Weisungen
für die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen
(vom 28.November 1989) FN1
Die Direktion der Volkswirtschaft,
gestützt auf § 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987 FN2,
verfügt:
Prüfungstermine
§ 1. Der Lehrling ist verpflichtet, die Lehrabschlussprüfung gegen Ende der Lehrzeit abzulegen. Ist er aus wichtigen Gründen, wie zum Beispiel Krankheit und Unfall, verhindert, so legt er sie unter Vorbehalt von Abs. 2 nach Wegfall des Hinderungsgrundes ab.
Sofern die Prüfungseinrichtungen nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Durchführung der Prüfung auf die nächste Prüfungsperiode verschoben.
Die Lehrabschlussprüfung bildet eine Einheit. Die Prüfungen in allen Fächern sind mit Ausnahme der reglementarisch vorgesehenen Teilprüfungen grundsätzlich in der gleichen Prüfungsperiode abzulegen.
Die Lehrabschlussprüfungen werden einmal im Jahr durchgeführt. Sie finden in der Regel zwischen April und Juni statt.
Bei Verlängerung der Lehrzeit ist das vom Amt für Berufsbildung (Amt) neu genehmigte Lehrzeitende für die Prüfungspflicht massgebend.
Anmeldung zur Prüfung
§ 2. Die zuständige Prüfungskommission fordert die Lehrbetriebe rechtzeitig zur Anmeldung der prüfungspflichtigen Lehrlinge auf.
Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, die prüfungspflichtigen Lehrlinge fristgerecht mit dem offiziellen Formular bei der Prüfungskommission anzumelden.
Die Anmeldefristen gelten auch für Personen, welche die Lehrabschlussprüfung nach Art. 41 BBG FN3 ablegen.
Begründete Gesuche um Verschiebung der Lehrabschlussprüfung auf eine spätere Prüfungsperiode oder um Gewährung von Prüfungserleichterungen sind dem Amt rechtzeitig schriftlich einzureichen.
Bei verspäteter Prüfungsanmeldung entscheidet die Prüfungskommission nach Rücksprache mit dem Amt über die Zulassung zur Prüfung.
Prüfungsaufgebot
§ 3. Die Prüfungskommission bietet die Prüfungskandidaten rechtzeitig schriftlich zu den Prüfungen in den einzelnen Fächern auf.
Die Prüfungsaufgebote sollen Angaben über die Prüfungsfächer, den Prüfungsort, die Prüfungszeit, die Fachexperten (sofern möglich) sowie die zulässigen Hilfsmittel aufweisen. Die Listen über das nötige Material und Werkzeug sind beizulegen.
Den Lehrbetrieben wird ein Doppel des Prüfungsaufgebotes zugestellt.
Kandidaten, die nicht zur Prüfung erscheinen, die Prüfung unvollständig ablegen oder von der Prüfung weggewiesen werden, sind dem Amt umgehend zu melden.
Über die zu treffenden Massnahmen entscheidet das Amt.
Prüfungsinhalt, Teilprüfungen und Erfahrungsnoten
§ 4. Die Prüfungsreglemente regeln für jeden Beruf die Organisation und die Dauer der Prüfung, den Prüfungsstoff und dessen allfällige Aufteilung in einzelne Gebiete (Teilprüfungen), den Einbezug von Noten der Berufsschule (Erfahrungsnoten) sowie die Beurteilung und Notengebung. Teilprüfungen sind nur zulässig, wenn sie im Prüfungsreglement vorgesehen sind.
Bei nichtbestandener Teilprüfung gelten für die Wiederholung die im Prüfungsreglement festgelegten Vorschriften. Fehlt eine Regelung für die Wiederholung der Teilprüfung, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung.
Erfahrungsnoten sind nur zulässig, wenn sie im Prüfungsreglement vorgesehen sind. Fehlt eine Regelung für die Anrechnung der Erfahrungsnoten bei der Prüfungswiederholung, so entscheidet das Amt nach Rücksprache mit der Prüfungskommission über eine allfällige Ersatzprüfung.
Prüfungsaufgaben und Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
§ 5. Die Prüfungskommissionen bestimmen die Prüfungsaufgaben gemäss den Prüfungsreglementen. Sie können Berufsverbände, Prüfungsexperten oder andere Fachleute mit der Ausarbeitung der Aufgaben beauftragen. Sofern interkantonal ausgearbeitete Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehen, sind in der Regel diese zu verwenden.
Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die Prüfungsunter-lagen, insbesondere Prüfungsaufgaben und Prüfungsarbeiten, grundsätzlich während mindestens eines Jahres aufzubewahren. Über die Aufbewahrung bzw. Aushändigung der Prüfungsarbeiten im Fach Praktische Arbeiten entscheidet die Prüfungskommission, im Streitfall das Amt.
Die Prüfungsexperten sind verpflichtet, sämtliche Notizen und Notenhilfsblätter für die Beantwortung von Rückfragen oder Einsprachen ein Jahr aufzubewahren.
Prüfungsergebnis
§ 6. Nach Beendigung aller Prüfungen teilt die Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten und dem Lehrbetrieb das Ergebnis der Prüfung sowie die Noten in den einzelnen Fächern so rasch wie möglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mit. Die Prüfungskommission ist nicht verpflichtet, die einzelnen Positionsnoten mitzuteilen.
Die Rektoren der Berufsschulen erhalten ein Verzeichnis der Prüfungsergebnisse der an ihrer Schule unterrichteten Lehrlinge.
Die Prüfungsresultate der aus anderen Kantonen zugewiesenen Kandidaten sind dem Amt zur Weiterleitung an die zuständigen Kantone zuzustellen.
