Reglement
über Stundenverpflichtung, Urlaub, Entlastung
sowie Anrechnung von Dienstjahren der Lehrer
an Mittelschulen, an Seminaren
und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
(Mittelschullehrerreglement)

(vom 13. September 1989) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 FN3,

beschliesst:

A. Stundenverpflichtung

I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 1. Der Regierungsrat setzt die Stundenzahl des Hauptlehrers für jedes einzelne Unterrichtsfach fest.

Vorbehalten bleibt § 13.

Ausgleichsstunden
§ 2. Ein Lehrer, dem seine Stundenzahl nicht voll zugewiesen werden kann, ist verpflichtet, die fehlenden Stunden innerhalb der vier folgenden Schuljahre als Ausgleichsstunden ohne besondere Entschädigung nachzuholen. Die Erziehungsdirektion kann ihn aus besondern Gründen davon entbinden oder die Besoldung entsprechend reduzieren.

Die Schulleitung führt eine Stundenabrechnung.

II. Besondere Bestimmungen

Vollbeschäftigte Hauptlehrer
§ 3. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Hauptlehrer der Maturitäts-, Diplom- und Handelsmittelschulen beträgt:

a) Maturitäts-, Diplom- und Handelsmittelschulen
a) bei Normalstundenbetrieb

22 Stunden: Deutsch, Moderne Fremdsprachen;

23 Stunden: Latein, Griechisch, Hebräisch, Mathematik/Darstellende Geometrie, Angewandte Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Biologie, Geschichte/Staatskunde, Kunstgeschichte, Geographie, Wirtschaft und Recht, Gesellschaftskunde, Medienkunde, Philosophie, Religion, Pädagogik, Pädagogische Psychologie und Allgemeine Didaktik;

25 Stunden: Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;

26 Stunden: Musik (Individualunterricht), Zeichnen, Handarbeit (Werkunterricht für Mädchen und Knaben), Maschinenschreiben, Stenographie sowie Textverarbeitung/ Bürokommunikation, Turnen, Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung.

b) bei Kurzstundenbetrieb

24 Lektionen: Deutsch, Moderne Fremdsprachen;

25 Lektionen: Latein, Griechisch, Hebräisch, Mathematik/Darstellende Geometrie, Angewandte Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Biologie, Geschichte/Staatskunde, Kunstgeschichte, Geographie, Wirtschaft und Recht, Gesellschaftskunde, Medienkunde, Philosophie, Religion, Pädagogik, Pädagogische Psychologie und Allgemeine Didaktik;

28 Lektionen: Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;

29 Lektionen: Musik (Individualunterricht), Zeichnen, Handarbeit (Werkunterricht für Mädchen und Knaben), Maschinenschreiben, Stenographie sowie Textverarbeitung/Bürokommunikation, Turnen, Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung.

b) Nachmaturitäre Seminare
§ 4. Für die vollbeschäftigten Seminarlehrer an den nachmaturitären Seminaren beträgt die Stundenverpflichtung 22, für diejenigen, die Unterrichtstechnologie, und für jene, die zugleich an der Volksschule unterrichten, 24 Stunden.

c) Arbeits- und Haushaltungslehrerinnenseminar
§ 5. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Hauptlehrer des Arbeits- und Haushaltungslehrerinnenseminars für Fachdidaktik und beruflichen Fachunterricht beträgt 24 Stunden.

Die Stundenverpflichtung in den übrigen Fächern richtet sich nach § 3.

d) Technikum Winterthur Ingenieurschule
§ 6. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Hauptlehrer des Technikums Winterthur Ingenieurschule beträgt 22 Stunden.

Nicht vollbeschäftigte Hauptlehrer
§ 7. Der Regierungsrat setzt für die nicht voll beschäftigten Hauptlehrer die für die nächste Amtsdauer gültige Stundenverpflichtung fest.

B. Urlaub und Entlastung in besonderen Fällen

Urlaub
§ 8. Die Erziehungsdirektion kann nach Ablauf von sechs Jahren seit der Wahl bzw. Ernennung einem Hauptlehrer oder Lehrbeauftragten III innerhalb einer sechsjährigen Amtsdauer einen Urlaub bis zu sechs Monaten zum Zweck der Aus- und Fortbildung bewilligen. Sie setzt den Besoldungsanspruch fest. Ein solcher Urlaub wird längstens bis zum Erreichen des 60. Altersjahres gewährt.

