Verordnung
über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen
(Berufsschullehrerverordnung)
(vom 1. Oktober 1986) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 FN4,
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Grundsatz
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer, Leiter und Instruktoren der staatlichen Berufsschulen und Lehrwerkstätten.
II. Besoldung FN6
Hauptlehrer
§ 2. Die Jahresgrundbesoldung der gewählten und vollbeschäftigten Lehrer beträgt: FN20
Jahresstufe | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C |
 | (Kl. 22 BVO) | (Kl. 21 BVO) | (Kl. 19 BVO) |
 | Fr. | Fr. | Fr. |
29 | 158 225 | 147 685 | 128 963 |
26-28 | 155 104 | 144 770 | 126 418 |
23-25 | 151 980 | 141 855 | 123 872 |
22 | 148 857 | 138 942 | 121 328 |
19-21 | 145 734 | 136 025 | 118 781 |
17-18 | 142 612 | 133 111 | 116 236 |
15-16 | 139 489 | 130 195 | 113 691 |
14 | 136 366 | 127 282 | 111 146 |
12-13 | 133 242 | 124 366 | 108 600 |
10-11 | 129 600 | 120 966 | 105 631 |
9 | 125 955 | 117 565 | 102 661 |
8 | 122 313 | 114 165 | 99 692 |
7 | 118 671 | 110 764 | 97 425 |
6 | 115 026 | 107 363 | 94 456 |
5 | 111 382 | 103 964 | 91 486 |
4 | 107 739 | 100 563 | 88 516 |
Jahresstufe | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C |
 | (Klasse 22 BVO) | (Klasse 21 BVO) | (Klasse 19 BVO) |
 | Fr. | Fr. | Fr. |
3 | 104 096 | 97 864 | 85 547 |
2 | 100 453 | 94 464 | 83 279 |
1 | 97 513 | 91 064 | 80 310 |
Für nicht vollbeschäftigte gewählte Lehrer wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtlektionenzahl festgesetzt. FN12
Lehrbeauftragte
§ 3. Die Jahresgrundbesoldung der vollbeschäftigten Lehrbeauftragten I und II beträgt: FN20
Jahresstufe | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C |
 | (Kl. 20 BVO) | (Kl. 19 BVO) | (Kl. 17 BVO) |
 | Lehrbeauftragte II | Lehrbeauftragte II | Lehrbeauftragte I |
 |  |  | und II |
 | Fr. | Fr. | Fr. |
29 | 137 943 | 128 963 | 113 143 |
26-28 | 135 222 | 126 418 | 110 909 |
23-25 | 132 498 | 123 872 | 108 677 |
22 | 129 775 | 121 328 | 106 444 |
19-21 | 127 053 | 118 781 | 104 211 |
17-18 | 124 331 | 116 236 | 101 978 |
15-16 | 121 608 | 113 691 | 99 745 |
14 | 118 886 | 111 146 | 98 213 |
12-13 | 116 162 | 108 600 | 95 981 |
10-11 | 112 988 | 105 631 | 93 376 |
9 | 109 810 | 102 661 | 90 771 |
8 | 106 633 | 99 692 | 88 164 |
7 | 103 457 | 97 425 | 85 561 |
6 | 100 282 | 94 456 | 83 657 |
5 | 97 808 | 91 486 | 81 053 |
4 | 94 631 | 88 516 | 78 447 |
3 | 91 455 | 85 547 | 75 842 |
2 | 88 279 | 83 279 | 73 237 |
1 | 85 101 | 80 310 | 70 631 |
Die Jahresgrundbesoldung der vollbeschäftigten Lehrbeauftragten II mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und der Lehrbeauftragten III beträgt: FN20
Jahresstufe | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C |
 | (Kl. 21 BVO) | (Kl. 20 BVO) | (Kl. 18 BVO) |
 | Fr. | Fr. | Fr. |
29 | 147 685 | 137 943 | 120 707 |
26-28 | 144 770 | 135 222 | 118 324 |
23-25 | 141 855 | 132 498 | 115 943 |
22 | 138 942 | 129 775 | 113 562 |
19-21 | 136 025 | 127 053 | 111 178 |
17-18 | 133 111 | 124 331 | 108 796 |
15-16 | 130 195 | 121 608 | 106 414 |
14 | 127 282 | 118 886 | 104 032 |
12-13 | 124 366 | 116 162 | 101 649 |
10-11 | 120 966 | 112 988 | 99 573 |
9 | 117 565 | 109 810 | 96 792 |
8 | 114 165 | 106 633 | 94 014 |
7 | 110 764 | 103 457 | 91 233 |
6 | 107 363 | 100 282 | 88 453 |
5 | 103 964 | 97 808 | 85 675 |
4 | 100 563 | 94 631 | 83 598 |
3 | 97 864 | 91 455 | 80 818 |
2 | 94 464 | 88 279 | 78 038 |
1 | 91 064 | 85 101 | 75 259 |
Für nicht vollbeschäftigte Lehrbeauftragte wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtlektionenzahl festgesetzt. FN12
Aufstieg
§ 4. FN20 Die Jahresstufenerhöhungen erfolgen bei Hauptlehrern auf Beginn des Kalenderjahres, bei Lehrbeauftragten auf Schuljahresbeginn. Vorbehalten bleibt § 4 a.
