Reglement
über Kursgelder an kantonalen Berufsschulen
sowie über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen
an kantonalen Technikerschulen
(Kursgeldreglement)
(vom 16. Februar 1993) FN1
Die Direktion der Volkswirtschaft,
in Anwendung von §§ 40, 41 und 42 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987 FN3,
verfügt:
Ordentliche Schul- und Kursgelder
§ 1. FN5 Die Kursgelder für Weiterbildungskurse an kantonalen Berufsschulen und die Schulgelder an Technikerschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) Fr. 120 je Semesterwochenstunde für Kurse und Lehrgänge mit einem anerkannten Abschluss gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsprüfung, höhere Fachprüfung, Abschlussprüfung an einer Technikerschule);
b) Fr. 200 je Semesterwochenstunde für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei notwendiger Doppelbesetzung von Lehrstellen;
c) Fr. 120 je Semesterwochenstunde für Repetenten und Personen, die sich gemäss Art. 41 Abs. 1 BBG auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten, sowie für Hospitanten im Sinne von § 21 Abs. 5 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987;
d) Fr. 160 je Semesterwochenstunde für alle übrigen Kurse.
Ausserordentliche Kursgelder
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion kann für besondere Kurse auf Antrag oder nach Anhören der Schule das Kursgeld abweichend von den Ansätzen gemäss § 1 festsetzen.
Kursgeldanpassungen
§ 3. Das Amt für Berufsbildung überprüft die Schul- und Kursgeldansätze alle zwei Kalenderjahre und stellt der Volkswirtschaftsdirektion Antrag über deren Festsetzung, erstmals auf Beginn des Schuljahres 1995/96.
§ 4. Für Verbrauchsmaterial wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.
Pauschale Prüfungsgebühr
§ 5. FN5 Die Prüfungsgebühr für die Vordiplom- und Diplomprüfung an Technikerschulen beträgt insgesamt Fr. 1600.
Sitzungsgelder
§ 6. Die Sitzungsgelder für den Präsidenten und die Mitglieder der Prüfungskommission für Technikerschulen entsprechen denjenigen der Mitglieder der Aufsichtskommissionen staatlicher Berufsschulen.
Beamte und Angestellte haben gemäss § 65 Abs. 2 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 FN2 keinen Anspruch auf Entschädigung.
Interne Experten
§ 7. Wirken Berufsschullehrer als Prüfungsexperten an Technikerschulen mit, erhalten sie eine Entschädigung entsprechend ihrem Lektionenansatz, wobei eine Lektion einer Arbeitszeit von 96 Minuten (Faktor 1,6) entspricht.
Externe Experten
§ 8. Auswärtige Experten (Ingenieure) erhalten eine Entschädigung von Fr. 130 für eine Arbeitsstunde.
In dieser Entschädigung sind die Vergütungen für Vorbereitung, Essen und Spesen enthalten.
Erlass oder Ermässigung von Kursgeldern
§ 9. Lehrlinge, die den Pflichtunterricht an einer Berufsschule im Kanton Zürich besuchen, bezahlen kein Kursgeld.
Vollzeitschüler ohne Erwerbseinkommen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bezahlen die Hälfte des Kursgeldes.
Der Schulleiter kann Kursgelder im Einzelfall aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin ermässigen oder erlassen.
Kursgeldrückerstattungen
§ 10. Bei Abmeldungen vor Kursbeginn wird das Kursgeld nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 zurückerstattet. Nach Kursbeginn wird grundsätzlich kein Kursgeld zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Inkrafttreten
§ 11. Dieses Reglement tritt auf den Beginn des Schuljahres 1993/94 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Reglement über Kursgelder an kantonalen Berufsschulen vom 25. Februar 1992 und das Reglement über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen an kantonalen Technikerschulen TS vom 10. Juli 1992 aufgehoben.
Veröffentlichung
§ 12. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.