Jeder Hauptlehrer und Lehrbeauftragte III ist verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit der Wahl bzw. Ernennung einen voll bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von einem Quartal zu absolvieren. Dieser kann um ein anschliessendes Quartal ohne Besoldung zu einem Semesterurlaub erweitert werden. In diesem Fall ist ein Semesterurlaub mit einem Besoldungsanspruch von 50% möglich. Eine Besoldungskürzung entfällt, wenn die Stundenabrechnung entsprechend belastet werden kann. Die Erziehungsdirektion bewilligt den Quartals- oder Semesterurlaub gestützt auf ein ausführlich begründetes Programm, das mit der Lehrverpflichtung in engem Zusammenhang steht, und bestimmt den Zeitpunkt im Einvernehmen mit der Schulleitung. Die Verpflichtung erlischt beim Erreichen des 60. Altersjahres. Nach Vollendung des 20. Dienstjahres richtet sich die Urlaubsregelung nach Absatz 1. FN5

In der gleichen Amtsdauer wird nur ein Urlaub nach Absatz 1 oder 2 gewährt.

Entlastung
§ 9. Die Erziehungsdirektion kann wissenschaftlich, literarisch oder künstlerisch tätigen Hauptlehrern, sofern diese Tätigkeit mit der Lehrverpflichtung im Zusammenhang steht, für die Dauer eines Jahres eine Entlastung bis zu fünf Wochenstunden innerhalb einer Amtsdauer gewähren. Die Erziehungsdirektion setzt den Besoldungsanspruch fest.

Die Erziehungsdirektion gewährt den als Privatdozenten tätigen Lehrern eine Entlastung um zwei Wochenstunden je Vorlesungsstunde an der Universität und der ETH Zürich, höchstens jedoch um vier Wochenstunden. Für Lehrer, die nur ein Teilpensum erfüllen oder altershalber entlastet sind, und für Schulleiter reduziert sie sich auf die Hälfte. Die Besoldung wird unverändert ausgerichtet, und die Stellvertretungskosten gehen zu Lasten des Staates. Die Erziehungsdirektion verrechnet allfällige Lehrauftragsentschädigungen oder Kollegiengeldablösungen zur Hälfte mit der Besoldung.

Seminarlehrer
§ 10. Der Erziehungsrat regelt die Entlastung der Seminarlehrer für Aus- und Fortbildung.

Zuständigkeit Erziehungsdirektion
§ 11. Die Erziehungsdirektion kann unbesoldete Urlaube bis zu einem Jahr und unbesoldete Pensenreduktionen während längstens sechs Jahren unter Sistierung bzw. Kürzung der Besoldung gewähren.

Die Erziehungsdirektion kann Verlagerungen der Tätigkeit von der Stammschule an eine andere vorwiegend kantonale Schule oder Institution (Hochschule, Lehrerfortbildung, Lehrmittelverlag usw.) bewilligen, sofern dadurch das bisherige Pensum nicht unterschritten wird.

Zuständigkeit Regierungsrat
§ 12. Der Regierungsrat entscheidet über eine die §§ 8 und 11 übersteigende Beurlaubung oder vermehrte Entlastung und regelt den Besoldungsanspruch.

Altersentlastung
§ 13. FN6 Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III verringert sich ohne Besoldungskürzung auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. Altersjahr zurücklegen, um zwei Stunden. Ab Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 61. Altersjahr zurücklegen, verringert sich die Stundenverpflichtung um weitere zwei Stunden. Bei Teilpensen besteht kein Anspruch auf Altersentlastung.

Die Altersentlastung entfällt, sofern Lehrer wegen einer Nebenbeschäftigung beim Staat oder bei Dritten über eine volle Lehrerbesoldung hinaus ein zusätzliches Einkommen erzielen, das jährlich den Gegenwert einer Jahresstunde übersteigt. Eine Jahresstunde entspricht FN1/22 der Maximalbesoldung.

Von Beginn des Schuljahres 1998/99 bis längstens Ende des Schuljahres 2004/05 entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung für die Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III an Mittelschulen gemäss Abs. 1 ab Ende des Semesters, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern ihnen die Möglichkeit der Frühpensionierung offen steht. Kann die Schulleitung ein Bedürfnis für ihre Weiterbeschäftigung nachweisen, bleibt die Altersentlastung gemäss Abs. 1 unverändert. FN7

Entlastung aus Gesundheitsrücksichten
§ 14. Aus gesundheitlichen Gründen kann die Erziehungsdirektion jederzeit ohne Besoldungskürzung eine Entlastung von höchstens vier Wochenstunden für die Dauer eines Jahres bewilligen.