Bei guten Leistungen des Hauptlehrers oder des Lehrbeauftragten gibt die Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung aufgrund einer Leistungsbeurteilung nach Vollendung der Jahresstufen 6, 11, 16 und 21 den Aufstieg frei.
Der Aufstieg in die Stufe 29 erfolgt gestützt auf eine Leistungsbeurteilung und im Rahmen einer Beförderungsquote.
Für periodisch durchzuführende Leistungsbeurteilungen erlässt die Volkswirtschaftsdirektion nach Anhörung des Personalamtes Bestimmungen über Organisation und Häufigkeit.
Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 4 a. FN20 Der Regierungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei ungenügenden Leistungen eines Hauptlehrers oder Lehrbeauftragten unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.
Befristete Sonderregelungen
§ 4 b. FN17 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.
Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.
Besoldungskategorien
§ 5. FN12 Nach Kategorie A werden besoldet:
a) Lehrer an gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das höhere Lehramt Wahlvoraussetzung bildet, sofern sie diese erfüllen;
b) Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, die zusätzlich für ein Fach gemäss lit. a ausgebildet sind und dieses unterrichten.
Nach Kategorie B werden besoldet:
a) Lehrer für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung, mit Ausnahme der Handarbeits- und Haushaltungslehrer an Bäuerinnenschulen,
b) Lehrer mit Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen,
c) Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich für Sprach- bzw. Mathematikunterricht,
d) Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II,
e) Hauptlehrer an landwirtschaftlichen Fachschulen.
Nach Kategorie C werden besoldet:
Lehrer, die nicht nach Kategorie A oder Kategorie B besoldet werden können, insbesondere Lehrer für die Fächer Maschinenschreiben, Stenografie und Textverarbeitung/Bürokommunikation, Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I, Inhaber des Fachlehrerpatents der Universität Zürich sowie Handarbeits- und Haushaltungslehrer an Bäuerinnenschulen.
Anrechnung von Dienstjahren für die Besoldungseinreihung FN15
§ 6. Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten folgende Grundsätze:
a) Der Schuldienst, der nach Abschluss der Ausbildung an einer Berufs- oder Mittelschule im Kanton Zürich oder einer anderen gleichwertigen Schule als vollbeschäftigter Hauptlehrer oder Lehrbeauftragter geleistet wurde, wird voll angerechnet. Bei nur teilweiser Beschäftigung erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
b) Lehrern, die auf einer unteren Schulstufe vollamtlich gewirkt haben, werden ihre dortigen Dienstjahre in der Regel zur Hälfte angerechnet.
c) FN15 Der Schuldienst, der vor Abschluss der Ausbildung geleistet wurde, und die praktische Tätigkeit nach abgeschlossener beruflicher Fachausbildung werden angemessen berücksichtigt.
Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. Zur Hälfte angerechnet werden Jahre, in denen eine halbe Stufe gewährt wurde. FN19
Bei einer neuen Besoldungseinstufung infolge Wahl als Hauptlehrer, Ernennung als Lehrbeauftragter III oder nach Abschluss der Ausbildung darf die Besoldungserhöhung 10% nicht überschreiten; die Einstufung erfolgt in die nächsttiefere Stufe. FN19
Zulage für Unterricht an Weiterbildungskursen
§ 7. FN8 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann der Regierungsrat eine Zulage von höchstens 10% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungsgängen kann die Volkswirtschaftsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf jedoch FN1/880 der Ansätze gemäss Besoldungskategorie A nicht überschreiten.
Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
§ 8. FN10 Der Hauptlehrer, der auf Beginn eines Semesters gewählt wird, sowie der Lehrbeauftragte, der einen Semesterauftrag erhält, beziehen die Besoldung vom 1. September oder 1. März an. Bei Rücktritt auf Schluss eines Semesters wird die Besoldung bis 31. August oder Ende Februar ausgerichtet.
Besoldungsfortzahlung für Lehrbeauftragte
§ 9. Einem Lehrbeauftragten wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit und Unfall die Besoldung in der Regel wie folgt ausgerichtet:
- im ersten Dienstjahr 3 Monate 100%
anschliessend 3 Monate 75%
- im zweiten Dienstjahr 6 Monate 100%
anschliessend 6 Monate 75%
Die Lohnfortzahlung endigt grundsätzlich mit dem Ende des Lehrauftrags.
Vom dritten Dienstjahr an richtet sich die Besoldungsfortzahlung nach der Beamtenverordnung.
Instruktoren an und Leiter von Lehrwerkstätten
§ 10. FN12 Die Instruktoren für praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten werden wie Hauptlehrer gemäss § 2 Kategorie C besoldet.
Die Leiter von Lehrwerkstätten werden wie Hauptlehrer gemäss § 2 Kategorie B besoldet. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die übrigen Anstellungsbedingungen des Personals an Lehrwerkstätten.
III. Hauptlehrer
Wahlvoraussetzungen
§ 11. An kaufmännische Berufsschulen sind wählbar:
a) Lehrer mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das höhere Lehramt oder einer gleichwertigen Ausbildung,
b) diplomierte Lehrer für die Fächer Maschinenschreiben, Stenographie sowie Textverarbeitung/Bürokommunikation,
c) Sekundarlehrer sprachlich-historischer Richtung mit Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich, soweit sie Sprachunterricht erteilen,
d) Turn- und Sportlehrer mit eidgenössischem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiteren Fächern wählbar sind.
An gewerblich-industrielle Berufsschulen sind wählbar:
a) Lehrer mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung,
b) Lehrer mit Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen,
c) FN15Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung mit dem Fähigkeitszeugnis der Sekundar- und Fachlehrerausbildung an der Universität Zürich, soweit sie Fremdsprachen bzw. Mathematik unterrichten,
d) Turn- und Sportlehrer mit eidgenössischem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiteren Fächern wählbar sind.
Wahlvoraussetzung für Lehrer an allen Berufsschulen ist die erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an einer Berufsschule in der Regel während mindestens zwei Jahren.
Amtsdauer
§ 12. Die Amtsdauer der Hauptlehrer an Berufsschulen beträgt sechs Jahre.
Dienstaltersgeschenke
§ 13. FN20 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich für Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte nach der Beamtenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
Hauptlehrer mit Teilpensum
§ 14. Als Hauptlehrer können in begründeten Fällen auch Lehrer mit einem Teilpensum von mindestens 13 Lektionen je Unterrichtswoche gewählt werden.
IV. Lehrbeauftragte
Arten
a) Lehrbeauftragter I
§ 15. Der Lehrbeauftragte I hat seine fachliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen und sammelt praktische Erfahrungen, um seine Eignung zum Lehramt abzuklären.
Er wird semesterweise durch die Schulleitung ernannt und nach Kategorie C besoldet.
b) Lehrbeauftragter II
§ 16. Der Lehrbeauftragte II hat seine fachliche Ausbildung abgeschlossen.
Er wird semesterweise durch die Schulleitung ernannt und nach Kategorie A, B oder C besoldet.
c) Lehrbeauftragter III
§ 17. Der Lehrbeauftragte III (ständiger Lehrbeauftragter) hat seine fachliche und eine angemessene pädagogische Ausbildung abgeschlossen.
Er wird auf Antrag der Schulleitung durch die Aufsichtskommission mit einer garantierten Zahl von Lektionen für sechs Semester ernannt und nach Kategorie A, B oder C besoldet.
Nichterneuerung eines Lehrauftrags
§ 17 a. FN14 Wird ein Lehrauftrag voraussichtlich nicht oder nicht mindestens im bisherigen Umfang erneuert, so ist dies von der Schulleitung dem Lehrbeauftragten spätestens zwei Monate vor Ablauf des Lehrauftrags schriftlich mitzuteilen.
Zulässiges Unterrichtspensum
§ 18. Lehrbeauftragten, welche die Wahlvoraussetzungen gemäss § 11 nicht erfüllen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als 15 Lektionen je Unterrichtswoche zugeteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schulleitung die Volkswirtschaftsdirektion.
V. Rechte und Pflichten der Lehrer
Lektionsverpflichtungen
§ 19. Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrer beträgt für Lehrer gemäss § 5 Abs. 1 lit. a 25 Lektionen pro Woche, für alle übrigen Lehrer 26 Lektionen pro Woche. FN20
Die Pflichtlektionenzahl der Hauptlehrer an landwirtschaftlichen Schulen und Bäuerinnenschulen wird durch die Volkswirtschaftsdirektion entsprechend der von den Lehrern auszuübenden Beratertätigkeit herabgesetzt. FN11
Eine Lektion dauert mindestens 45 Minuten.
Altersentlastung
§ 20. Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. bzw. 61. Altersjahr zurücklegen. FN15
Hauptlehrer und Lehrbeauftragte III mit Teilpensum haben keinen Anspruch auf Altersentlastung. FN20
Entlastung aus Gesundheitsrücksichten
§ 21. Eine Entlastung von höchstens vier Lektionen für die Dauer eines Jahres kann aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag der Schule durch die Volkswirtschaftsdirektion, eine weitergehende oder länger dauernde durch den Regierungsrat bewilligt werden.
Fortbildung
§ 22. Die Berufsschullehrer sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden. Fortbildungskurse sind grundsätzlich in der Freizeit und in den Ferien zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schulleitung die Volkswirtschaftsdirektion.
Für eine Intensivfortbildung kann die Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag der Schule die notwendige Unterrichtsentlastung gewähren.
Urlaub
§ 23. Die Volkswirtschaftsdirektion kann nach sechs Jahren seit der Wahl eines Hauptlehrers bzw. der Ernennung eines Lehrbeauftragten III auf Antrag der Schule einen Urlaub bis zu sechs Monaten zur Aus- und Fortbildung bewilligen. Sie setzt den Besoldungsanspruch fest. Ein solcher Urlaub wird längstens bis zum Erreichen des 60. Altersjahres gewährt. In der gleichen Amtsdauer wird nur ein Urlaub bewilligt. FN15
Der Regierungsrat entscheidet über eine weitergehende Beurlaubung und regelt die Ausrichtung der Besoldung.
Die Schulleitung kann Urlaube bis zu einer Woche bewilligen.
Entschädigung für Ausbildung am Schweiz. Institut für Berufspädagogik (SIBP)
§ 23 a. FN7 Die Volkswirtschaftsdirektion kann zur Wahl vorgesehenen Lehrern während ihrer Ausbildung am SIBP für die Deckung der Lebenskosten eine Entschädigung von höchstens Fr. 45 000 pro Jahr ausrichten.
Sie kann anstelle oder zur Ergänzung der Entschädigung ein Darlehen gewähren, das während der Ausbildung unverzinslich ist. Darlehen sind nach Abschluss der Ausbildung in zumutbaren Raten zurückzuerstatten und zu 5% zu verzinsen.
Die Entschädigung muss anteilmässig zurückerstattet werden, wenn der Lehrer nach Abschluss seiner Ausbildung nicht während mindestens sechs Jahren an einer Berufsschule im Kanton Zürich als Hauptlehrer unterrichtet.
Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Empfängers oder aus andern wichtigen Gründen kann die Rückerstattung der Entschädigung und des Darlehens ganz oder teilweise erlassen oder aufgeschoben werden.
Mehrlektionen
§ 24. Die Schulleitung kann einem Lehrer während eines Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Mehrlektionen in der Woche zuweisen.
Ein Lehrer kann höchstens vier Mehrlektionen erteilen, bei Altersentlastung keine.
Die Entschädigung für die Mehrlektion beträgt:
a) für die Besoldungskategorie A 1/1000,
b) für die Besoldungskategorien B und C 1/1040 der entsprechenden Jahresgrundbesoldung.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann mit Rücksicht auf die Beschäftigungslage die Zahl der Mehrlektionen herabsetzen.