Fähigkeitszeugnis
§ 7. Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden und die Lehre vertragsgemäss beendet hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie den Notenausweis.
Bei zugewiesenen Prüfungskandidaten ist der Lehrortkanton für die Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses zuständig.
Nichtbestandene Prüfung
§ 8. Bei einer nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung enthält das Notenblatt den Vermerk «Prüfung nicht bestan-
den». Die Prüfungskommission stellt dem Amt umgehend die Prüfungsunterlagen (Prüfungsaufgaben und -arbeiten, Prüfungslösungen, Noten-und Hilfsnotenblätter sowie Expertenberichte) zu. Dieses hat die Ursachen für das Prüfungsversagen abzuklären, die Parteien über die Möglichkeit der Prüfungswiederholung zu beraten und die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Einsichtnahme in die Prüfungsakten
§ 9. Die Vertragsparteien sind berechtigt, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
Die Prüfungskommission legt Ort und Zeitpunkt für die Einsichtnahme fest.
Bei einer nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung in den gewerblichen und industriellen Berufen erfolgt die Einsichtnahme in der Regel beim Amt (Berufsinspektor), in den kaufmännischen Berufen bei den Kreiskommissionen (Berufsschulen).
Einsprache
§ 10. Die Vertragsparteien können gegen die Entscheide der Prüfungskommission innert 20 Tagen seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Prüfungskommission Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.
Die Prüfungskommission oder ein von ihr eingesetzter Ausschuss nimmt raschmöglichst alle erforderlichen Abklärungen vor. In der Regel werden die Einsprecher angehört. Der Einspracheentscheid der Prüfungskommission umfasst die Darstellung des Sachverhalts, Erwägungen und Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Der Entscheid ist dem Einsprecher, den beteiligten Prüfungsexperten, dem Amt und, wenn Kosten auferlegt werden, dem Rechnungssekretariat der Volkswirtschaftsdirektion zuzustellen; die Mitteilung an den Einsprecher erfolgt eingeschrieben.
Zustellungen durch die Prüfungskommission
§ 11. Die Prüfungskommission, mit Ausnahme der Prüfungskommission für das Fach Allgemeinbildung, stellt insbesondere zu:
1. den Lehrlingen:
- Prüfungsaufgebote mit Angaben gemäss § 3 Abs. 2
- Prüfungsergebnis (Notenauweis mit Fachnoten und Gesamtergebnis)
- Fähigkeitszeugnis
2. den Lehrbetrieben:
- Aufforderung zur Anmeldung der prüfungspflichtigen Lehrlinge mit dem offiziellen Formular
- Doppel der Prüfungsaufgebote
- Doppel des Notenausweises mit Fachnoten und Gesamtergebnis
- Rechnung für die Prüfungsgebühren
3. dem Amt in
vierfacher Ausführung:
- Einladungen zu den Kommissions- und Expertensitzungen
- Protokolle der Sitzungen
- Verzeichnis der Prüfungsexperten
- Mutationen im Expertenverzeichnis
in sechsfacher Ausführung:
- Prüfungsprogramme
- Verzeichnisse der Prüfungsergebnisse
in einfacher Ausführung:
- Prüfungsunterlagen gemäss § 8 der Kandidaten, welche die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden haben
- Meldungen über besondere Vorkommnisse während der Prüfungen
- Bericht über den Prüfungsverlauf
4. den Rektoren der Berufsschulen:
- Verzeichnis der Prüfungsergebnisse der an ihrer Schule unterrichteten Lehrlinge
Zwischenprüfungen
§ 12. Wird die Durchführung der Zwischenprüfungen einem Berufsverband übertragen, so hat dieser dem Amt mindestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen detaillierte Programme und Kostenvoranschläge zur Genehmigung einzureichen. Spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Prüfungen sind dem Amt die Abrechnung mit den erforderlichen Belegen sowie das Verzeichnis mit den Prüfungsexperten und den geprüften Lehrlingen zuzustellen.
Werden diese Vorschriften missachtet, so kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden.
Die Kosten der vom Amt angeordneten Zwischenprüfungen trägt der Staat.
Wird eine Zwischenprüfung auf Verlangen der Vertragsparteien durch das Amt angeordnet, so ist ihnen in der Regel ein Teil der Kosten in Rechnung zu stellen.
Anwendbarkeit bei Übertragung der Prüfungen an Berufsverbände
§ 13. Ist die Durchführung der Prüfungen an Berufsverbände übertragen worden, insbesondere bei den kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen, so sind diese Weisungen ergänzend zum Reglement des Verbandes anwendbar.
Versicherungsschutz
§ 14. Für Prüfungsexperten, Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie für beauftragte Personen besteht eine Kollektivversicherung des Kantons gegen Unfälle während Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen.
Für Prüfungskandidaten hat diese Versicherung nur soweit Gültigkeit, als sie nicht bereits anderweitig versichert sind.
Die Meldung von Sach- und Personenschäden hat durch die Geschädigten unverzüglich, spätestens jedoch am nächstfolgenden Werktag, an das Amt zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 15. Diese Weisungen treten am 1. Januar 1990 in Kraft.
Übergangsrecht
§ 16. Lehrlinge mit Lehrbeginn im Frühjahr und Lehrzeitende zwischen dem 1. Januar und 30. Juni sind im Frühjahr, diejenigen mit Lehrzeitende zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember im Herbst prüfungspflichtig.
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FN1 OS 52, 208.
FN2 413.11.
FN3 SR 412.10.