Aufnahmereglement
für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
(vom 11. August 1998)
FN1, FN2
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in die Ganztagesschule und in die berufsbegleitende Halbtagesschule.
Eintrittsbedingungen
§ 2. Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen im Jahr vor dem Eintritt in die KME das 18. Altersjahr vollendet haben und dürfen höchstens im 40. Altersjahr stehen.
b) Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen können.
c) Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreiteiligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Gegliederten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich entsprechen.
Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung ins 1. Semester
§ 3. Über die Aufnahme in den Vorkurs der berufsbegleitenden Halbtagesschule bzw. ins 1. Semester der Ganztagesschule entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.
Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung ins 3. Semester
§ 4. Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kenntnissen können ins 3. Semester aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung. Über die Aufnahme entscheidet der Prüfungskonvent.
Spezielle Aufnahme: eidg. Berufsmaturität
§ 5. Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können unter folgenden Voraussetzungen prüfungsfrei ins 3. Semester aufgenommen werden:
a) Gutes Leistungsbild der Zeugnisse der Berufsmittelschule.
b) Weitgehende Übereinstimmung des gewählten Fächerkanons der Berufsmittelschule mit dem Grundstudium der KME (im Lehrplan der KME mit Einstiegsphase 1./2. Semester umschrieben).
c) Entscheid der Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegesprächs über Motivation und Eignung.
d) Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die Berufsmaturität erfolgen. Ein begründetes Zwischenjahr ist möglich.
Spezielle Aufnahme: HMS/DMS
§ 6. Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS) oder einer Diplommittelschule (DMS) an einer zürcherischen Kantonsschule bzw. einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem DMS- oder HMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern und der KME unter folgenden Voraussetzungen prüfungsfrei ins 3. Semester aufgenommen werden:
a) Gutes Leistungsbild und Schulempfehlung der HMS- bzw. DMS- Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangsklassenregelung.
b) Weitgehende Übereinstimmung des gewählten Fächerkanons im bisherigen Bildungsgang mit dem Grundstudium der KME (im Lehrplan der KME mit Einstiegsphase 1./2. Semester umschrieben).
c) Entscheid der Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegesprächs über Motivation und Eignung.
d) Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS bzw. DMS erfolgen. Ein begründetes Zwischenjahr ist möglich.
Probesemester
§ 7. Die Aufnahme in die Schule erfolgt in allen Fällen provisorisch für ein Semester. Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent über die definitive Aufnahme oder Nichtaufnahme.
Ausserordentliche Aufnahmen
§ 8. Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskommission auf Antrag der Schulleitung.
Unterbruch
§ 9. Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unterbrechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.
Rekurs
§ 10. Betroffene Kandidatinnen und Kandidaten können gegen Entscheide der Schulleitung oder des Konvents im Aufnahmeverfahren an die Aufsichtskommission und gegen Entscheide der Aufsichtskommission im Aufnahmeverfahren an den Erziehungsrat rekurrieren. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.
Inkrafttreten
§ 11. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/99 in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom 4. April 1978.
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FN1 OS 54, 736.
FN2 Vom Erziehungsrat erlassen.