, den das Krankenhaus oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt, bezeichnet.
9. Den Schülerinnen wird taktvolles Benehmen im Umgang mit Mitarbeitern, Schülern und Kranken zur Pflicht gemacht.
10. FN8 Die Abschlussprüfung wird von der kantonalen Prüfungskommission für die Lehrlinge des Laborantenberufs durchgeführt. Dem Schweizerischen Roten Kreuz steht das zusätzliche Recht zu, zwei Vertreter für diese Kommission und drei Vertreter für das Expertengremium zu bezeichnen.
Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhalten die Schülerinnen zusätzlich zum ordentlichen Fähigkeitszeugnis als Biologielaborantin, Fachrichtung Pharmabiologie, ein Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Roten Kreuz mitunterzeichnet wird. Das Diplom berechtigt die Inhaberin, unter der Bezeichnung «medizinische Laborantin» tätig zu sein.
11. Gegen Entscheide der mit der Ausbildung und der Prüfung befassten Instanzen von Stadt und Kanton Zürich bleibt das ordentliche Rekursrecht gewahrt.
12. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
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FN1 OS 45, 270 und GS III, 243. Von den Direktionen der Volkswirtschaft und des Gesundheitswesens erlassen.
FN2 Heute EG zum Berufsbildungsgesetz (413.11).
FN3 SR 220.
FN4 SR 311.0.
FN5 SR 412.10.
FN6 SR 822.11.
FN7 Fassung gemäss Verfügung der Direktionen der Volkswirtschaft und des Gesundheitswesens vom 6. Juli 1981 (OS 48, 223). In Kraft seit 1. Januar 1981.
FN8 Fassung gemäss Verfügung der Direktionen der Volkswirtschaft und des Gesundheitswesens vom 31. Dezember 1982 (OS 48, 676).