Verordnung
über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
(vom 2.Dezember 1987) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 10 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 FN2 sowie auf §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 FN3, FN8
beschliesst:
I. Voraussetzungen
Allgemeines
§ 1. Der Staat gewährt Beiträge an Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, wenn
a) sie dem Zweck des Bundesgesetzes über die Berufsbildung dienen;
b) sie einem Bedürfnis entsprechen, zweckmässig organisiert sind und von sachkundigen Personen betrieben und durchgeführt werden;
c) sie keinen Erwerbszweck verfolgen und allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen in bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen;
d) der Gesuchsteller die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die Akten sowie Zutritt an Ort und Stelle gewährt.
Der Beitrag darf nicht höher angesetzt werden, als es zur Deckung eines Ausgabenüberschusses erforderlich ist.
Schulen und Kurse
§ 2. Die Schulen und Kursveranstalter führen über die mit Beiträgen unterstützten Anschaffungen ein Inventar, das vom Amt für Berufsbildung geprüft wird. Für die Veräusserung von solchen Anschaffungen ist die Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion erforderlich. Der Staat hat Anspruch auf den Erlös im Verhältnis zur Höhe des Staatsbeitrags.
Bei Weiterbildungsveranstaltungen kann die Volkswirtschaftsdirektion den Beitrag an die Voraussetzung knüpfen, dass von den Teilnehmern ein angemessenes Schulgeld erhoben wird.
Die Klasse oder der Kurs muss mindestens zehn Teilnehmer aufweisen. Das Amt für Berufsbildung kann auf begründetes Gesuch Ausnahmen bewilligen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.
Bauten
§ 3. Ein Kostenanteil FN8 an Bauten sowie an Hauptreparaturen wird nur gewährt, wenn Raumprogramm, Projekt und Kostenvoranschlag vor Baubeginn vom Regierungsrat, bei kleineren Bauvorhaben bis zum Kostenbetrag von Fr. 300 000 von der Volkswirtschaftsdirektion, genehmigt wurden.
Für wertvermehrende Bauaufwendungen wird der Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Kostenanteils FN8 weiterhin während wenigstens 15 Jahren für Berufsbildungszwecke verwendet wird.
II. Beitragsberechtigte Einrichtungen und Veranstaltungen
Einrichtungen und Veranstaltungen
§ 4. Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen sind beitragsberechtigt:
a) vom Staat anerkannte Berufsschulen, Lehrwerkstätten und Schulen für Gestaltung gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung;
b) vom Bund anerkannte Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, andere Höhere Fachschulen und Technikerschulen;
c) Gewerbemuseen und Museen für Gestaltung;
d) Kurse zur Aus- und Weiterbildung von Lehrern für die Berufsbildung;
e) Instruktionskurse für Prüfungsexperten;
f) Lehrmeisterkurse gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung und Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrmeister;
g) Fachschulen und Kurse für die berufliche Aus- und Weiterbildung;
h) Einführungskurse für Lehrlinge und Anlehrlinge;
i) Kurse zur Erleichterung des Eintritts in eine Berufslehre sowie Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Durchlässigkeit zwischen einzelnen Berufen und Bildungssystemen erleichtern;
k) Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen sowie die Abschlusskontrolle bei Anlehren;
l) im Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion durchgeführte Massnahmen zur Information über die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigte Untersuchungen auf dem Gebiet der Berufsbildung;
m) Einrichtungen und Veranstaltungen der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung;
n) weitere Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, an deren Kosten der Bund Beiträge leistet.
Beitragsberechtigt sind ferner die Ausgaben für Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder als Lehrlingsheime dienen, sowie die Kosten der Hauptreparaturen solcher Bauten.
Entscheid über die Kostenanteilberechtigung
§ 5. FN8 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Kostenanteilberechtigung.
III. Beiträge an nichtstaatliche Berufsschulen
Bedingungen
§ 6. Der Beitrag an die Besoldungskosten der nichtstaatlichen Berufsschulen setzt voraus, dass die Schulträger ihre Schulleitungen und Lehrer den Bestimmungen der Berufsschullehrerverordnung unterstellen. Die Stellenpläne für das Verwaltungspersonal und dessen erstmalige Besoldungseinreihung bedürfen der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.
Für Anschaffungen über Fr. 10 000 ist die Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion erforderlich. FN8 Ein allfälliges Schulgeld der Lehrbetriebe an Berufsschulen, die von Berufsverbänden getragen werden, wird der Eigenleistung des Schulträgers angerechnet.
IV. Beiträge an übrige Einrichtungen und Veranstaltungen
Anrechenbare Ausgaben
§ 7. Bei den übrigen beitragsberechtigten Einrichtungen und Veranstaltungen bemisst sich der Beitrag aufgrund der folgenden anrechenbaren Ausgaben:
a) Besoldungen, einschliesslich Zulagen und Dienstaltersgeschenke, der Schul- und Kursleitungen, Lehrkräfte, Instruktoren, des Fachpersonals von Gewerbemuseen und Museen für Gestaltung sowie die Aufwendungen für notwendige Stellvertretungen. Als Besoldung gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Berechnung der Beiträge massgebende Lohn;
b) FN8 Aufwendungen für die allgemeinen Lehrmittel sowie für die Schüler- und Lehrerbibliotheken, mit Ausnahme solcher Aufwendungen für Gewerbemuseen und Museen für Gestaltung. Für Anschaffungen über Fr. 5000 ist die Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion erforderlich;
c) Kosten für Raummiete, sofern ein von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigter Mietvertrag vorliegt;
d) die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegten Kosten von Untersuchungen auf dem Gebiet der Berufsbildung;
e) ein pauschalierter Kostenanteil für die Teilnehmer an internationalen Berufswettbewerben aus dem Kanton Zürich;
f) Kurs- und Teilnehmerkosten der Instruktionskurse für Prüfungsexperten und der Lehrerfortbildungskurse des Bundes, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
Die Volkswirtschaftsdirektion setzt die für die Berechnung der Staatsbeiträge höchstens anrechenbaren Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen der Ansätze der Berufsschullehrerverordnung fest.