Schwangerschaft und Niederkunft
§ 15. Vom Beginn der zweiten Woche vor dem ärztlich bestimmten Termin an hat die Lehrerin Anspruch auf besoldeten Urlaub. Wird das Dienstverhältnis weitergeführt, hat sie Anspruch auf zwölf Kalenderwochen besoldeten Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft. Ersucht sie im Hinblick auf die Niederkunft um Entlassung oder erfolgt bei der Lehrbeauftragten die Niederkunft weniger als zwei Monate vor Ablauf des Lehrauftrags am 15. Februar/15. August bzw. 15. April/15. Oktober, beträgt der besoldete Mutterschaftsurlaub zwei Kalendermonate, nach deren Ablauf das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

Die Erziehungsdirektion kann im Einvernehmen mit der Schulleitung einer Lehrerin zusätzlich unbesoldeten Urlaub gewähren, der vor und nach der Niederkunft gesamthaft neun Monate nicht übersteigen darf.

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz FN4 sinngemäss anwendbar.

Vikarinnen erhalten bei Schwangerschaft und Niederkunft die volle Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

Technikum Winterthur Ingenieurschule; Entwicklungsprojekte
§ 16. Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen das Technikum Winterthur Ingenieurschule technische Entwicklungs- und Beratungsaufträge übernehmen kann. Die Belastung eines Lehrers durch solche Projekte darf ein Drittel seiner Stundenverpflichtung nicht übersteigen. Diese Aufträge müssen selbsttragend sein. Der Staat darf keine zusätzlichen finanziellen Leistungen erbringen. Die Lehrer haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen seitens der Auftraggeber bzw. der Nutzniesser oder des Staates. Vorbehalten bleibt § 17.

Erfindungen
§ 17. Lehrer, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Erfindungen machen, sind verpflichtet, diese dem Staat unverzüglich zur Nutzung anzubieten und gegen eine angemessene Vergütung zu überlassen. Daraus resultierende Verträge zwischen dem Erfinder und der Erziehungsdirektion bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

C. Entlastung für Sonderaufgaben

Exkursionen, Betriebsbesichtigungen, Sporttage
§ 18. Für zehn Exkursionen oder 15 reine Betriebsbesichtigungen an Halbtagen, die für den Lehrer unterrichtsfrei sind, wird eine halbe Semesterstunde angerechnet. FN5

Am Technikum Winterthur Ingenieurschule sind Exkursionen und Betriebsbesichtigungen Bestandteil der Stundenverpflichtung der Lehrer.

Halbe oder ganze Sporttage werden nicht angerechnet.

Arbeits- und Studienwochen
§ 19. Als Arbeitswoche gilt der klassen-, nicht gruppenweise während sechs Tagen durchgeführte Intensivunterricht, wo im Rahmen des Lehrziels für das betreffende Fach eine geistige oder künstlerische Tätigkeit erfolgt.

Den beteiligten Lehrern wird unabhängig vom Fach eine halbe Semesterstunde angerechnet. FN5

Je Klasse kann höchstens eine Semesterstunde angerechnet werden. FN5

Studienreisen
§ 20. FN5 Für Reisen mit vorwiegendem Besichtigungscharakter erhalten die höchstens zwei verantwortlichen Leiter keine Entlastung. Die Erziehungsdirektion setzt die Reisespesenvergütung fest.

Studientage
§ 21. Studientage dauern höchstens vier Tage. Die Schulleitung kann die Organisation einem oder mehreren Lehrern übertragen.

Für die Vorbereitung der Studientage werden allen Beteiligten gesamthaft so viele Halbtage angerechnet, wie die Tagung dauert. Für einen Halbtag wird eine Unterrichtsstunde angerechnet. FN5

Informatik
§ 22. Die Informatik-Koordinatoren an den Mittelschulen können nach Massgabe ihrer Belastung im Rahmen der Schulpauschale gemäss § 33 durch die Schulleitung bis zu drei Wochenstunden oder Wochenlektionen entlastet werden. Im Fall einer Entlastung entfällt die Entschädigung als Sammlungsvorstand für Informatik.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Entlastung der Informatikbeauftragten der Seminare zur beruflichen Ausbildung der Primar- und der Oberstufenlehrer.