Stellvertretung
§ 25. FN20 Jeder Hauptlehrer kann mit Stellvertretungen betraut werden. Stellvertretungen werden gemäss der Besoldungskategorie der Lehrkräfte höchstens zum Ansatz für Lehrbeauftragte II, Jahresstufe 3, entschädigt.
Besondere Funktionen
§ 26. Jeder Lehrer ist verpflichtet, die dienstlichen Anweisungen auszuführen und ohne Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuwirken sowie besondere Aufgaben für die Schule zu übernehmen. FN20
Ferner ist er verpflichtet, bei Lehrabschlussprüfungen mitzuwirken. Die Volkswirtschaftsdirektion kann hiefür in Ausnahmefällen eine Entschädigung festlegen.
Nebenbeschäftigung
§ 27. Der vollbeschäftigte Hauptlehrer darf ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit einem erheblichen Einkommen verbunden oder zeitraubend ist. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet im Einvernehmen mit der regierungsrätlichen Kommission für Personal- und Besoldungsfragen (Personalkommission).
Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.
Öffentliche Ämter
§ 28. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ohne Amtszwang ist vor der Annahme der Wahl eine Bewilligung einzuholen. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet im Einvernehmen mit der Personalkommission.
Wohnsitz
§ 29. Vollbeschäftigte Hauptlehrer haben ihren Wohnsitz im Kanton Zürich zu wählen. Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Einvernehmen mit der Personalkommission aus wichtigen Gründen die Wohnsitznahme ausserhalb des Kantons bewilligen.
Kündigung
§ 30. Der Rücktritt ist auf Ende eines Schulsemesters und in der Regel mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig.
Altersrücktritt
§ 31. FN8 Der Zeitpunkt des Altersrücktritts richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal FN3.
VI. Schulleitung und besondere Aufgaben
Entschädigung für Schulleitungsaufgaben
a) Grundsatz
§ 32. Die Mitglieder der Schulleitung werden nach Kategorie A besoldet und erhalten eine jährliche Zulage.
b) Zulagen
§ 33. Die Rektoren der gewerblich-industriellen und der kaufmännischen Berufsschulen erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 36 794. Die Direktoren der landwirtschaftlichen Schulen erhalten zur Grundbesoldung als Lehrer gemäss § 5 Abs. 2 lit. e eine Zulage im Rahmen von Fr. 10 541 bis Fr. 34 168, die der Regierungsrat festsetzt. FN13
Die Prorektoren und Abteilungsleiter der Berufsschulen Zürich und der gewerblich-industriellen Berufsschule Winterthur sowie der kaufmännischen Berufsschulen Zürich und Winterthur erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 23 630. FN13
Die Prorektoren und Abteilungsleiter der übrigen Berufsschulen, die Leiter der Berufsmittelschulen Winterthur und Wetzikon sowie die Abteilungsleiter-Stellvertreter der Berufsschulen Zürich erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 11 378. FN13
Die Direktorin der landwirtschaftlichen Haushaltungsschule Uster und die Leiterin der landwirtschaftlichen Haushaltungsschule Wülflingen erhalten zur Grundbesoldung als Lehrer gemäss § 5 Abs. 3 eine Zulage von Fr. 18 718 bis Fr. 29 264, die der Regierungsrat festsetzt. FN13
Den Rektoren wird ein weiteres Mitglied der Schulleitung als Prorektor zugeordnet.
Die Pflichtlektionenzahl aller Mitglieder der Schulleitung wird in der Schulordnung festgelegt.
Entschädigung oder Entlastung für Sonderaufgaben
§ 34. Inhabern von Haus- und Fachämtern, Lehrgangsleitern, Mentoren, Konventspräsidenten und Konventsaktuaren sowie Abteilungspräsidenten kann die Volkswirtschaftsdirektion entsprechend der Beanspruchung eine Entschädigung gewähren. FN18
In Ausnahmefällen kann die Volkswirtschaftsdirektion anstelle einer Entschädigung oder zusätzlich zu einer solchen die Pflichtlektionenzahl für die Übernahme einer solchen Aufgabe herabsetzen.
