Gesetz
über die Kantonsschule Zürcher Oberland
(vom 5.Oktober 1952) FN1
§ 1. Der Kanton Zürich errichtet unter dem Namen «Kantonsschule Zürcher Oberland» mit Sitz in Wetzikon eine Mittelschule für Knaben und Mädchen.
§ 2. Die Kantonsschule Zürcher Oberland führt folgende Abteilungen:
a) ein Gymnasium, anschliessend an die 6. Primarklasse, das in vier Jahreskursen auf den Übertritt in die 5. Klasse der kantonalen Gymnasien Zürich und Winterthur vorbereitet, wobei Schüler mit genügenden Leistungen bei diesem Übertritt keine Prüfung zu bestehen haben;
b) eine Oberrealschule mit Lehramtsabteilung von viereinhalb Jahreskursen, anschliessend an die 2. Sekundarklasse;
c) eine Handelsschule von drei Jahreskursen mit Diplomprüfung, anschliessend an die 3. Sekundarklasse.
§ 3. Das Gymnasium der Kantonsschule Zürcher Oberland kann durch Beschluss des Kantonsrates voll ausgebaut und bis zur Erreichung der Maturität geführt werden, sobald die Schülerzahl es rechtfertigt. FN3
Der Kantonsrat kann eine Abteilung ganz oder teilweise aufheben, wenn die Schülerzahl während mehr als fünf aufeinanderfolgender Jahre ungenügend ist.
§ 4. Für die Kantonsschule Zürcher Oberland gelten sinngemäss die gleichen rechtlichen Vorschriften wie für die übrigen Kantonsschulen.
§ 5. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt nach Bewilligung des Kredites für den Bau des Schulgebäudes durch das Volk den Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes. FN2
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FN1 OS 39, 216 und GS III, 274.
FN2 Gemäss RRB betreffend Aufnahme des Schulbetriebs der Kantonsschule Zürcher Oberland vom 3. Juni 1954 erfolgte die Aufnahme des Unterrichtes auf Beginn des Schuljahres 1955/56.
FN3 Vgl. 414.211.