Klassenlehrer
§ 23. Für die Betreuungsarbeit als Klassenlehrer wird in den ersten drei Jahren des Langzeitgymnasiums und im ersten Jahr der übrigen Mittelschultypen je Jahr und Klasse eine halbe Semesterstunde angerechnet. FN5

Die Klassenlehrerfunktion an den übrigen Klassen begründet keinen Anspruch auf Entlastung oder Entschädigung.

Studiums- und Beratungsstunden
§ 24. FN5 Für im Stundenplan aufgeführte Studiums- und Beratungsstunden wird am Langzeitgymnasium in der 1. und 3. Klasse sowie an den übrigen Mittelschultypen in der 1. Klasse für je eine Semesterstunde eine Viertelsemesterstunde angerechnet; sie geht nicht zu Lasten der Schulpauschale.

Besondere Unterrichtsformen
a) Stufe
§ 25. Für besondere Unterrichtsformen gemäss § 26 wird ein Zuschlag angerechnet, wenn sie auf der Oberstufe durchgeführt werden.

b) Umschreibung
§ 26. Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsunterricht dienen der Behandlung eines bestimmten Themas, das auf dem Lehrplan eines obligatorischen oder fakultativen Faches aufbaut. Üblicherweise werden zwei Lehrer eingesetzt.

Ergänzungskurse, Gruppenunterricht, Präferenzkurse für Sprachfächer und Mathematik dienen der Vertiefung des Stoffs in einem Maturitätsfach, ebenso der Wahlfach-Gruppenunterricht.

Semesterarbeiten sind selbständige Schülerarbeiten ausserhalb des normalen obligatorischen und Intensivunterrichts; Exkursionsberichte sind nicht anspruchsberechtigt.

c) Anrechnung
§ 27. Der Anspruch auf Anrechnung eines Zuschlags beträgt höchstens 25% der tatsächlich erteilten Stunden auf der Oberstufe, d. h. während der letzten vier Semester vor der Schlussprüfung, oder höchstens eine halbe Semesterstunde für vier Semesterarbeiten. Er wird in diesem Rahmen wie folgt bemessen: FN5

1. nach der Zahl der mitwirkenden Lehrer und der dabei für den einzelnen entstehenden Mehrarbeit;

2. nach der Art der besonderen Unterrichtsform.

Ein Zuschlag darf nicht erfolgen, wenn die besondere Unterrichtsform auf der gleichen Stufe innert fünf Jahren wiederholt wird oder wenn es sich um reinen Laborunterricht handelt. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Die gesamte jährliche Verrechnung für besondere Unterrichtsformen darf insgesamt 6% der Gesamtstundenzahl nicht übersteigen. Die Gesamtstundenzahl entspricht den tatsächlich erteilten Stunden aller Hauptlehrer und Lehrbeauftragten, ohne Instrumentalunterricht, im Durchschnitt eines Schuljahres.

Kindergarten- und Hortseminar; Praxisbesuche
§ 28. Die Fachlehrer für Deutsch, Naturkunde, Musik, Werken, Zeichnen und Turnen führen je Ausbildungsgang und Klasse in der Regel vier Praxisbesuche in Kindergärten und Horten durch.

Die Fachlehrer für Pädagogik und Psychologie sind in der Ansetzung der Besuche frei. Je Klasse und Ausbildungsgang führen sie in der Regel nicht mehr als acht Praxisbesuche in Kindergärten und Horten durch.

Ein Besuch im Kindergarten oder Hort, der einen halben Tag dauert, wird mit zwei Unterrichtsstunden angerechnet. Die Gutschrift in der Stundenabrechnung erfolgt semesterweise.

Aufbauarbeiten
§ 29. Für den Aufbau oder den Ausbau von Sammlungen, Bibliotheken, Labors usw. kann die Erziehungsdirektion von Fall zu Fall Entlastungen gewähren.

Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich
§ 30. Der Präsident der Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich wird bis zu vier Wochenstunden entlastet. Für den Vizepräsidenten sowie den Aktuar beträgt die Entlastung je bis zu einer Wochenstunde oder Wochenlektion.

Seminardirektorenkonferenz des Kantons Zürich
§ 31. Der Präsident der Seminardirektorenkonferenz des Kantons Zürich wird bis zu zwei Drittel seiner Pflichtstundenzahl als Direktor eines Seminars entlastet. Für den Aktuar beträgt die Entlastung bis zu einer Wochenstunde.