Für die Anrechenbarkeit von Besoldungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst sowie bei Urlaub gelten die Vorschriften der Berufsschullehrerverordnung sinngemäss.
Die anrechenbaren Ausgaben für Bauten und Hauptreparaturen bestimmen sich sinngemäss nach der Verordnung zum Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen. Das Mobiliar, mit Ausnahme der Lehrmittel, ist nicht anrechenbar.
Höhe der Beiträge
§ 8. Der Kostenanteil FN8 beträgt für:
a) Kostenanteil FN8
a) Lehrwerkstätten, Schulen und Kurse:
50% der anrechenbaren Personalkosten,
35% der anrechenbaren Sachaufwendungen wie Lehrmittel, Mieten, Bauten und Hauptreparaturen;
b) Gewerbemuseen und Museen für Gestaltung:
50% der anrechenbaren Personalkosten;
c) FN6 Einführungskurse:
35% der anrechenbaren Personal- und Sachaufwendungen;
d) Zwischenprüfungen der Berufsverbände:
50% der Personalkosten im Rahmen der kantonalen Entschädigungsansätze für Lehrabschlussprüfungen sowie der Sachaufwendungen, mit Ausnahme der Raum- und Materialkosten.
Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Höhe der Kostenanteile an die anrechenbaren Kosten gemäss § 7 Abs. 1 Buchstabe d) und e) sowie an Einrichtungen und Veranstaltungen der interkantonalen Zusammenarbeit fest. FN8 An die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung gemäss § 4 Abs. 1 Buchstabe n) leistet der Staat in der Regel einen gleich hohen Beitrag wie der Bund.
Der Staat trägt die nach Abzug der Prüfungsgebühren und der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten der Lehrabschlussprüfungen und der Abschlusskontrollen bei Anlehren sowie die nach Abzug des Bundesbeitrages und weiterer Einnahmen verbleibenden Kosten der in seinem Auftrag geführten Einrichtungen und Veranstaltungen.
. . . FN7
b) Subventionen
§ 9. FN8 Übersteigt das nach Ausrichtung der Kostenanteile verbleibende Defizit einer anerkannten höheren Fachschule, einer anerkannten Technikerschule oder eines Trägers gleichwertiger Lehrgänge die zumutbare Eigenleistung, kann der Staat diese teilweise oder ganz übernehmen, wenn die Schule oder der Lehrgang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll.
Für nichtstaatliche Lehrwerkstätten können zusätzliche Subventionen von höchstens 25% an die anrechenbaren Personalkosten und von höchstens 40% an die anrechenbaren Lehrmittelkosten gewährt werden.
Bei Veranstaltungen der Berufsbildung in anderen Kantonen kann für Teilnehmer aus dem Kanton Zürich ausnahmsweise eine Subvention gemäss den Ansätzen des Standortkantons ausgerichtet werden.
V. Verfahren
Allgemeines
§ 10. Beitragsgesuche sowie Kostenvoranschläge, Betriebsrechnungen und Bauabrechnungen sind dem Amt für Berufsbildung innert den von ihm festgesetzten Fristen einzureichen.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Abrechnung erlassen.
Bei Nichteinhaltung der Fristen besteht kein Anspruch auf Beiträge.
Die Volkswirtschaftsdirektion setzt die anrechenbaren Kosten fest.
Auszahlung und Vorschüsse
§ 11. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen. Auf begründetes Gesuch kann die Volkswirtschaftsdirektion Vorschüsse an Betriebskosten bis zu 80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse an nichtstaatliche Berufsschulen.
. . . FN7
Kürzungen oder Entzug des Beitrags
§ 12. Die Volkswirtschaftsdirektion kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn
a) der Empfänger trotz Mahnung die Vorschriften über die Berufsbildung sowie die Anordnungen und Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion missachtet;
b) der Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet;
c) der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist.
Sie kann den Beitrag an Einführungskurse, Lehrmeisterkurse und Veranstaltungen für die berufliche Weiterbildung im Verhältnis zu den ausserkantonalen Teilnehmern kürzen.
VI. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
§ 13. Die Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen (Berufsschullehrerverordnung) vom 1. Oktober 1986 wird wie folgt geändert: . . . FN4
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 14. Die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufsbildungskurse sowie an die Lehrabschlussund Zwischenprüfungen vom 10. März 1969 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 15. §§ 1-5 und 7-15 dieser Verordnung treten nach Genehmigung der §§ 7-9 und 13 durch den Kantonsrat FN5 auf den 1. Januar 1988, § 6 tritt auf den 1. Mai 1989 in Kraft.
Massgebend für die erste Ausrichtung von Beiträgen nach dieser Verordnung sind bei den nichtstaatlichen Lehrwerkstätten die Rechnungen des Kalenderjahres 1987, bei den Schulen und Kursen sowie den weiteren Veranstaltungen die Rechnungen des Kalenderjahres 1988 oder des Schuljahres 1988/89.
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FN1 OS 50, 459.
FN2 132.2.
FN3 413.10.
FN4 Text siehe OS 50, 459.
FN5 Genehmigt am 9. Mai 1988 (OS 50, 465).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 23. März 1988 (OS 50, 466).
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 380). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 380). In Kraft seit 1. Januar 1991.