Reglement
für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien
des Kantons Zürich

(vom 10. März 1998) FN1, 2


A. Allgemeine Bestimmungen

Beziehung
§ 1. Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.

Zeitpunkt der Prüfungen
§ 2. Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juli des letzten Schuljahres und werden im September abgeschlossen FN3. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

Zulassung
§ 3. Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasium absolviert und eine Maturitätsarbeit nach den Vorschriften der Schule abgeschlossen haben.


B. Massgebende Fächer

Maturitätsfächer
§ 4. Sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach bilden die Maturitätsfächer.

Grundlagenfächer sind:

1. Deutsch

2. Französisch oder Italienisch

3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein

4. Mathematik

5. Naturwissenschaften (Biologie und Chemie und Physik)

6. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte inkl. Staatskunde und Geographie sowie eine Einführung in Wirtschaft und Recht)

7. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.

Prüfungsfächer
§ 5. Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:

1. Deutsch

2. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)

3. Mathematik

4. Schwerpunktfach


Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und Recht FN3 enthalten.

Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft werden. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.

Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.

Prüfungsinhalte
§ 6. Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unterrichtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.


C. Durchführung der Prüfungen

Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 7. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten.

Dauer
§ 8. Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Fachs.

Aufgabenstellung
§ 9. Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Beurteilung
§ 10. Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Hilfsmittel
§ 11. Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.

Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertinnen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.

Unregelmässigkeiten
§ 12. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Aufsichtskommission. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abgewiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Aufsichtskommission verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.


D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Noten
§ 13. Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Ermittlung der Noten
§ 14. Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:

Erfahrungsnote: In allen Fächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach erteilt wurde. Bei Fächergruppen und kombinierten Fächern, die zu einem einzigen Maturitätsfach zusammengefasst werden, zählen die einzelnen Fächer zu gleichen Teilen. Eine Ausnahme bildet das Grundlagenfach Geistes- und Sozialwissenschaften, wo die Zeugnisnoten der letzten beiden Semester von Geschichte und Geographie je zu zwei Fünfteln und mindestens eine Semesternote von Einführung in Wirtschaft und Recht zu einem Fünftel berücksichtigt werden.

Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

Maturitätsarbeit
§ 15. Die Maturitätsarbeit muss den Anforderungen der Schule genügen und angenommen werden. Die Bewertung kann in Noten oder Worten erfolgen.

Die Maturitätsarbeit muss angenommen sein, bevor die Prüfungen am Ende des letzten Schuljahres beginnen.

Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.


E. Prüfungsentscheid

Bedingungen für die Erteilung des Maturitätsausweises
§ 16. Die Maturität ist bestanden, wenn

a) in den 9 Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,

b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden,

c) die Maturitätsarbeit angenommen ist.

Entscheid
§ 17. Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Aufsichtskommission gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Aufsichtskommission delegiert werden.

Wiederholung
§ 18. Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.

Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden.


F. Maturitätsausweis

Maturitätsausweis
§ 19. Der Maturitätsausweis enthält:

a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

b) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;

c) Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts;


e) die Noten der neun Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich FN3;
f) das Thema und die Bewertung der Maturitätsarbeit;

g) die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Erziehungsdirektion.

Die Erziehungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen.

Weitere Fächer
§ 20. Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.


G. Rechtsmittel

Rekurs
§ 21. Betroffene Schülerinnen und Schüler können gegen Prüfungsentscheide der Schulleitung an die Aufsichtskommission und gegen Prüfungsentscheide der Aufsichtskommission an den Erziehungsrat rekurrieren. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.


H. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten
§ 22. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft und gilt für alle Klassen, welche die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 ablegen.

Für Klassen, die eine Ausbildung nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 22. Mai 1968 absolvierten, gilt das Reglement für die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C, D und E an den Mittelschulen des Kantons Zürich vom 19. April 1988; Klassen der kantonalen Lehramtsschulen schliessen nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Lehramtsschulen des Kantons Zürich vom
15. August 1978 FN3 ab.

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FN1 OS 54, 560.
FN2 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN3 Dieses Reglement gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME):
– § 2: an der KME am Ende des letzten Semesters der Ausbildung.
– § 5 Abs. 2: an der KME statt Geschichte, Geographie oder Wirtschaft und Recht auch die Ergänzungsfächer Philosophie und Anwendungen der Mathematik.
– § 19 lit. e: an der KME ohne Sport.
– § 22 Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.