Betreuung der Welschlandaufenthalter
§ 32. Betreuer der Welschlandaufenthalter erhalten jährlich zu Lasten der Schulpauschale eine Semesterstunde angerechnet, sofern mindestens 20 Vermittlungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Betreuer erstatten der Erziehungsdirektion jährlich Bericht.

Schulpauschale
§ 33. Jeder Schulleitung steht zur Entlastung von Lehrern, die schulspezifische Aufgaben, wie besondere Betreuungsfunktionen, Informatik, Sprachlabor, Schulreform, schulinterne Kommissionen, besondere Schulveranstaltungen, Welschlandvermittlung übernehmen, eine Pauschale von 0,2 Wochenstunden je Klasse zur Verfügung. An den Kantonsschulen mit Kurzstunden kann diese Pauschale entsprechend der Differenz zwischen Normal- und Kurzstunden um 9% erhöht werden.

Die Schulleitung erstattet der Erziehungsdirektion jährlich Bericht über Zweck und Umfang der gewährten Entlastungen.

Technikum Winterthur Ingenieurschule; Sonderaufgaben
§ 34. Die Entlastung der Lehrer des Technikums Winterthur Ingenieurschule für Sonderaufgaben wird von der Erziehungsdirektion geregelt.

D. Anrechnung von Dienstjahren

Anrechnung von Dienstjahren
§ 35. FN6 Für die Anrechnung von Dienstjahren bei Hauptlehrern sowie Seminarlehrern und Lehrbeauftragten gelten nach Massgabe des Beschäftigungsgrades und vorbehältlich lit. e folgende Grundsätze:

Die Anrechnung von Dienstjahren und die Festsetzung einer Jahresstufe erfolgen in der Weise, dass der Lehrer die Besoldungsstufe 25 frühestens zu Beginn des Kalenderjahres erreicht, in dessen Verlauf er das 50.

Altersjahr zurücklegt. Demzufolge sind Einstufungen in Anlaufklassen und Anlaufstufen möglich. Nicht anrechenbar sind Jahre ohne Stufenaufstieg. Zur Hälfte angerechnet werden Jahre, in denen eine halbe Stufe gewährt wurde.

Die Einreihung der Lehrbeauftragten mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in Kategorie C, Stufe 1/1, im 26. Altersjahr C 2/2, ab 27. Altersjahr D 1.

a) Der nach Abschluss der Ausbildung an einer öffentlichen Mittelschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrer oder Lehrbeauftragter geleistete Schuldienst wird voll angerechnet.

b) Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen nach Abschluss der Ausbildung kann zur Hälfte angerechnet werden.

c) Angemessen berücksichtigt werden können der vor Abschluss der Ausbildung geleistete Schuldienst und praktische Tätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

d) Den Lehrern am Technikum Winterthur Ingenieurschule kann die praktische Tätigkeit in technischen Berufen nach Abschluss der HTL- oder Hochschulausbildung unter Berücksichtigung des Quervergleichs mit den Einstufungen bisheriger Lehrer voll angerechnet werden.

e) Bei einem Funktionswechsel bzw. einer Statusänderung (Wahl als Hauptlehrer, bei Lehrbeauftragten Erwerb eines Diploms) darf die daraus resultierende Besoldungserhöhung 10% der bisherigen Jahresgrundbesoldung nicht überschreiten; die Einstufung erfolgt höchstens in die nächsttiefere Stufe.

f) Ergibt die Berechnung der bisherigen Tätigkeit einen Bruchteil von mindestens 0,5, so wird er als volles Dienstjahr angerechnet; kleinere Bruchteile werden nicht berücksichtigt.

E. Verschiedene Bestimmungen

Abrechnung von Überstunden
§ 36. Die Abrechnung von Überstunden erfolgt jeweils zu Beginn des folgenden Schuljahres.

Erwerbsersatz
§ 37. Die Lehrer übergeben der Erziehungsdirektion die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes erforderlichen Unterlagen und melden ihr andere, ebenfalls anspruchsberechtigte Arbeitgeber.

Inkrafttreten
§ 38. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1989/90 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Mittelschullehrerreglement vom 15. September 1982 aufgehoben.

__________
FN1 OS 50, 690.
FN2 177.11.
FN3 414.11.
FN4 SR 822.11.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 17. August 1994 (OS 52, 805).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 400). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 53, 510).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 21. Januar 1998 (OS 54, 490). In Kraft seit Beginn des Herbstsemesters 1998/99.