Gesetz
über die Trägerschaft der Berufsschulen

(vom 2. Dezember 1984) FN1


Zuständigkeit und Trägerschaft
§ 1. Der Berufsschulunterricht ist Aufgabe des Staates. Berufsverbänden, gemeinnützigen Organisationen, Heimen oder Betrieben wird die Trägerschaft überlassen, wenn sie wenigstens 10% der anrechenbaren Betriebsausgaben der Schule durch Eigenleistung decken.

Erbringt eine Trägerschaft die gesetzliche Mindestleistung nicht, entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates über die Übernahme durch den Staat.

Der Staat kann auf Ersuchen des bisherigen Trägers Lehrwerkstätten, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, und Einrichtungen, die mit den Berufsschulen eng verflochten sind, übernehmen.

Staatsbeiträge an nicht- staatliche Berufsschulen
a) Betriebsausgaben
§ 2. Der Staat trägt bei den nichtstaatlichen Berufsschulen die nach Abzug der Bundesbeiträge, von weitern Einnahmen und der Eigenleistung des Schulträgers verbleibenden anrechenbaren Betriebsausgaben.

Anrechenbare Betriebsausgaben sind die Aufwendungen ohne Neubauten, soweit Genehmigungen und Bewilligungen der zuständigen Direktion gemäss Abs. 3 und 4 vorliegen.

Der Voranschlag, die Rechnung und die Kursgelder bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion.

Für Ausgaben, welche die Zuständigkeit der Aufsichtskommission übersteigen, sowie für wichtigere Anschaffungen muss die Bewilligung der zuständigen Direktion eingeholt werden.

b) Bauaufwendungen
§ 3. Für wertvermehrende Bauaufwendungen wird der Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Beitrags weiterhin während wenigstens 15 Jahren für Berufsschulzwecke verwendet wird. Raumprogramm, Projekt und Kostenvoranschlag des Schulträgers bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wobei die Bestimmungen über Staatsbeiträge an Schulhausbauten für die Volksschule sinngemäss anwendbar sind.

Ist der Schulträger nicht Eigentümer des Gebäudes, vereinbart der Staat mit dem Gebäudeeigentümer die baulichen Massnahmen.

Neubauten werden vom Staat errichtet.

Staatsbeiträge an die übrigen Einrichtungen der Berufsschulen FN9

§ 4. Der Staat leistet an die Bauten und den Betrieb der übrigen Einrichtungen und der Veranstaltungen der Berufsbildung Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben. FN9

Der Regierungsrat kann an das nach Ausrichtung des Kostenanteils und nach Abzug der zumutbaren Eigenleistung verbleibende Defizit einer anerkannten Höheren Fachschule, einer anerkannten Technikerschule oder eines Trägers gleichwertiger Lehrgänge Subventionen bis zur vollen Höhe gewähren, wenn die Schule oder der Lehrgang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll. FN8

Für die Ausrichtung von Baubeiträgen sind die Verfahrensbestimmungen über Staatsbeiträge an Schulhausbauten für die Volksschule sinngemäss anwendbar. FN7

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Erhebung von Gebühren sowie Schul- und Kursgeldern. Die Bestimmungen über die Höhe der Staatsbeiträge bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. FN7

§ 5. FN11

§ 6. FN6

§ 7. FN6

Übergang von Berufsschulen der Gemeinden an den Staat
a) Trägerschaft
§ 8. Die Trägerschaft der Berufsschulen von Gemeinden geht in einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt an den Staat über.

b) Personal
§ 9. Die auf Amtsdauer gewählten Schulleiter und Lehrer sowie das weitere gewählte Personal treten auf den Zeitpunkt der Übernahme der Schule in den Dienst des Staates und gelten gemäss den allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen als unbefristet angestellt. FN10

Der Staat übernimmt die Anstellungsverhältnisse des übrigen Personals.

Die Übernahme des Personals in die Beamtenversicherungskasse wird durch Vertrag mit den bisherigen Schulträgern geregelt. Der Besitzstand bezüglich der Leistungen, bezogen auf die Besoldung im Zeitpunkt der Übernahme, bleibt gewahrt.

c) Bauten
§ 10. Die Gemeinden treten ihre dauernd Berufsschulzwecken dienenden Bauten und deren Einrichtungen dem Staat ab. Sie stellen ihre andern von den Berufsschulen benützten Räumlichkeiten gegen einen vom Regierungsrat festzusetzenden, bei sparsamem und wirtschaftlichem Unterhalt kostendeckenden Mietzins weiterhin zur Verfügung.

Für Berufsschulbauten, die im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht bezogen sind, vergütet der Staat die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Investitionsausgaben.


Die Übernahmeentschädigung für die übrigen Berufsschulbauten berechnet sich aufgrund des Investitionswerts abzüglich Bundes- und Staatsbeiträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Davon wird für jedes Jahr seit Beginn der Tilgung durch Lehrortsbeiträge FN1/25 abgezogen.

Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Bauten im einzelnen durch Vereinbarung. Die Gemeinden stellen ihre Berufsschulbauten bis zur Übernahme durch den Staat gegen eine angemessene Verzinsung der Übernahmeentschädigung und die Vergütung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Verfügung.

Rückgabeverpflichtung
§ 11. Werden die durch den Staat übernommenen Bauten der Gemeinden vor Ablauf von hundert Jahren seit ihrer Übernahme für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, kann die Gemeinde die Bauten gegen Rückerstattung der Übernahmeentschädigung und Abgeltung der wertvermehrenden Investitionen zurückverlangen.

Übernahme weiterer Berufsschulen und Einrichtungen
§ 12. Der Regierungsrat regelt die Übernahme weiterer Schulen sowie die Übernahme von bestehenden Lehrwerkstätten und Einrichtungen durch Vereinbarung, wobei der Besitzstand der Lehrer bezüglich der Besoldung gewahrt bleibt.

Der bisherige Schulträger stellt dem Staat eigene Schulgebäude gegen eine kostendeckende Entschädigung zur Verfügung.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13. Die §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2, 15, 16, 29 und 31 des Gesetzes betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung FN3 vom 3. Dezember 1967 werden aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts
§ 14. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) FN2 vom 24. Mai 1959
wird wie folgt geändert: . . .
FN4

Übergangsbestimmung
§ 15. Der § 1 Abs. 2 wird erst zehn Jahre nach Inkrafttreten FN5 des Gesetzes angewendet.

FN1 OS 49, 232.
FN2 175.2.
FN3 413.11.
FN4 Text siehe OS 49, 232.
FN5 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).
FN6 Aufgehoben durch EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50, 181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
FN7 Fassung gemäss EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50, 181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
FN8 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN9 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN10 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN11 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).