Für die Übernahme besonderer schulischer Aufgaben, insbesondere bei der Lehrerbildung, kann die Volkswirtschaftsdirektion die notwendige Unterrichtsentlastung gewähren. FN14
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
a) Jahresstufen
§ 35. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Besoldungen der Hauptlehrer nach der massgebenden Besoldungskategorie neu berechnet, wobei die Jahresstufen der Lehrer beim bisherigen Arbeitgeber unverändert übernommen werden.
Lehrbeauftragte, die nach bisherigem Recht eine Besoldung nach Jahresstufen erhielten, werden nach der massgebenden Besoldungskategorie unter Beibehaltung der Jahresstufe mit künftigen Stufenerhöhungen besoldet. Wo ein fester Lektionenansatz bestand, wird von diesem Betrag ausgegangen und die Stufenerhöhung gewährt.
b) Dienstaltersgeschenk
§ 36. Bei der Berechnung der Dienstaltersgeschenke für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Berufsschullehrer werden die vom bisherigen Arbeitgeber angerechneten Dienstjahre übernommen.
Die Dienstjahre der Lehrbeauftragten II und III beim nichtstaatlichen Schulträger werden ebenfalls angerechnet. Vom bisherigen Schulträger auf den Zeitpunkt des Trägerschaftswechsels ausgerichtete anteilmässige Dienstaltersgeschenke werden mit dem Dienstaltersgeschenk des Kantons verrechnet. FN9
Das Dienstaltersgeschenk wird nicht rückwirkend ausbezahlt. FN9
Die Vollendung der für Dienstaltersgeschenke der Lehrbeauftragten I erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug. FN19
c) Besitzstand
§ 37. Der Besitzstand der gewählten Schulleiter und Lehrer bleibt bezüglich der Besoldung gewahrt.
Als Besitzstand gilt die bisherige Besoldung bezogen auf die Jahreslektion ohne Berücksichtigung der Altersentlastung. Sie wird dem Jahreslektionsansatz gemäss dieser Verordnung ohne Berücksichtigung der Altersentlastung gegenübergestellt. Die Differenz wird der Teuerung angepasst. Bisherige weitergehende Sozialleistungen werden als feste Besoldungszulage solange ausgerichtet, bis die ordentliche Besoldung gemäss dieser Verordnung den Besitzstand erreicht hat.
Der Anspruch auf die Pflichtlektionenzahl, welche im Einzelfall im Zeitpunkt der Unterstellung unter diese Verordnung gilt, bleibt gewahrt für Lehrer, die in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr vollendet haben.
d) Besoldungsanspruch
§ 37 a. FN9 Hauptlehrern und Lehrbeauftragten, die noch Klassen mit Schuljahresbeginn im Frühling führen, kann die Besoldung vom 1. Mai oder 1. November an bis 31. Oktober oder 30. April ausgerichtet werden.
Schlussbestimmungen
a) Zuständigkeit
§ 38. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Einzelheiten des Vollzugs.
b) Ergänzende Bestimmungen
§ 39. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Beamtenverordnung FN2 sinngemäss anwendbar.
c) Inkraftsetzung
§ 40. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§ 2, 3, 5, 7, 10, 13, 19, 20, 32, 33 und 34 durch den Kantonsrat FN5 für die Lehrer, Leiter und Instruktoren staatlicher Berufsschulen und Lehrwerkstätten auf Schuljahresbeginn 1987/88 in Kraft.
Übergangsregelung für 1992
§ 41. FN16 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
__________
FN1 OS 50, 121.
FN2 177.11.
FN3 177.21.
FN4 413.10.
FN5 Genehmigt am 23. Februar 1987.
FN6 Stand 1. Januar 1996.
FN7 Eingefügt durch V über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (OS 50, 459). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN8 Fassung gemäss Statuten Beamtenversicherungskasse vom 27. Januar 1988 (OS 50, 477). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN9 Eingefügt durch RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. September 1989.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. September 1989.
FN11 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli 1991. Stand 1. Januar 1992.
FN14 Eingefügt durch RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. September 1991.
FN15 Fassung gemäss RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. September 1991.
FN16 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 15). In Kraft seit 1. Januar 1992. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von dieser Bestimmung sowie die Einzelheiten.
FN17 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 296). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN18 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1993 (OS 52, 545). In Kraft seit 1. September 1993.
FN19 Eingefügt durch RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 53, 510).
FN20 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 53, 510).