Promotionsreglement
für die Gymnasien des Kantons Zürich

(vom 10. März 1998) FN1, 2


A. Geltungsbereich

Geltungsbereich
§ 1. Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

Die Probezeit dauert bis Ende November des ersten Schuljahres.


B. Massgebliche Fächer

Maturitätsfächer
§ 2. Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.

Die Maturitätsfächer sind sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach, welche jeweils aus einem einzelnen Fach oder aus einer Fächergruppe mit mehreren Fächern bestehen.

Promotionsfächer
§ 3. Promotionsfächer sind die Maturitätsfächer gemäss Lehrplan.

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Werden die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Anwendungen der Mathematik, Geschichte, Geographie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht im betreffenden Semester separat unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, bilden sie gemeinsam das Fach «Bildnerisches Gestalten und Musik». Für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Weitere Fächer
§ 4. Die Noten für das Fach Sport im Grundlagenbereich sowie für weitere Fächer, die nicht zu den Maturitätsfächern gehören, sind für den Entscheid über die Promotion nicht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt.


C. Beurteilung der Leistungen

Zeugnis
§ 5. Für jedes Semester der Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.

Noten
§ 6. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsbeurteilung
§ 7. Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.


D. Promotionsentscheide

Entscheid
§ 8. Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.


Bedingungen
§ 9. Die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben

und

b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
§ 10. Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach § 9 nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert FN3. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

a) sich in den ersten beiden Klassen eines Gymnasiums mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (Langgymnasium) befinden und schon einmal provisorisch promoviert wurden;

oder

b) vom 9. Schuljahr an bereits einmal provisorisch promoviert wurden;

oder

c) am Ende der 2. Klasse des Langgymnasiums provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen. Eine provisorische Promotion am Ende der 2. Klasse des Langgymnasiums zählt als Provisorium auf der Unterstufe.

Letzte Promotionstermine
§ 11. Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 FN1/2 Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden.

Repetition
§ 12. Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden FN3. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.


E. Besondere Bestimmungen

Besondere Fälle
§ 13. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Austauschaufenthalt
§ 14. Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Erziehungsrat besondere Bestimmungen.

Überspringen einer Klasse
§ 15. Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.


F. Rechtsmittel

Rekurs
§ 16. Gegen eine provisorische Promotion oder eine Nichtpromotion können die Schülerin oder der Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter an die Aufsichtskommission der Schule rekurrieren.

Die Rekursfrist, die aufschiebende Wirkung und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.


G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten
§ 17. Dieses Reglement ersetzt die Promotionsreglemente für die kantonalen Gymnasien der Typen A, B und D mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule und der Typen B, C, D und E mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 24. Oktober 1978 sowie das Promotionsreglement für die Lehramtsschulen des Kantons Zürich vom 29. August 1978.

Es tritt auf Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft und gilt für alle zu diesem Zeitpunkt beginnenden Klassen des 9. Schuljahres sowie für Klassen des 7. Schuljahres an kantonalen Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule. Für die Klassen des 8. Schuljahres gilt im Schuljahr 1998/99 letztmals das Promotionsreglement vom 24. Oktober 1978.


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FN1 OS 54, 556.
FN2 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN3 Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promotionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss § 10 und § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nichtpromotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintreten.